Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
vergangene Woche, am 19.09.2024, veröffentlichte der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) eine Studie, welche die Wechselwirkung zwischen der im September 2022 vorgeschlagenen Richtlinie über die Haftung für künstlicher Intelligenz (AILD), der KI-VO sowie der aktualisierten Produkthaftungsrichtline untersuchen sollte.
Die Studie kommt zu dem Schluss, dass der Anwendungsbereich der AILD auf KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck sowie andere risikoreiche KI-Systeme ausgeweitet werden sollte. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, von der AILD als einer auf KI ausgerichteten Richtlinie zu einem umfassenderen Rechtsinstrument für die Softwarehaftung überzugehen, um eine Fragmentierung des Marktes zu vermeiden und die Rechtssicherheit zu erhöhen.
Wie der EU-Abgeordnete der CDU, Axel Voss (EVP), berichtet, sollen nun im Oktober im Ausschuss für Rechtsangelegenheiten auf Basis der Empfehlungen der Studie die nächsten Schritte für die AILD beschlossen werden. Nachdem der Kommissionsvorschlag zur AILD nun seit über einem Jahr in den Ausschüssen des Parlaments liegt, scheint nun ein großer Schritt in Richtung einer EU-Haftungsrichtlinie für KI-Systeme (oder Software im weiteren Sinne) bevorzustehen.
In der heutigen Ausgabe des juris PraxisReports ITR 19/2024 bespricht zunächst Klaus Spitz ein Urteil des LArbG Düsseldorf vom 10.04.2024 (12 Sa 1007/23) zu Rechtsfragen in Verbindung mit nicht offengelegten Google-Recherchen über Stellenbewerber (Anm. 2).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Alexander Seidl zum Urteil des VerfGH Leipzig (Urt. v. 25.01.2024 - Vf. 91-II-19) zu der Frage nach der Vereinbarkeit der anlassbezogenen automatisierten KFZ-Kennzeichenerkennung mit der sächsischen Landesverfassung (Anm. 3).
Victor Monsees ist mit einer Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 30.07.2024 (AnwZ (Brfg) 13/24) zu der Frage vertreten, ob die Bundesrechtsanwaltskammer über die automatisierte Freischaltung eines beA für weitere Kanzleisitze informieren muss (Anm. 4).
Piotr Maluszczak widmet sich im Rahmen der Entscheidung des BGH vom 27.06.2024 (I ZR 14/21) der Frage, wann die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG im Zusammenhang mit Internet-Radiorecordern einschlägig ist (Anm. 5).
Schließlich bespricht Christoph Halder ein Urteil des EuGH vom 11.07.2024 (C-757/22) zu Datenschutz-Verbandsklagen nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO bei Informationspflichtverletzungen (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann