A. Reformvorschläge zum BetrVG (E) einer Expert*innengruppe
Am 07.04. 2022 wurden im Rahmen eines Symposiums Reformvorschläge einer gewerkschaftlichen Expert*innengruppe vorgestellt, denen sich der DGB-Bundesvorstand bereits durch einen Beschluss ein paar Tage zuvor angeschlossen hatte. Anlässlich des 50jährigen Bestehens des BetrVG 1972 sollen der mitbestimmungspolitische Stillstand beendet und zugleich konstruktive Vorschläge für die im Koalitionsvertrag vereinbarte „Weiterentwicklung der Mitbestimmung“ unterbreitet werden.
Bei den Mitgliedern der Expert*innengruppe handelt es sich sowohl um langjährige Praktiker*innen aus den DGB-Gewerkschaften als auch um Wissenschaftler*innen.
Der ausformulierte Gesetzesvorschlag kann anhand einer Synopse mit dem derzeit geltenden Recht ermittelt werden; die Veröffentlichung findet sich in einem Sonderheft der Zeitschrift Arbeit und Recht.
B. Die wichtigsten Themenbereiche:
Es handelt sich um insgesamt acht Themenfelder, in denen Reformbedarf besteht:
1. Betriebsräte stärken, Betriebsratsgründungen erleichtern
2. Umwelt- und Klimaschutz
3. Personalplanung und Beschäftigungssicherung in der Transformation
4. Gleichstellung und Antidiskriminierung
5. Globalisierung, Digitalisierung und Reichweite der Mitbestimmung
6. Digitalisierung, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
7. Demokratie im Betrieb stärken
8. Umsetzung der Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag
Zu Letzterem: wie im Koalitionsvertrag bereits festgelegt
- Es werden jeweils die Behinderung der Betriebsratswahl und der Betriebsratsarbeit zum Offizialdelikt wie im DGB-Vorschlag, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG-E ausgeführt, und damit wird diese Straftat von Amts wegen verfolgt, es ist kein Strafantrag mehr nötig.
– Es erfolgt eine klarstellende Regelung des digitalen Zugangsrechts wie im DGB-Vorschlag gemäß § 2 Abs. 2 BetrVG-E, so dass der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft Zugang zum Betrieb über die im Betrieb genutzten elektronischen Kommunikationsmedien gewährt werden muss.
− Das Kirchliche Arbeitsrecht kommt auf den Prüfstand: Der Tendenzschutz soll abgeschafft werden (§ 118 BetrVG-E); nur noch Ausnahmen für „verkündungsnahe“ Tätigkeiten sollen bestehen bleiben.
C. Die wichtigsten Vorschläge im Einzelnen nach den o.g. 7 Themenfeldern:
1. Betriebsräte stärken, Betriebsratsgründungen erleichtern
a) Betriebsratsgründungen: Im Rahmen der Evaluation der Neuregelungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes soll der (aufgrund der Blockade der Union aus dem Referentenentwurf gestrichene bessere) Kündigungsschutz korrigiert und damit ein besserer Schutz für Wahl- und Vorfeldinitiator*innen bei außerordentlichen fristlosen Kündigung realisiert werden, die nur mit Zustimmung des Arbeitsgerichts möglich sein sollen (§ 103 Abs. 1a BetrVG-E): Stützunterschriften sollen in Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen gänzlich entfallen (§ 14 Abs. 4 BetrVG-E). Auch die Kostentragungspflicht bezüglich Aufwendungen für Schulung, Beratung und gerichtliche Vertretung des Wahlvorstands oder eines seiner Mitglieder sowie u.a. für Kosten der notariell beglaubigten Erklärung wird ausdrücklich geregelt (§ 20 BetrVG-E). Der Wahlvorstand kann von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einfacher gerichtlich bestellt werden.
Sofern ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nicht besteht, muss der Arbeitgeber einmal jährlich die Arbeitnehmer*innen zu einer Betriebsversammlung einladen und über die Möglichkeiten der Betriebsratswahl informieren; solche Versammlungen können auch Gesamt- und Konzernbetriebsräte zweimal jährlich durchführen (§ 17 BetrVG-E).
Betriebsratsmitglieder und namentlich befristet Beschäftigte unter ihnen sollen von der Regelung des § 78a BetrVG erfasst werden können, so dass sie nach § 78a Abs. 2 BetrVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verlangen können.
Leiharbeitsbeschäftigte sowie arbeitnehmerähnliche Personen haben das aktive und passive Wahlrecht (§§ 5, 7, 8 BetrVG-E).
b) Die Betriebsratsarbeit soll verbessert werden durch Freistellungen bereits ab 100 Arbeitnehmer*innen, Teilfreistellungen werden in Betrieben mit in der Regel weniger als 100 Arbeitnehmer*innen in erforderlichem Umfang vorgesehen (§ 38 BetrVG-E). Hybride Betriebsversammlungen sollen unter bestimmten Bedingungen ermöglicht werden (§ 42 BetrVG-E).
Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern soll entsprechend ihrer Qualifikation verbessert werden (§ 37 Abs. 4 BetrVG-E).
Ist Mitbestimmung im Gesetz geregelt, ist diese stets einigungsstellenfähig sowie erzwingbar und beinhaltet ein Initiativrecht (§ 74a BetrVG-E).
