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Anmerkung zu:OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Beschluss vom 10.08.2022 - 23 W 42/21
Autor:Prof. Dr. Reinhold Thode, RiBGH a.D.
Erscheinungsdatum:29.09.2023
Quelle:juris Logo
Normen:§ 823 BGB, Art 101 GG, Art 100 GG, § 42 ZPO, § 148 ZPO, § 252 ZPO, § 348 ZPO, 12016M019, 12016P047, 12008E267
Fundstelle:jurisPR-PrivBauR 10/2023 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Bernd Siebert, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Zitiervorschlag:Thode, jurisPR-PrivBauR 10/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Sofortige Beschwerde: Nicht anfechtbar sind: Aussetzung- und Vorlagebeschuss; Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung dieser Aussetzung; Vorlage an den EuGH durch den Einzelrichter



Leitsätze

1. Ein Beschluss, mit dem ein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, ist nicht anfechtbar.
2. Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung einer solchen Aussetzung abgelehnt wird, ist jedenfalls dann ebenfalls nicht anfechtbar, wenn sich der Antrag gegen die grundsätzliche Entscheidung richtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union die gestellten Fragen im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen, und nicht etwa z.B. die Fortsetzung des Verfahrens verlangt wird, weil das Vorabentscheidungsverfahren abgeschlossen sei oder um den Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder vereinbarten Vergleich zu erledigen.
3. Eine Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses besteht auch nicht dann, wenn ein Einzelrichter beim Landgericht ihn erlassen hat, ohne das Verfahren der Kammer zur Übernahme vorzulegen.



A.
Problemstellung
Das OLG Stuttgart hatte in einem sog. Dieselfall über die sofortigen Beschwerden des beklagten Verkäufers gegen drei Beschlüsse des Landgerichts – Einzelrichter – zu entscheiden: einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss, mit dem der Einzelrichter dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, einen Beschluss, mit dem die Aussetzung auf Antrag nicht aufgehoben worden ist, keine Anfechtung dieses Beschlusses aufgrund der Entscheidung durch den Einzelrichter, ohne dass er das Verfahren der Kammer zur Übernahme vorgelegt hat. In Kontext dieser Entscheidung durch den Einzelrichter hat das Oberlandesgericht sich mit der bisher durch den EuGH nicht entschiedene Frage befasst, ob § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte unvereinbar und daher auf einen Vorlagebeschluss gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht anzuwenden ist. Es hat diese Frage nicht entschieden.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Parteien streiten in der Hauptsache über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.
Mit Beschluss vom 31.03.2021 (2 O 304/20; Büscher in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 348 Rn. 86a) setzte der zuständige Einzelrichter des LG Ravensburg das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor (anhängig beim EuGH unter C-240/21).
Die Beklagte beantragte, die Aussetzung aufzuheben und den Rechtsstreit fortzusetzen, um ihn der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen und das Vorabentscheidungsersuchen zurücknehmen zu lassen. Der Einzelrichter habe den Rechtsstreit der Kammer vorzulegen, da jedenfalls mit der Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens die grundsätzliche Bedeutung der Sache begründet worden sei, zumal der Einzelrichter ausdrücklich von der Rechtsprechung des BGH abweichen wolle; eine Missachtung der Pflicht zur Vorlage an die Kammer stelle einen Entzug des gesetzlichen Richters dar. Die Kammer müsse den Vorlagebeschluss zurücknehmen, da die gestellten Fragen nicht entscheidungserheblich und mangels Entscheidungskompetenz des EuGH unzulässig seien; sie seien darauf gerichtet, das nationale Haftungsregime auf eine deliktische Haftung für Vermögensschäden aufgrund von fahrlässigem Verhalten auszudehnen, die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine zivilrechtliche Haftung für eine Verletzung von Unionsrecht eintrete, obliege jedoch mangels europarechtlicher Regelungen allein dem nationalen Gesetzgeber. Der BGH habe bereits entschieden, dass in Konstellationen wie der vorliegenden eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB nicht in Betracht komme und die Rechtslage insoweit ein „acte clair“ sei.
Mit Beschluss vom 02.06.2021 hat der Einzelrichter den Antrag der Beklagten abgelehnt. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Fragen entscheidungserheblich seien, wovon auch der BGH ausgehe, der sich mit ihnen ausführlich befasst habe. Ein „acte clair“ liege nicht vor; weder sei die Sichtweise des BGH hierzu bindend noch liege in sachlicher Hinsicht ein solcher „acte clair“ vor. Es fehle außerdem an einer grundsätzlichen Bedeutung der Vorlageentscheidung, da ein Vorlagebeschluss nur ein nichtstreitiges Zwischenverfahren einleite, in dem nur der EuGH eine die Sache betreffende Entscheidung treffe, nicht das vorlegende Gericht. Auch bei unterstellter grundsätzlicher Bedeutung bestehe keine Pflicht, den Rechtsstreit der Kammer vorzulegen, da das Vorlagerecht an den EuGH nicht durch nationales Verfahrensrecht beeinträchtigt werden dürfe. Selbst wenn man aber eine grundsätzliche Bedeutung der Vorlageentscheidung und eine Pflicht zur Kammervorlage annähme, müsste die Entscheidung des EuGH über die Vorlagefrage abgewartet werden, mit der er genau danach gefragt werde, ob § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen überhaupt anwendbar sei.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde und verlangt die Aufhebung der Aussetzung. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, die Unanfechtbarkeit gelte nur für den Aussetzungsbeschluss, nicht aber für eine Entscheidung, mit der die Aufhebung der Aussetzung versagt werde. Der Rechtsstreit habe wegen der Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens sowie dem damit einhergehenden Abweichen von der Rechtsprechung des BGH grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Aufhebung der Aussetzung zwingend geboten sei, damit der Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung über die Übernahme vorgelegt werden könne. Die Begründung des Einzelrichters, warum keine Vorlage an die Kammer geboten sein solle, sei rechtsfehlerhaft und zudem in sich widersprüchlich; einerseits meine er, er sei deshalb nicht zu einer Vorlage an die Kammer verpflichtet, weil der grundsätzlich einschlägige § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO durch Art. 267 AEUV modifiziert werde, andererseits sei er sich dessen offenbar nicht hinreichend sicher und sehe eine entsprechende Vorlage an den EuGH als geboten an. Gleichzeitig führe er aus, die Sache habe gar keine grundsätzliche Bedeutung, allenfalls der in dem Zwischenverfahren beim EuGH ergehenden Entscheidung könne eine solche grundsätzliche Bedeutung zukommen.
Der Einzelrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass ein Widerspruch in seiner Begründung nicht gegeben sei; die Frage nach der grundsätzlichen Bedeutung könne bei unionsrechtskonformer Auslegung (also Annahme eines Vorrangs des Unionsrechts) offenbleiben, falls jedoch davon ausgegangen werde, dass kein Vorrang des Unionsrechts bestehe, müsse die Antwort des EuGH abgewartet werden, da unionsrechtlich zumindest zweifelhaft sei, ob ein solcher Vorrang des Unionsrechts bestehe. Außerdem dürfte die sofortige Beschwerde unzulässig sein, da eine Beschwerde gegen den in Verbindung mit einem Vorlageersuchen getroffenen Aussetzungsbeschluss unzulässig sei und auf eine unterlassene Vorlage an die Kammer ein Rechtsmittel nicht gestützt werden könne.
Die Beklagte hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung sei nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich; wäre der Einzelrichter tatsächlich der Auffassung, ein Vorlageersuchen habe per se keine grundsätzliche Bedeutung, wäre die Vorlagefrage zur Vorlagebefugnis eines Einzelrichters selbst nach dessen eigener Meinung offensichtlich nicht entscheidungserheblich und damit unzulässig, tatsächlich wisse aber auch er, dass eine Vorlage an den EuGH nach nationalem Recht eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits begründe. Deshalb sei die Aussetzung vorliegend aufzuheben und das Verfahren der Kammer vorzulegen, nach deren zwingender Übernahme werde diese zu entscheiden haben, ob sie die Vorlage an den EuGH zurücknehme, wobei sie auch zu berücksichtigen haben, dass der vorlegende Einzelrichter in einem Parallelverfahren gegen die Beklagte explizit nicht davon ausgehe, dass die hier formulierten Fragen entscheidungserheblich seien, da er eine Beweisaufnahme durchführe und die Begründung hierfür, dass nämlich beide Parteien einer Aussetzung entgegengetreten seien, nicht nachvollziehbar sei. Die sofortige Beschwerde sei auch nicht unzulässig; mit ihr könne begehrt werden, die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Aufhebung einer Aussetzung abgelehnt worden sei, zu überprüfen, obwohl der Aussetzungsbeschluss selbst unanfechtbar sei, da die Unanfechtbarkeit nur für den Aussetzungsbeschluss als solchen gelte, nicht aber für eine Entscheidung des Landgerichts, mit der die Aufhebung der Aussetzung versagt werde. Auch der Ausschluss von Rechtmitteln gegen eine unterlassene Kammervorlage stehe dem nicht entgegen; dieser greife schon deshalb nicht, weil die Verweigerung der Vorlage an die Kammer objektiv willkürlich gewesen sei, da die grundsätzliche Bedeutung der Sache offensichtlich und dem vorlegenden Einzelrichter auch bewusst gewesen sei.
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.
Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ist nicht anfechtbar (1.). Ebenfalls nicht anfechtbar ist der Beschluss, mit dem die Aussetzung auf Antrag hin nicht aufgehoben wurde (2.). Vorliegend ist im Ergebnis auch nicht deshalb anders zu entscheiden, weil der Einzelrichter das Verfahren nicht der Kammer zur Übernahme vorgelegt hat (3.).
Der Beschluss, mit dem der Einzelrichter das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ist nicht anfechtbar. Gegen einen solchen Beschluss, mit dem das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen eingeleitet wird, ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft.
Zwar findet gemäß § 252 ZPO gegen Entscheidungen, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt indes nicht, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ausgesetzt hat.
Zum einen dient die Überprüfbarkeit einer Aussetzung dazu, einem (unberechtigten) Verfahrensstillstand entgegenzuwirken. Durch eine Aussetzung in Verbindung mit einem Vorabentscheidungsverfahren tritt ein solcher aber nicht ein. Letzteres ist – wenngleich in einem weiteren Sinne als Zwischenverfahren mit anderer Prozessordnung und anderen Beteiligten – Teil des Zivilprozesses, den es fördert, indem es dessen zutreffender Urteilsfindung dient.
Zum anderen dürfen und müssen nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen die Instanzgerichte ihre Sachentscheidung treffen, ohne dass eine Steuerung oder Einflussnahme von außen erfolgt, namentlich grundsätzlich auch nicht durch eine übergeordnete gerichtliche Instanz. Nach nationalem Recht ist eine bindende rechtliche Weichenstellung im Sinne einer Vorabentscheidung durch ein höheres Gericht während des in anderer Instanz laufenden Verfahrens nicht vorgesehen, auch nicht durch das Beschwerdegericht. Wäre eine Anfechtung einer solchen Aussetzung – die sachlich untrennbar mit der Vorlage verbunden ist und deren Aufhebung bei fortbestehender Vorlage keinen Sinn ergäbe – statthaft, liefe dies aber auf eine Überprüfung der Vorlageentscheidung durch das Beschwerdegericht und dementsprechenden zumindest teilweisen Einfluss auf die Meinungsbildung des vorlegenden Gerichts hinaus. So ist beispielsweise auch ein Beweisbeschluss als prozessleitende Anordnung – selbst wenn er z.B. eine äußerst zeit- und kostenaufwändige sachverständige Begutachtung beinhaltet – grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar, sondern kann nur inhaltlich mit den gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit seiner selbstständigen Anfechtung durch die Beschwerdeinstanz unzulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts eingegriffen werden könnte.
