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Nr: NJRE001581999


OLG Naumburg 1. Zivilsenat, Urteil vom 19.Dezember 2023 , Az: 1 U 167/22

Leitsatz

Werden im Anschluss an die Äußerung des Patienten, ein verstopftes Ohrgefühl zu haben, und nach einem auffälligen Stimmgabeltest weitere Hörtests unterlassen, stellt dies einen groben Befunderhebungsfehler dar.

Wird dadurch ein Hörsturz verspätet erkannt und behandelt, kann dies mit Blick auf eine verbliebene Innenohrschwerhörigkeit links ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR rechtfertigen.


Verfahrensgang

vorgehend LG Stendal 01.11.2022 21 O 58/21

Langtext

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. November 2022 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.847,80 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die aus der ab dem 6. Mai 2019 unterlassenen Befunderhebung künftig entstehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 13.000,00 EUR festgesetzt.


Gründe

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1, 543 I, 544 II Nr. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme des Senats Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 I ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten den begehrten Schadensersatz aus §§ 823 I, 249 I, II S. 1, 253 II BGB verlangen, dessen Gesamtbetrag nach §§ 291, 288 I S. 2 BGB zu verzinsen ist. Die Beklagte hat es als behandelnde Ärztin grob fehlerhaft unterlassen, die Klägerin ab dem 6. Mai 2019 den nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard gebotenen Hörtests zu unterziehen. Als Folge trug die Klägerin links eine das Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR rechtfertigende ausgeprägte Innenohrschwerhörigkeit vor allem im Hochtonbereich nahe der Taubheit davon, sodass sie für das linke Ohr ein zuzahlungspflichtiges Hörgerät benötigte und mit weiteren Schäden zu rechnen hat (§§ 286, 287 I ZPO).

Das Landgericht hat im klageabweisenden Urteil vom 1. November 2022 ausgeführt, der Beklagten sei ein Befunderhebungsfehler unterlaufen, der allerdings für den eingetretenen Hörverlust nicht ursächlich geworden sei. Nachdem am 6. Mai 2019 mit dem Stimmgabeltest links eine Innenohrschwerhörigkeit und ein besseres Hören über die Luftleitung als über die Knochenleitung festgestellt worden sei, hätte die Beklagte nach dem Facharztstandard Hörtests durchführen müssen und sich nicht mit der Diagnose einer allergischen Rhinitis und einer Tubenbelüftungsstörung beidseits zufriedengeben dürfen. Eine unzureichende Ausstattung der Praxis könne die Unterlassung der Beklagten nicht entschuldigen. Der Behandlungsfehler sei jedoch für den Hörverlust links von 80% nicht ursächlich. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Hörverlust bei einer rechtzeitigen Befunderhebung, dem Erkennen des Hörsturzes und einer sofortigen Behandlung zu vermeiden gewesen wäre. Bei der audiometrischen Befunderhebung handele es sich um keinen Notfall. Es herrsche nur Eile. Die Tests seien möglichst zeitnah durchzuführen, und zwar nach drei bis zehn Tagen. Hier hätten sie nach acht Tagen stattgefunden, woran sich im gegebenen zeitlichen Rahmen eine standardgerechte Behandlung im Klinikum H. angeschlossen habe. Die von der Beklagten unterlassene Befunderhebung habe sich danach nicht negativ ausgewirkt. Selbst bei einer sofortigen Therapie habe keine Garantie für eine Restitutio ad integrum bestanden. Damit bleibe auch unklar, ob die Klägerin bei optimalem Verlauf auf ein Hörgerät hätte verzichten können. Beweiserleichterungen kämen der Klägerin nicht zugute. Zwar hätten die Hörtests nicht nur die Tubenbelüftungsstörung ausschließen können und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu der Diagnose eines Hörsturzes geführt. Für eine Vermutung der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers der Beklagten für den Hörverlust müsse aber hinzutreten, dass das Unterlassen einer Therapie des Hörsturzes grob fehlerhaft gewesen wäre. Zum einen habe die notwendige Therapie auf Grund der Überweisung des HNO-Arztes Dr. U. stattgefunden. Zum anderen wäre es angesichts der am 6. Mai 2019 schwach ausgeprägten Symptome und der Tatsache, dass Hörstürze genauso unerklärlich wieder verschwinden würden, wie sie entstanden seien, vertretbar gewesen, für acht Tage bis zur erfolgten Wiedervorstellung eine Spontanheilung abzuwarten. Die Beklagte habe lediglich am 14. Mai 2019 nicht mehr untätig bleiben dürfen. Dieses Unterlassen habe sich mit Blick auf die Krankenhauseinweisung des folgenden Tages jedoch nicht ausgewirkt.

