Zusammenstoß eines über „Rot“ in den Kreuzungsbereich einfahrenden Rettungsfahrzeugs mit Verkehrsteilnehmern im bevorrechtigten QuerverkehrLeitsätze 1. Auch wenn ein Fahrzeug des Rettungsdienstes nach § 35 Abs. 5a StVO bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit ist, kann eine Sorgfaltsverletzung darin liegen, dass dessen Fahrer bei der Wahrnehmung der Sonderrechte sorgfaltswidrig gehandelt hat. Nach § 35 Abs. 8 StVO kommt den Erfordernissen der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeuges am raschen Vorwärtskommen zu. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweicht, umso höhere Anforderungen sind an seine Sorgfalt zu stellen (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.03.2016 - 1 U 248/13; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 04.06.1998 - 1 U 42/97). 2. Er darf die Kreuzung nur dann bei Rot überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.11.2012 - 24 U 45/12). 3. Solange bei einer querenden Straße mit mehreren Fahrspuren eine Fahrspur frei ist und nicht durch wartende Fahrzeuge blockiert wird, so dass der Fahrer des Sonderrechtsfahrzeugs glauben kann, der gesamte Querverkehr habe seine Warnzeichen wahrgenommen und stelle sich darauf ein, darf er nicht darauf vertrauen, die Kreuzung gefahrlos überqueren zu können (BGH, Urt. v. 30.10.1968 - 4 StR 341/68). 4. Genügt der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs diesen Sorgfaltsanforderungen nicht, weil er nicht auf den Querverkehr achtet, und übersieht bzw. überhört der Fahrer eines querenden Fahrzeugs die Sondersignale des Sonderrechtsfahrzeugs und fährt in die Kreuzung ein, obwohl vor ihm andere Verkehrsteilnehmer trotz Grünlichts stehen bleiben, kommt bei einer Kollision eine Schadensteilung in Betracht. - A.
Problemstellung In der hier zu besprechenden Entscheidung hatte sich das OLG Frankfurt in der Berufungsinstanz mit einem Verkehrsunfall zwischen einem Notarzt-Einsatzfahrzeug und einem Pkw im Kreuzungsbereich auseinanderzusetzen, wobei das Einsatzfahrzeug bei für ihn „Rot“ zeigender Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich einfuhr. Das OLG Frankfurt gelangt zur wechselseitigen Haftung im Umfang von je 50%.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Parteien streiten im Wesentlichen dem Grunde und in geringem Umfang der Höhe nach über die Folgen eines Verkehrsunfalls vom 05.02.2019. Der Sohn der Klägerin befuhr in deren Fahrzeug eine zweispurige Straße innerorts auf dem rechten Fahrstreifen und näherte sich einem beampelten Kreuzungsbereich an. Vor ihm auf dem rechten Fahrstreifen stand als erstes Fahrzeug an der Haltelinie der dort befindlichen Lichtzeichenanlage ein weiterer Pkw. Während der Annäherungsphase des klägerischen Pkw schaltete die Lichtzeichenanlage auf Grünlicht. Das vor dem Sohn der Klägerin befindliche Fahrzeug machte keine Anstalten, trotz umgesprungener Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich einzufahren und blieb stehen. Der Sohn der Klägerin wechselte daher auf den linken Fahrstreifen und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Zur gleichen Zeit näherte sich im Querverkehr das Notarzt-Einsatzfahrzeug der Beklagten mit – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – eingeschaltetem Martinshorn und eingeschaltetem Blaulicht. Der Fahrer des Fahrzeugs fuhr bei für ihn unstreitig Rot zeigender Lichtzeichenanlage ebenfalls in den Kreuzungsbereich ein. In diesem kam es dann zur Kollision der Fahrzeuge, wobei beide Fahrzeuge, der klägerische Pkw im Umfang eines Totalschadens, beschädigt wurden. Der Höhe nach stritten die Parteien im Wesentlichen um die Berücksichtigung eines seitens der Beklagten unterbreiteten Restwertangebotes von einem überörtlichen Markt. Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 75% der ihr entstandenen Schäden. Sie lässt sich die einfache Betriebsgefahr anrechnen, geht aber im Übrigen von einem Verkehrsverstoß der Beklagten im Umfang von 75% der Haftungsanteile aus. Das Landgericht (LG Limburg, Urt. v. 17.05.2023 - 1 O 153/20) ist in der I. Instanz zu einer Haftungsquote im Umfang von 50% zu 50% gelangt. Im Zuge der vorgenommenen Abwägung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Fahrer des Notarzt-Einsatzfahrzeugs gegen das Gebot des § 35 Abs. 8 StVO verstoßen habe, wonach Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürften. Auch wenn Fahrzeuge des – wie hier – Rettungsdienstes nach § 35 Abs. 5a StVO bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit seien, so könne eine Sorgfaltspflichtverletzung darin begründet sein, dass die Wahrnehmung der Sonderrechte insgesamt sorgfaltswidrig sei. Nach § 35 Abs. 8 StVO komme den Erfordernissen der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeuges an einem raschen Fortkommen zu. Dabei gelte, dass je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweiche, ihn umso höhere Anforderungen hinsichtlich seiner einzuhaltenden Sorgfalt treffen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme stand für das Landgericht fest, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges mit einer Geschwindigkeit von 35-38 km/h mit dem Fahrzeug der Klägerin kollidiert sei, was für eine Einfahrtgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges in den Kreuzungsbereich – bei späterer Beschleunigung vor der Kollision – von etwa 25 km/h spräche. Mit wechselseitigen Berufungen wandten sich die Parteien gegen die in der I. Instanz festgestellte Haftungsquote sowie zum Teil auch gegen die festgestellte Schadenshöhe. In der II. Instanz sind die Berufungen im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Das OLG Frankfurt hat die Berufung der Beklagten insgesamt zurückgewiesen, die Berufung der Klägerin hat hinsichtlich der Berücksichtigung des seitens der Beklagten unterbreiteten Restwertangebotes Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigt zunächst die vom Landgericht für den in Rede stehenden Unfall zugrunde gelegte Haftungsquote von 50% zu 50%. Aufseiten der Beklagten sei der Verstoß des Fahrers des Notarzt-Einsatzfahrzeuges gegen das Gebot des § 35 Abs. 8 StVO, wonach Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen, in die Haftungsabwägung einzustellen. Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges, der bei für ihn rotem Ampellicht einen Kreuzungsbereich durchqueren bzw. eine Kreuzung überqueren will, habe sich vorsichtig in den Kreuzungsbereich vorzutasten, um sich auf diese Weise davon zu überzeugen, dass sämtliche übrigen Verkehrsteilnehmer seine Warnsignale wahrgenommen haben. Er dürfe nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt das Vorfahrtsrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers im Zusammenhang mit der Einsatzfahrt außer Acht lassen. In diesem Zusammenhang könne es im Einzelfall sogar erforderlich sein, das Fahrzeug bis zum Stillstand bzw. auf eine geringstmögliche Geschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) abzubremsen, um sicherzustellen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen sei. In jedem Fall dürfte sich der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die ihm ein rechtzeitiges Anhalten jederzeit ermögliche. Er dürfe den Kreuzungsbereich bei Rot nur dann durchqueren, wenn er sich überzeugt habe, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn tatsächlich wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt hätten. Insbesondere habe sich der Fahrer des Einsatzfahrzeuges nicht darauf verlassen dürfen, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich wahrgenommen haben. Solange nicht sämtliche in den Kreuzungsbereich einmündenden, insbesondere sich im Querverkehr befindlichen Fahrspuren durch wartende Fahrzeuge belegt seien, bestehe kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass sämtliche in der Annäherung befindlichen Verkehrsteilnehmer die Warnsignale (Sondersignal) tatsächlich erkannt hätten und sich darauf einstellen konnten. Solange also nicht sämtliche Fahrspuren durch wartende Fahrzeuge blockiert seien, dürfe der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges grundsätzlich nicht davon ausgehen, den Kreuzungsbereich gefahrlos überqueren zu können. Aufseiten der Klägerin hat das OLG Frankfurt einen (so wörtlich: erheblichen) Verkehrsverstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs gegen § 1 Abs. 1 StVO in die Abwägung eingestellt. Er habe nicht auf die Sondersignale des Beklagtenfahrzeugs geachtet. Nach den insoweit in der Berufung nicht ausreichend angegriffenen Feststellungen des Landgerichts sei dies allerdings möglich gewesen. Zur Höhe hatte die Berufung der Klägerin insoweit Erfolg, als das Landgericht trotz nachgewiesener Weiternutzung des klägerischen Pkws durch die Klägerin das nicht vom regionalen Markt stammende Restwertangebot der Beklagten und nicht lediglich dasjenige Restwertangebot bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt hatte, das aus dem Gutachten der Klägerin und damit vom regionalen Markt stammte.