Zwar kann die Sachentscheidung eines Gerichts faktisch – wenn auch nicht rechtlich bindend – dadurch beeinflusst werden, dass das Beschwerdegericht sich im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens äußert. Zudem kann beispielsweise auch ein Beweisbeschluss ausnahmsweise selbstständig anfechtbar sein, wenn einer Partei – von ihr schlüssig behauptet – bei Durchführung der Beweisaufnahme ein bleibender rechtlicher Nachteil in Form einer irreversiblen Verletzung von Grundrechten droht, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe und der daher eine selbstständige Anfechtbarkeit des Beweisbeschlusses gebietet.
Für eine solche Ausnahme ist indes hinsichtlich eines Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH von vorneherein kein Raum. Gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV kann jedes Gericht eines Mitgliedstaats dem EuGH Fragen zur Entscheidung vorlegen. Eine Beschränkung auf obergerichtliche oder höchstrichterliche Verfahren ist gerade nicht vorgesehen, sondern sämtliche nationalen Gerichte sind zur Zusammenarbeit mit den Unionsgerichten berechtigt. Dem nationalen Gericht muss es im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem EuGH jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält. Die nationalen Gerichte haben ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den EuGH; zwar schließt Art. 267 AEUV nicht aus, dass gegen eine Entscheidung, mit der ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, die normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben sind, die Entscheidung über ein solches Rechtsmittel kann jedoch – wenn das Ausgangsverfahren insgesamt beim vorlegenden Gericht anhängig bleibt und nur die Vorlageentscheidung Gegenstand eines beschränkten Rechtsmittels ist – nicht die dem vorlegenden Gericht eingeräumte Befugnis einschränken, den EuGH anzurufen, und darf diese nicht dadurch in Frage stellen, dass das Rechtmittelgericht die Vorlageentscheidung abändern, außer Kraft setzen und dem vorlegenden Gericht die Fortsetzung des ausgesetzten nationalen Verfahrens aufgeben kann.
Gemäß Art. 267 AEUV ist gerade jedes Gericht zu einem Vorabentscheidungsersuchen in einem vor ihm anhängigen Verfahren befugt, ohne dass es hierbei an die Ansicht eines Gerichts höherer Instanz gebunden ist, selbst bei innerstaatlicher Bindung an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten Gerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung.
Ebenfalls nicht anfechtbar ist der Beschluss, mit dem die Aussetzung auf Antrag hin nicht aufgehoben wurde. Die Sachlage stellt sich hier insoweit gleich dar.
Anders mag es liegen, wenn der Beschwerdeführer für die verlangte Aufhebung der Aussetzung Gründe geltend macht, die nicht gegen die grundsätzliche Entscheidung gerichtet sind, dem EuGH die jeweils gestellten Fragen im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen, so z.B. wenn er die Fortsetzung des Verfahrens verlangt, weil das Vorabentscheidungsverfahren abgeschlossen sei oder um den Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder vereinbarten Vergleich zu erledigen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Hier dienen der Antrag auf Aufhebung der Aussetzung und die gegen dessen Ablehnung gerichtete Beschwerde nur der Umgehung der Unanfechtbarkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Die Beklagte wendet sich gegen die Versagung der Aufhebung nicht mit neuen Gründen, die insbesondere nichts mit der Vorlage als solcher zu tun haben, sondern verlangt die Aufhebung, um eine Vorlage an die Kammer (und im Ergebnis die Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens) zu erreichen.
Es ist im Ergebnis auch nicht deshalb anders zu entscheiden, weil die Beklagte sich nicht nur inhaltlich gegen das Vorabentscheidungsverfahren wendet, sondern auch prozessual rügt, vor einer Vorlage an den EuGH hätte der Einzelrichter das Verfahren der Kammer zur Übernahme vorlegen müssen.
Grundsätzlich ist die Nichtvorlage an die Kammer zur Prüfung der Übernahme schon nicht anfechtbar und damit auch kein geeigneter Grund, den Aussetzungsbeschluss anzufechten. Gemäß § 348 Abs. 4 ZPO kann nämlich auf eine unterlassene Vorlage an die Kammer ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. Dies gilt sowohl für die Berufung als auch für eine sofortige Beschwerde.