Dies hält einer Nachprüfung durch den Senat nicht stand.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass zwischen den Parteien kein Behandlungsvertrag bestand. Als im MVZ angestellte Ärztin trafen die Beklagte indessen mit ihrer durch Übernahme der Behandlung entstandenen Garantenstellung spezifische eigene Pflichten. Sie hatte die Behandlungsaufgabe so auszuführen, wie dies von einem gewissenhaften und aufmerksamen HNO-Arzt aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden musste (Pauge/Offenloch, Arzthaftungsrecht, 14. Aufl., Rdn. 114 m.w.N.). Übernimmt der Arzt die Behandlung, hat er den Patienten lege artis zu behandeln, was sich mit den Sorgfaltsanforderungen eines Behandlungsvertrages weitgehend deckt (Grüneberg/ Sprau, BGB, 82. Aufl., § 823 Rdn. 146, 150). Die Behandlung der Klägerin durch die Beklagte hatte mindestens nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen (vgl. hierzu § 630a II BGB, Grüneberg/Sprau, § 823 Rdn. 151), die im Mai 2019 gültig waren.

Der Facharztstandard gibt an, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der betroffenen Behandlungssituation nach dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden muss. Dabei wird auf personelle oder sachliche Engpässe keine Rücksicht genommen (Pauge/Offen-loch, Rdn. 169). Das Absehen von einer ärztlichen Maßnahme ist daher schon dann fehlerhaft, wenn ihr Unterbleiben dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief. Die Frage, welche Maßnahmen der Arzt aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der dort vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten in der jeweiligen Behandlungssituation ergreifen muss, richtet sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben, die mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln sind (BGH NJW 2015, 1601, 1602).

Das sachverständig beratene Landgericht gelangte unter Berücksichtigung dessen zu einem Befunderhebungsfehler der Beklagten, weil die sich nach der klinischen Untersuchung und dem auffälligen Stimmgabeltest notwendig gemachten Hörtests (Tonaudiogramm, Tympanogramm, Impedanzmessung) unterlassen wurden. Dagegen ist aus Sicht des Senats nichts zu erinnern, auch wenn die Beklagte daran festhält, dass die Klägerin ihr (auch) erklärt habe, nicht schwerer zu hören.

Es kann offenbleiben, ob die entsprechende Notiz in den Behandlungsunterlagen „keine Schwerhörigkeit bekannt“ die Behauptung der Beklagten trägt. Jedenfalls hat die Beklagte auch dokumentiert, „seit mehreren Tagen verstopftes Ohrgefühl li.“, was nach der überzeugenden Feststellung der Sachverständigen Dipl.-Med. D. im Zusammenhang mit dem auffälligen Stimmgabeltest die Beklagte nicht davon abhalten durfte, die standardgerecht gebotenen weiteren Untersuchungen durchzuführen. Allein die Äußerung der Patientin, das Gefühl eines verstopften Ohres zu haben, musste hier, da Ohrenschmalz und eine vorbestandene Schwerhörigkeit nicht ersichtlich waren, zu den weitergehenden Untersuchungen führen. Der Senat macht in diesem Zusammenhang auch auf die sich bei den Behandlungsunterlagen befindliche Überweisung des Hausarztes vom 6. Mai 2019 aufmerksam, wonach wegen plötzlicher „Hörstörungen bds.“ um dringende Mitbehandlung gebeten wurde. Schlechtes oder schlechteres Hören stand offenbar im Raum.

