juris PraxisReporte

Autor:Dirk Heckmann, Prof. Dr.
Erscheinungsdatum:02.08.2024
Quelle:juris Logo
Norm:EUV 2016/679
Fundstelle:jurisPR-ITR 15/2024 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Dirk Heckmann, Technische Universität München
Zitiervorschlag:Heckmann, jurisPR-ITR 15/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Editorial 15/2024 - DSGVO: Die EU-Kommission stellt schwerwiegende Probleme bei der Durchsetzung fest

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

am vergangenen Donnerstag, den 25.07.2024, hat die EU-Kommission den zweiten Bericht zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgestellt. Damit kommt die EU-Kommission einer Bestimmung der Verordnung nach, die vorsieht, dass die EU-Kommission ab 2020 alle vier Jahre eine Überprüfung der Umsetzung veröffentlicht, damit etwaige Probleme ermittelt und notwendige Änderungen eingeleitet werden können.

Der aktuelle Bericht hebt bestehende Probleme bei der Durchsetzung hervor: So führe zum Beispiel die unterschiedliche Auslegung bestimmter Rechtsfragen durch die jeweils zuständigen nationalen Datenschutzbehörden zu Unstimmigkeiten. Dies betreffe insbesondere Organisationen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, so die EU-Kommission. Hervorgehoben wurde auch die zum Teil mangelnde Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen bei der Einhaltung der Vorschriften durch die Datenschutzbehörden.

Bereits im April hatten die Mitglieder des EU-Parlaments über Änderungsanträge abgestimmt, welche die Durchsetzung der DSGVO stärken sollen. Einige Interessenvertreter drängten damals auf weiter gehende Änderungen – die von der EU-Kommission festgestellten Probleme könnten diesen Bestrebungen nun neuen Auftrieb geben.

In der heutigen Ausgabe des juris PraxisReports ITR 15/2024 beschäftigt sich zunächst Jens Ferner mit dem Urteil des OLG Frankfurt vom 06.04.2023 (11 U 169/22) zu der Gesetzeskonkurrenz zwischen pauschaliertem Schadensersatz nach außerordentlicher Kündigung eines Abonnementvertrags und deliktischem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Urheberrechten (Anm. 2).

Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Pauline Fellenberg zum Beschluss des BVerwG vom 08.02.2024 (20 F 29/22) zum Spannungsverhältnis zwischen Geheimhaltung und Amtsermittlung in Bezug auf personenbezogene Daten (Anm. 3).

Tobias Koch ist mit einer Anmerkung zum Urteil des LG Düsseldorf (Urt. v. 14.03.2024 - 34 O 41/23) zu der Frage vertreten, ob der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO eine Marktverhaltensvorschrift i.S.d. § 3a UWG darstellt (Anm. 4).

Susan Hillert widmet sich im Rahmen der Entscheidung des LG Mannheim vom 07.06.2024 (9 O 381/23), der Frage nach Unterlassungsansprüchen im Datenschutzrecht (Anm. 5).

Schließlich bespricht Victor Monsees ein Urteil des LG Freiburg vom 24.05.2024 (8 O 304/23) zu Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO im Zusammenhang mit einem API-Bug bei Twitter (Anm. 6).

Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!

Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann


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