Allerdings kann eine vorschriftswidrige Besetzung das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, wobei nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift zugleich eine Verfassungsverletzung ist, sondern die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erst überschritten ist, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat; gesetzlicher Richter im Sinn dieser Vorschrift sind dabei nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit und das erkennende Gericht als Spruchkörper, sondern auch die im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter, weshalb das Verhältnis von Kollegium und Einzelrichter den Grundsätzen des gesetzlichen Richters unterliegt. Hat der Einzelrichter objektiv willkürlich eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung übertragen ist, weil in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der Einzelrichter den Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen hat, ist die trotz einer von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung unterbliebene Vorlage offensichtlich unvertretbar und ist es nicht Sinn des Rechtsmittelausschlusses, bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter eine andernfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Beschwerdegericht auszuschließen.
Eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit der Aussetzung (und ihrer Nichtaufhebung) kommt auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.
Eine objektiv willkürliche Entscheidung kann in Betracht kommen, wenn der Einzelrichter mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BGH, auf die er von einer der Parteien hingewiesen wurde, abweicht, statt die Sache der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen, dann ist eine objektiv willkürliche Entscheidung kaum zu verneinen. Der Einzelrichter beurteilt die Rechtslage jedenfalls insoweit anders als der BGH, als er einen „acte clair“ nicht als gegeben ansieht.
Zudem muss ein Einzelrichter der Rechtssache aus seiner Sicht zwingend grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO beimessen, und wäre jede andere Bewertung unvertretbar, wenn er eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält, auf deren Geltung es ankommt, und er sie deshalb mit dem Ziel der Normverwerfung dem BVerfG zur Prüfung vorlegen will.
Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar.
Zunächst unterscheidet sich die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG von einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV dadurch, dass erstere voraussetzt, dass das betreffende Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig halten muss, und der Gedanke der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt, während bei letzterem für eine Vorlage genügt, dass noch keine gesicherte Rechtsprechung des EuGH vorliegt und die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt. Auch besteht die Abweichung von der Rechtsprechung des BGH nur darin, dass der Einzelrichter einen „acte clair“ nicht für gegeben hält, was letztlich abschließend nicht vom BGH, sondern nur vom EuGH festgestellt werden kann.
Selbst wenn man annimmt, dass nach deutschem Zivilprozessrecht ein Einzelrichter verpflichtet ist, den Rechtsstreit der Kammer vorzulegen, wenn er ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten will, ist die gegenteilige Ansicht jedenfalls nicht objektiv willkürlich.
Abgesehen davon, dass es bislang an einhelliger und klarer höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu fehlt, ist insbesondere nämlich Gegenstand des Vorlageverfahrens gerade auch die Frage, ob § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte unvereinbar und daher auf einen Vorlagebeschluss gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht anzuwenden ist. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorlagefrage vom EuGH als hypothetisch und daher unzulässig zurückzuweisen sein sollte (so zu einer inhaltlich gleichen Frage in einem anderen Verfahren die Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022 - C-100/21 Rn. 70 ff.), ist es inhaltlich jedenfalls nicht objektiv willkürlich, anzunehmen, dass die Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit Art. 267 Abs. 2 AEUV in einem Fall wie dem vorliegenden nicht anwendbar ist. Es ist zumindest vertretbar, dass Art. 267 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Einzelrichter, der meint, dass eine für ihn entscheidungserhebliche Frage eine Vorabentscheidung erfordere, vorschreibt, die Frage einer Zivilkammer vorzulegen, und ihn daran hindert, den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen (so namentlich ausdrücklich die Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022 - C-100/21 - ZIP 2022, 1212b Rn. 75 ff., demzufolge auch einem Einzelrichter freistehen muss, in jedem Moment des Verfahrens den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen).


C.