Das Landgericht hat das Unterlassen der Beklagten zu Recht als Befunderhebungs- und nicht als Diagnosefehler gewürdigt. Ein Diagnosefehler würde voraussetzen, dass die für eine ausreichend befundbasierte Diagnose notwendige Diagnostik stattgefunden hat (BGH NJW 2020, 2467, 2469), was die Sachverständige angesichts der von der Beklagten angenommenen Nasenschleimhautentzündung und Tubenbelüftungsstörung gerade verneint. Ein Befunderhebungsfehler liegt dagegen vor, wenn eine unrichtige Diagnose darauf beruht, dass die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht durchgeführt wurden, es also aufgrund unzureichender Untersuchung vorschnell zu einer Diagnose kam, ohne diese durch die medizinisch gebotene Befunderhebung korrekt abzusichern (BGH NJW 2016, 1447, 1448). Bei einer solchen Sachlage geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichterhebung (BGH a.a.O. m.w.N.).

Zutreffend lässt sich der angefochtenen Entscheidung entnehmen, dass der Behandlungsfehler der Beklagten nur dann haftungsbegründend ist, wenn er zu einer rechtswidrigkeitsindizierenden Verletzung des Körpers oder der Gesundheit der Klägerin führte, wofür die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH NJW 2015, 1601, 1602; Schärtl, NJW 2014, 3601, 3603). Das pflichtwidrige Unterlassen der Beklagten ist nur dann kausal, wenn die Rechtsgutsverletzung in der Person der Klägerin bei pflichtgemäßem Handeln, also unter Hinzudenken der standardgerechten Befunderhebung, ganz oder teilweise (Mitursächlichkeit genügt) verhindert worden wäre (Geis/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl., B Rdn. 218 m.w.N.). Dies hat das Landgericht im Ausgangspunkt richtig verneint, denn nach den Feststellungen der Sachverständigen ist über den Hörsturz zu wenig bekannt, um eine kausale Therapie mit vorhersehbaren Erfolgsaussichten anbieten zu können. Schon das schriftliche Gutachten vom 7. Januar 2022 hält fest, dass man nicht sagen könne, eine zeitnahe Therapie hätte zur vollständigen Wiederherstellung des Hörvermögens oder einer deutlichen Besserung geführt. Nach der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 31. März 2022 sichert auch ein schneller Behandlungsbeginn keinen Behandlungserfolg. Nicht einmal ein besseres Behandlungsergebnis lässt sich prognostizieren, weil die Therapie unsicher ist, so die Sachverständige noch einmal klarstellend vor dem Senat.

Das Landgericht hat danach konsequenterweise geprüft, ob der Klägerin Beweiserleichterungen zugutekommen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich beim groben Behandlungsfehler und beim einfachen Befunderhebungsfehler der Fall ist.

Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt es zur Beweislastumkehr, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Es ist nicht erforderlich, dass der Fehler die einzige Ursache des Schadens ist. Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher, haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (BGH NJW 2011, 2508 m.w.N.). Letzteres lässt sich eindeutig verneinen, denn schon das Landgericht geht von dem Grundsatz aus, je früher der Behandlungsbeginn, desto günstiger die Prognose. Gegenüber dem Senat hat es die Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass eine standardgerechte Behandlung der Klägerin zu einem besseren Ergebnis, also zur gänzlichen oder teilweisen Vermeidung des Hörverlustes geführt hätte. Der Patient muss nicht den Nachweis führen, dass eine frühzeitigere Therapie das Schadensbild positiv verändert hätte. Für die Beweislastumkehr reicht es grundsätzlich aus, dass der grobe Verstoß des Arztes generell geeignet war, den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen (BGH NJW 2011, 2508, 2509 m.w.N.).

