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Gericht/Institution:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:28.03.2022
Entscheidungsdatum:28.03.2022
Aktenzeichen:I-8 U 73/20
Quelle:juris Logo

Urteil im Verfahren über Schadensersatzansprüche eines Immobilienunternehmers gegen eine Versicherungsgesellschaft

 

Das OLG Hamm hat über die Klagen eines Immobilienunternehmers aus Aachen sowie eines Immobilienfonds, deren geschäftsführender Gesellschafter der Immobilienunternehmer ist, gegen eine Versicherungsgesellschaft aus Dortmund, die als Kommanditistin an dem Immobilienfonds beteiligt ist, entschieden und das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt.

Die Kläger wollten festgestellt wissen, dass sie von der beklagten Versicherung, die eine Rufmordkampagne betrieben haben soll, Schadensersatz fordern können. Darüber hinaus verlangte der klagende Immobilienunternehmer ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro.

Nach dem heute verkündeten Urteil stehen die geltend gemachten Ansprüche den Klägern nicht zu. Insbesondere hätten die Kläger die von ihnen behauptete Rufmordkampagne vor dem Landgericht Dortmund nicht bewiesen. Entgegen ihrer in der Berufung vertretenen Auffassung seien Verfahrensfehler in erster Instanz nicht festzustellen. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der umfangreichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Landgerichts, so dass es bei dem vom Landgericht gefundenen Beweisergebnis bleibe. Auch sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie den Kläger seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Angesichts des zur Anzeige gebrachten Verhaltens des Klägers sei die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Beklagte einen berechtigten Anlass für die Strafanzeige gehabt und diese gerade nicht schikanös erstattet habe, nicht zu beanstanden. Für ein etwaiges schädigendes Verhalten eines Rechtsanwalts, der für die Schutzgemeinschaft der Anleger, der die Beklagte zeitweise angehörte, tätig war und auch von der Beklagten etwa für die Abfassung der Strafanzeige beauftragt wurde, sei die Beklagte nicht verantwortlich.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Kläger können gegen die Entscheidung daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Vorinstanz
Landgericht Dortmund, Urteil vom 30.04.2020, Az. 2 O 387/14

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 28.03.2022


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