Kontext der Entscheidung
Das OLG Stuttgart folgt der einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass die Aussetzung des Verfahrens, die mit der Vorlageentscheidung an den EuGH nach Art. 267 AEUV verbunden sind, nicht nach § 252 ZPO angefochten werden können (Nachw. im Besprechungsurteil – künftig BU – Rn. 11 m.w.N.). Das Verfahren ist von Amts wegen auszusetzen, wenn eine Vorabentscheidung durch den EuGH erforderlich ist (vgl. die Nachw. in Rn. 11 BU sowie Strackmann in: MünchKomm ZPO, 6. Aufl. 2020, § 252 Rn. 17; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 252 Rn. 1; Jaspersen in: BeckOK ZPO, 48. Ed. Stand: 01.03.2023, § 252 Rn. 4; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 252 Rn. 6, jeweils m.w.N.). Umstritten ist die Frage, ob die Aussetzung von Amts wegen in Betracht kommt, wenn in einem Parallelverfahren eine Vorlage mit identischer Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist (BU Rn. 11; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 148 Rn. 4, 16; Wendtland in: BeckOK ZPO, 48. Ed. Stand: 01.03.2023, § 148 Rn. 4, 16; Japersen in: BeckOK ZPO, 48. Ed. Stand: 01.03. 2023, § 252 Rn. 4; OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.06.2022 - 4 W 13/22, Rn. 26 ff. m.w.N.).
Da der Beschluss, mit dem der Antrag auf Aufhebung einer derartigen Aussetzung abgelehnt worden ist, von der Beklagten angefochten worden ist, musste das OLG Stuttgart die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Beschluss angefochten werden kann. Das Oberlandesgericht hat in seinen Entscheidungsgründen (Rn. 16-20) entschieden, dass der Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar ist, wenn der Antrag auf Aufhebung der Aussetzung und die gegen dessen Ablehnung gerichtete Beschwerde nur der Umgehung der Unanfechtbarkeit des Vorabentscheidungsersuchens dient (BU Rn. 20; Ls. 2; Jaspersen in: BeckOK ZPO, 48. Ed. Stand: 01.03.2023, § 252 Rn. 4).
Der Leitsatz 3 beruht auf den Erwägungen des Gerichts zu der Frage, ob der Beschluss, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Aussetzung abgelehnt worden ist, anfechtbar ist, weil der Einzelrichter den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen hatte (BU Rn. 21-31). Das OLG Stuttgart verneint eine objektiv willkürliche Entscheidung des Einzelrichters. Es begründet diese Wertung u.a. mit dem Hinweis, dass es bisher an einhelliger und klarer höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt, insbesondere zur Frage, ob die Regelung des § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO mit der Befugnis der nationalen Gerichte unvereinbar ist und deshalb auf einen Vorlagebeschluss gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht anwendbar ist. Die Frage ist deshalb relevant, weil ungeklärte Fragen des Unionsrechts, die Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH sein können, besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit sich bringen können oder von grundsätzlicher Bedeutung nach Nr. 2 sein können. Mit einer inhaltlichen gleichen Frage in einem anderen Verfahren hat sich der Generalanwalt befasst Rechtssache C-100/21 Rn. 70 ff,), die dem EuGH durch ein Vorabentscheidungsersuchen des LG Ravensburg (Beschl. 12.02.2021 - 2 O 393/20) vorgelegt worden ist. In seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 - ZIP 2022, 1212 hat Generalanwalt die Frage Nr. 7 des Auskunftsersuchens als unzulässig angesehen (Rn. 73, 74). und für den Fall, dass sie vom Gericht als zulässig erachtet werden sollte, hat er Folgendes ausgeführt: „Daher bin ich der Ansicht, dass Art. 267 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, die, wenn ein Einzelrichter meint, dass sich im Rahmen einer bei ihm anhängigen Rechtssache eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts stellt, die eine Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, diesem vorschreibt, diese Frage einer Zivilkammer vorzulegen, und er folglich daran gehindert ist, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen“ (Rn. 77; i.E. Büscher in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 348 ZPO Originärer Einzelrichter Rn. 86a).
In der Sache hat der EuGH über das Vorlageersuchen entschieden, die siebte Frage hat er in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt als unzulässig erklärt (EuGH, Urt. v. 21.03.2023 - C-100/21 - EuZW 2023, 378 Rn. 54 f „QB/Mercedes-Benz Group AG, vormals Daimler AG“).