Wenn das Landgericht dann aber darauf abstellt, es hätte sich kein reaktionspflichtiger Befund herausgestellt, weil man auch die Spontanheilung habe abwarten können, ist dies von einem fehlerhaften Verständnis sowohl der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch der Feststellungen der Sachverständigen beeinflusst.

Das vom Landgericht zugrunde gelegte Abwarten ist nach dem Gutachten der Sachverständigen D. keineswegs als Nichtreaktion zu betrachten. Das Landgericht bezeichnet den Hörsturz selbst als Eilfall. Die Sachverständige hat im Gutachten auf die S1-Leitlinie Hörsturz (Akuter idiopathischer sensorineuraler Hörverlust) verwiesen. Danach ist der Hörsturz kein Notfall, der sofort therapiert werden muss. Es sind das Ausmaß des Hörverlustes, Begleitsymptome, etwaige Vorschäden und der subjektive Leidensdruck individuell zu berücksichtigen. Bereits diese individuelle Betrachtung wäre eine Reaktion auf den hinreichend wahrscheinlichen Befund. Nicht jeder Hörsturz bedarf einer Behandlung. Nach der Leitlinie kann bei informierten Patienten und geringfügigen Hörverlusten ohne Beeinträchtigung des sozialen Gehörs zunächst wenige Tage lang im Einvernehmen mit dem Patienten eine Spontanremission abgewartet werden. Dazu lässt die angefochtene Entscheidung für den Fall der Klägerin jede Feststellung vermissen. Und auch an dieser Stelle gilt, das Abwarten im Einvernehmen mit dem Patienten wäre die notwendige Reaktion. Der Patient bleibt in Behandlung. Eine Nichtreaktion bedeutet nichts zu tun, also den Patienten ohne jede Maßnahme wieder nach Hause zu schicken, ihn also nicht zu führen, wie es die Sachverständige dem Senat erläutert hat. Die Sachverständige hat es als groben Fehler bezeichnet, wenn man davon absehen würde, den Kontakt zum Patienten zu halten und ihn zu führen, was bei einem Eilfall auf der Hand liegt.

Nicht geprüft hat das Landgericht das Vorliegen eines groben Befunderhebungsfehlers. Bei einer Unterlassung der gebotenen Befunderhebung findet eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität auch dann statt, wenn bereits das Unterlassen einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (BGH NJW 2015, 1601, 1602; BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 554/12, BeckRS 2013, 13804). Auf das Ausbleiben der gebotenen Therapie kommt es in diesem Fall nicht an. Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen dem ärztlichen Fehler und dem Gesundheitsschaden reicht es aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (BGH NJW-RR 2010, 833, 834). Davon ist aus Sicht des Senats auszugehen, nachdem das Urteil des Landgerichts Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen offenbart (§ 529 I Nr. 1 ZPO).