2. Umwelt- und Klimaschutz
Die Mitbestimmung beim Umwelt- und Klimaschutz wird durch ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen, die geeignet sind, dem Umwelt- und Klimaschutz zu dienen, ausgebaut inklusive eines Initiativ- und Mitbestimmungsrechts für betriebliche Umweltmaßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 15 BetrVG-E). Ein Umweltausschuss soll im Betrieb gegründet werden (§ 28 Abs. 3 BetrVG-E).
3. Personalplanung und Beschäftigungssicherung in der Transformation
Das bisherige Vorschlags- und Beratungsrecht bei Beschäftigungssicherungsmaßnahmen wird zum Mitbestimmungsrecht mit Einigungsstellenentscheidung ausgebaut (§ 92a BetrVG-E).
Auch der Interessenausgleich soll mit einer erzwingbaren Einigungsstellenentscheidung erfolgen können. Bei der Entscheidung der Einigungsstelle hierüber sollen nicht nur „Belange des Betriebs“ berücksichtigt werden, sondern auch solche der Beschäftigten sowie überbetriebliche Aspekte wie die Wirtschaftslage im Konzern, die Bedeutung für die Region etc. (§§ 76 Abs. 6, 112 BetrVG-E).
Ein generelles Initiativ- und Mitbestimmungsrecht bei der Ein- und Durchführung betrieblicher Weiterbildungsmaßnahmen mit erzwingbarem Einigungsstellenverfahren (§ 97 Abs. 2 BetrVG-E) ist ebenfalls vorgeschlagen.
Die Personalplanung in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmer*innen soll der Mitbestimmung unterliegen (§ 92 Abs. 1 BetrVG-E), in kleineren Betrieben bei bestimmten Problembereichen.
4. Gleichstellung und Antidiskriminierung
Ein Initiativ- und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgerechtigkeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 10a BetrVG-E) ist vorgesehen. Es sollen Gleichstellungsausschüsse in Betrieben gebildet werden (§ 28 BetrVG-E); Arbeitgeber sollen regelmäßig über den Stand der Gleichstellung in diesen Ausschüssen sowie auf Betriebsversammlungen berichten (§§ 28 Abs. 2, 43 Abs. 2 BetrVG-E).
Die Betriebsparteien haben ein gewalt- und belästigungsfreies Arbeitsumfeld sicherzustellen (§ 75 BetrVG-E).
5. Globalisierung, Digitalisierung und Reichweite der Mitbestimmung
Der Begriff wird erweitert und an den Aufgaben des Betriebsrats ausgerichtet (§ 1 BetrVG-E). Strukturveränderungen eines Betriebs, die sich auf die Mitbestimmung auswirken, müssen sechs Monate zuvor angekündigt werden (§ 1 Abs. 4 BetrVG-E).
Die Möglichkeiten, wirksame Mitbestimmung durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung zu klären, werden erweitert und stabilisiert (§ 3 BetrVG-E). Länderübergreifende Mitbestimmungsgremien sollen geschaffen werden können (§ 3a BetrVG-E). Bei Konzernen mit Spitze im Ausland wird die Mitbestimmung auf Konzernebene sichergestellt, auch wenn keine inländische Teilkonzernspitze besteht (§ 54 BetrVG-E).
6. Digitalisierung, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten wird um Maßnahmen zum Schutz von Menschenwürde und Persönlichkeitsrechten (§ 87 Abs. 1 Nr. 6a BetrVG-E) sowie um Maßnahmen des betrieblichen Datenschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 6b BetrVG-E) ergänzt. Die Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen zur Überwachung wird geschärft: Bereits die Eignung statt der „Bestimmung“ zur Überwachung löst das Mitbestimmungsrecht aus.
7. Demokratie im Betrieb stärken
Es wird die Einführung einer sog. Demokratiezeit vorgeschlagen (§ 81 Abs. 5 BetrVG-E): Beschäftigte sind mindestens eine Stunde pro Woche von der Arbeit freizustellen, um ihre Beteiligungsrechte in den sie betreffenden Angelegenheiten im Betrieb wahrnehmen zu können. Die Freiheit der Meinungsäußerung wird zur Klarstellung ausdrücklich geregelt (§ 82a BetrVG-E); diese ist ebenso für die außerbetriebliche Stellungnahme zu betrieblichen Fragen vorgesehen. Zudem ist die Stärkung des Beschwerderechts geregelt (§§ 84, 85 BetrVG-E).
Bezüglich Betriebsversammlungen ist das Teilnahmerecht von Fremdpersonal, das auf Grundlage von Werk- oder Dienstverträgen im Betrieb tätig ist, zweimal im Jahr vorgeschrieben (§ 43 BetrVG-E). Zudem bekommt der Arbeitgeber weiter gehende Informationspflichten zur Situation der Leiharbeitnehmer*innen. Das Quorum für die Durchsetzung einer Betriebsversammlung wird von 25% auf 15% gesenkt.
D. Bewertung:
Dieser umfassende Vorschlag ist ein wichtiger Beitrag zur zukünftigen Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte und der Arbeitsmöglichkeiten von Betriebsräten. Auch zum Problem der Schwierigkeiten bei der Gründung von Betriebsräten werden Lösungen angeboten. Die Bundesregierung sollte bald ein großes Reformpaket vorlegen.