Das LG Erfurt hat die Frage in einem Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vorgelegt (LG Erfurt, EuGH-Vorlage vom 09.08.2021 - 8 O 481/21). Die Frage lautet wie folgt:
„Steht das Recht der Union, insbesondere Art. 267 AEUV i.V.m. Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte, deutschen Vorschriften wie § 348 Abs. 3 ZPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung entgegen, soweit diese eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erschweren, verzögern oder vereiteln? Gilt dies auch für die Befangenheitsvorschriften des deutschen Rechts wie § 42 ZPO?“


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die im Leitsatz 1 der Entscheidung, der auf den Ausführungen des OLG Stuttgart beruht, ist insofern für die Praxis relevant, als das Gericht die bisherige Praxis der deutschen Gerichte und die einhellige Ansicht in der Literatur bestätigt, dass eine Beschwerde gegen Entscheidungen durch die Aussetzung des Verfahrens in Verbindung mit einer Vorlage an den EuGH angeordnet wird, nicht statthaft ist. Dieser Grundsatz setzt voraus, dass eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 148 ZPO im Fall einer Vorlage an den EuGH von Amts wegen erfolgen muss (BU Rn. 11 m.w.N.; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 148 ZPO Rn. 4 m.w.N.). Ein Ermessen ist dem Gericht, das eine Vorlage an den EuGH für notwendig erachtet, nicht eröffnet. Bisher ungeklärt ist die Frage, ob eine Aussetzung notwendig oder zumindest zulässig ist, wenn zur gleichen Rechtsfrage ein Vorlageverfahren beim EuGH anhängig ist (BU Rn. 11). Ob eine Aussetzung in einer derartigen Fallkonstellation in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO zulässig oder geboten ist, wenn sie mit einer Vorlage in einer Parallelsache begründet wird, ist bisher ungeklärt (BU Rn. 11; Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 148 ZPO Rn. 4, 16 m.w.N.. Nach Auffassung des OLG Braunschweig (Beschl. v. 14.02.2022 - 4 W 16/21, Rn. 34 ff.) ist in diesen Fällen eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO analog zulässig, sie ist gemäß § 252 ZPO anfechtbar (bestätigt durch Beschl. v. 28.06.2020 - 4 W 13/22 Rn. 24 f.). Anderer Ansicht sind das OLG Brandenburg (Beschl. v. 06.10.2014 - 4 W 33/14 Rn. 14-16 m.w.N.) und das OLG Celle, Beschl. v. 10.10.2008 - 9 W 78/08 - EuZW 2009, 96, Rn. 1-3).
Die Frage, ob eine Anfechtbarkeit der Aussetzung und ihrer Nichtaufhebung ausnahmsweise in Betracht kommt, hat das OLG Stuttgart, orientiert an dem zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Recht u.a. mit der Begründung verneint, es sei inhaltlich jedenfalls objektiv nicht willkürlich anzunehmen, dass die Vorschrift des § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO in dem gegebenen Fall nicht anwendbar ist, weil ihr Art. 267 Abs. 2 AEUV entgegensteht. Das OLG Stuttgart hat unter Hinweis auf die Stellungnahme des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 - C-100/21 diese Auffassung als vertretbar angesehen (BU Rn. 30). Diese Begründung des OLG Stuttgart hat zur Folge, dass die Entscheidung nur eine relative Rechtssicherheit bewirkt. Sie ist fallorientiert, es ist nicht auszuschließen, dass ein anderes deutsches Gericht die Ansicht nicht als vertretbar würdigt, und sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Anfechtbarkeit der Aussetzung und ihrer Nichtaufhebung verneint worden ist, für statthaft und begründet erachtet.
Die Frage ist Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchen des LG Erfurt (vgl. oben unter C. a.E.). Zu diesem Vorabentscheidungsersuchen liegen bisher keine Schlussanträge eines Generalanwalts vor.
In Hinblick auf seine Begründung hat das Gericht sich nicht mit der Frage befasst, ob das Vorabentscheidungsersuchen als eine besondere rechtliche Schwierigkeit i.S.d. § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu qualifizieren ist (ausf. zur verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Problematik des Verhältnisses von § 348 ZPO zu Art. 267 AEUV Büscher in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 348 Rn. 86a).



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