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Entscheidung des OLG Frankfurt erweist sich hinsichtlich der Schadenshöhe ohne Einschränkung als richtig. Im Ergebnis trifft wohl auch die vom Oberlandesgericht festgestellte Haftungsquote zu, wobei das Oberlandesgericht hinsichtlich der Begründung teilweise von der übrigen Rechtsprechung abweicht. Dabei entspricht es zunächst der Gesetzeslage, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges schon nur unter Inanspruchnahme von Sonderrechten (nicht: Wegerechten i.S.d. § 38 StVO) von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist. Das bedeutet, dass er sich während der Fahrt grundsätzlich über die Regeln der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzen darf, dies mit dem Ziel eines möglichst schnellen Vorankommens. Dabei erfasst § 35 Abs. 5a StVO konkret auch Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, also auch das hier in Rede stehende Notarzt-Einsatzfahrzeug der Beklagten zu 1). Nach § 35 Abs. 8 StVO dürfen Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Es entspricht in diesem Kontext ständiger Rechtsprechung, dass von dem Fahrer des Einsatzfahrzeugs eine besondere, über den allgemeinen Maßstab hinausgehende Sorgfalt verlangt wird, deren Grad umso höher anzusetzen ist, desto mehr der Fahrer des Einsatzfahrzeuges von den Regeln der Straßenverkehrsordnung abweicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.03.2016 - 1 U 248/13; OLG Frankfurt, Urt. v. 04.06.1998 - 1 U 42/97; KG, Urt. v. 30.08.2010 - 12 U 175/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.02.2018 - 1 U 112/17; KG, Urt. v. 22.03.1990 - 12 U 2971/89). Dabei stellen die Sonderrechte nach § 35 StVO grundsätzlich zunächst nur die Berechtigung des Fahrers des jeweiligen Einsatzfahrzeugs dar, sich über die Regeln der Straßenverkehrsordnung hinwegzusetzen. Aus § 35 StVO folgt hingegen noch keine Handlungsverpflichtung zulasten der übrigen Verkehrsteilnehmer im Sinne eines direkten Gebots. Insoweit spricht § 35 StVO hinsichtlich der Inanspruchnahme von Sonderrechten auch noch nicht von bestimmten Warneinrichtungen, die hierfür verwendet werden müssen. Zwar entspricht es ständiger Übung und mit Blick z.B. auch auf die Absicherung von Einsatzstellen dem Gesetz, dies unter der Verwendung von Blaulicht vorzunehmen. Eine echte Handlungsverpflichtung entsteht für die übrigen Verkehrsteilnehmer allerdings nur bei der zusätzlichen Inanspruchnahme der sog. Wegerechte nach § 38 StVO. Nach dieser Vorschrift haben alle übrigen Verkehrsteilnehmer „sofort freie Bahn“ zu schaffen, wenn sich ein Einsatzfahrzeug unter der Inanspruchnahme nicht nur von Sonder-, sondern auch von Wegerechten nähert. Voraussetzung hierfür ist – wie im Streitfall – die gleichzeitige Inanspruchnahme des blauen Blinklichts zusammen mit dem Einsatzhorn (Martinshorn), § 38 Abs. 1 StVO. Das „Schaffen der freien Bahn“ i.S.d. § 38 Abs. 1 StVO bedeutet nicht nur, bei Annäherung eines entsprechenden Einsatzfahrzeugs aus dem Weg zu fahren, sondern auch, dass in die Fahrlinie des Fahrzeugs gar nicht erst eingefahren werden darf und solange abgewartet werden muss, bis das Einsatzfahrzeug den Gefahrenbereich vollständig passiert hat und an seiner Weiterfahrt durch ein eigenes Fahrmanöver nicht mehr gehindert wird (OLG Hamm, Urt. v. 20.03.2009 - 9 U 187/08; OLG Jena, Urt. v. 20.12.2006 - 4 U 259/05; KG, Urt. v. 31.05.2007 - 12 U 129/06; LG Hamburg, Urt. v. 08.01.2021 - 306 O 314/16). Insoweit dürfte aufseiten des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs nicht lediglich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 StVO bzw. § 1 Abs. 2 StVO, sondern womöglich auch gegen § 38 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen sein, insoweit, als das nach den in der Berufungsinstanz nicht ausreichend angegriffenen Feststellungen des Landgerichts die Sondersignale (also das Martinshorn und das Blaulicht in Kombination entsprechend den Vorgaben des § 38 Abs. 1 StVO) für den Fahrer des klägerischen Pkw erkennbar bzw. hörbar gewesen war. Das hätte den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs dazu anhalten müssen, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, was im Bereich der Haftungsabwägung zulasten der Klägerin ins Gewicht fallen kann. Zu berücksichtigen ist gleichwohl auch, dass das grundsätzliche Bestehen des Vorrechts des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs weder durch die Inanspruchnahme der Sonderrechte noch durch die Inanspruchnahme der Wegerechte annulliert wird. Jedenfalls hätte sich der Fahrer des Einsatzfahrzeuges darauf einstellen müssen, dass er nicht oder zu spät erkannt wird und insoweit eine ungestörte Durchfahrt durch den Kreuzungsbereich nicht zwingend möglich ist. Es entspricht vor diesem Hintergrund ständiger Rechtsprechung (vgl. schon BGH, Urt. v. 30.10.1968 - 4 StR 341/68), dass bei einer kreuzenden bzw. querenden Straße mit mehreren Fahrspuren der Fahrer des Einsatzfahrzeuges nur dann von einer ungefährlichen Durchfahrt ausgehen darf, wenn auf sämtlichen Fahrspuren wartender Verkehr vorhanden ist. Lässt sich das nicht feststellen, muss er damit rechnen, dass noch in der Annäherung befindliche Verkehrsteilnehmer ihn bzw. die von dem Fahrzeug ausgehenden Warnsignale (noch) nicht wahrgenommen haben und deshalb zunächst in den Kreuzungsbereich einfahren werden. In der Gesamtschau ist die von dem Oberlandesgericht insoweit vorgenommene Haftungsabwägung gut vertretbar.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Unfälle unter der Beteiligung von Sonderrechtsfahrzeugen, also Fahrzeugen, die unter der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten am Straßenverkehr teilnehmen, sind nicht nach den „allgemeinen Grundregeln“ der Haftungsverteilung zu bewerten. Im vorliegenden Fall wäre die Haftungslage eine offensichtlich andere, wenn ein „Privat-Pkw“ bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren wäre und hierbei keine Sonder- bzw. Wegerechte hätte in Anspruch nehmen können. Zu berücksichtigen ist stets, dass Einsatzfahrzeuge unter den im Gesetz normierten Bedingungen von den Regeln der Straßenverkehrsordnung befreit sind, soweit Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Wären zusätzlich auch Wegerechte in Anspruch genommen, tritt das Gebot des § 38 Abs. 1 StVO für die übrigen Verkehrsteilnehmer hinzu. Gemäß § 35 Abs. 8 StVO steht die Nutzung von Sonderrechten (und damit einhergehend auch von Wegerechten) stets unter der Einschränkung der gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Aufseiten des Einsatzfahrzeuges kann daher in aller Regel nur der Verkehrsverstoß nach § 35 Abs. 8 StVO berücksichtigt werden, da das Fahrzeug selbst bzw. der Fahrer des Fahrzeugs von den übrigen Regelungen der Straßenverkehrsordnung befreit ist.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Neben dem Schwerpunkt der Entscheidung zur Frage der Haftungsquote hat sich das OLG Frankfurt auf die Berufung der Klägerin hin auch mit der Bemessung des Fahrzeugschadens im Bereich des Wiederbeschaffungsaufwands befasst. Die Klägerin hatte in dem von ihr eingeholten Schadensgutachten ein Restwertangebot unterbreitet erhalten, nutzt das Fahrzeug aber in verkehrssicherem Zustand weiter. Die Beklagten hatten außergerichtlich der Klägerin ein höheres, allerdings nicht vom regionalen Markt stammendes Restwertangebot unterbreitet, auf welches sie sich innerhalb des Klageverfahrens auch berufen haben. Zu Recht hat das Oberlandesgericht hier der Verweisung der Klägerin auf das höhere Restwertangebot eine Absage erteilt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 120/06; BGH, Urt. v. 10.07.2007 - VI ZR 217/06), dass lediglich Restwertangebote vom regionalen Markt bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen sind, soweit sich der Geschädigte für eine Weiternutzung des Fahrzeugs entscheidet. Ansonsten könnte der Schadensversicherer des Schädigers durch ein hohes, nicht vom regionalen Markt stammendes Restwertangebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Nach den insoweit richtigen Ausführungen des OLG Frankfurt liefe der Geschädigte Gefahr, bei einer zunächst durchgeführten Weiternutzung und einem nach Ablauf der Angebotsbindefrist des Restwertangebotes durchgeführten Verkauf des Fahrzeugs einen erheblichen Verlust zu erleiden, so dass er dann eigene Mittel bei der Ersatzbeschaffung aufwenden müsste. Um genau diesen Effekt zu verhindern, hat der BGH der durchgängigen Verweisung auf ein höheres, nicht vom regionalen Markt stammenden Restwertangebots eine Absage erteilt, was das Oberlandesgericht hier zutreffend umgesetzt hat.
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