Die gerichtliche Bewertung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob hat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und muss sich auf das medizinische Gutachten stützen können. Ein grober Behandlungsfehler verlangt einen Verstoß gegen bewährte, elementare Behandlungsregeln oder gegen gesicherte grundlegende medizinische Erkenntnisse und ein ärztliches Fehlverhalten, das aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil es einem Arzt in der gegebenen Situation einfach nicht unterlaufen darf (BGH NJW 2011, 3442; 2012, 227, 228; Pauge/Offenloch Rdn. 593). Wie die Sachverständige dem Senat erläutert hat, lagen bei der Klägerin akute, auf eine Innenohrschwerhörigkeit bzw. einen Hörsturz hindeutende Beschwerden vor, die auch akut hätten behandelt werden müssen. Wird das Gefühl eines verstopften Ohres geäußert, bedarf es der von der Beklagten fehlerhaft unterlassenen Befunderhebungen. Zwar muss die Diagnostik nicht sofort erfolgen, jedoch zeitnah. Keinesfalls durfte die Beklagte den Kontakt zur Klägerin verlieren, sie also ohne zwischenzeitliche Wiedervorstellung erst im Juli 2019 einbestellen. Das Fehlen ärztlicher Überwachung und im Zuge dessen das Unterlassen der zum Grundrepertoire des HNO-Arztes gehörenden Hörtests hat die Sachverständige als grob fehlerhaft, unverständlich und als mangelnde Sorgfalt bezeichnet. Dies beinhaltet eine deutliche fachliche Kritik an der Behandlung der Beklagten. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte am 6. Mai 2019 im Ergebnis ihrer ersten diagnostischen Maßnahmen deutliche Hinweise auf eine einseitige Hörstörung herausgearbeitet hatte. Es war in dieser Situation für einen HNO-Arzt grundlegend, sich keiner vorschnellen Diagnose hinzugeben, sondern zuvor die unumgänglichen zur alltäglichen Praxis gehörenden Hörtests zu veranlassen, ohne die sich zuverlässige Diagnosen nicht treffen und sinnvolle, unter Umständen eilige Behandlungen nicht einleiten ließen. Durch dieses Unterlassen und die viel zu späte - im Grunde kontaktbeendend geplante - Wiedervorstellung im Juli 2019 blieb die Klägerin unbehandelt, obwohl mit der Hörstörung ein Akutereignis mit akutem Behandlungsbedürfnis im Raum stand. Ein Arzt, der dies hinnimmt, riskiert weitergehende Schäden am Gehör des Patienten, die er gerade möglichst zu vermeiden hat. Dies erscheint dem Senat als eindeutiger Verstoß gegen den verobjektivierten ärztlichen Sorgfaltsmaßstab, weil schon im Ansatz Entscheidendes versäumt wurde.

Dass jeglicher, haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, hat die Beklagte ebenso wenig dargelegt oder gar bewiesen, wie von ihr der Gegenbeweis zu führen ist, nämlich dass auch eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung den eingetretenen Gesundheitsschaden der Klägerin nicht verhindert hätte. Wenn das angefochtene Urteil des Landgerichts dennoch Letzteres nahelegt, weil die Kammer offenbar von einer im Ergebnis (noch) standardgerechten Behandlung ausging, hat die mündliche Erläuterung ihres Gutachtens durch die Sachverständige vor dem Senat deutlich gemacht, dass dem ein Missverständnis des medizinischen Gutachtens zugrunde lag. Ob die Klägerin in der Gesamtschau bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus die standardgerechte Therapie erhielt, lässt sich ohne die von der Beklagten nicht erhobenen Befunde keinesfalls feststellen. Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die therapeutische Intervention und deren Erfolgsaussichten war das Ausmaß des individuellen Hörverlustes der Klägerin zur Zeit der Vorstellung bei der Beklagten, das die Beklagte nicht ermittelt hat.

Ist damit der haftungsbegründende Primärschaden der Klägerin als Ergebnis des groben Behandlungsfehlers der Beklagten belegt, besteht ein Schadensersatzanspruch für die Belastung der gesundheitlichen Befindlichkeit der Klägerin in ihrer konkreten Ausprägung, deren Grenze nicht zu eng zu ziehen ist (Pauge/Offenloch, Rdn. 579 f., 606). Im Falle eines Befunderhebungsfehlers gehören dazu alle sich daraus ergebenden allgemeinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten unter Einschluss der damit verbundenen Risiken (BGH NJW 2013, 3094, 3095; Pauge/Offenloch, Rdn. 580), also der Hörverlust der Klägerin.

Gemäß § 253 II BGB kann die Klägerin wegen des Körper- und Gesundheitsschadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung verlangen. Für die Schätzung (vgl. § 287 I ZPO) der Höhe der Entschädigung sind alle Umstände heranzuziehen, die dem Schadensfall sein Gepräge geben (BGH NJW-RR 2018, 1426, 1427). Allerdings fällt bei ärztlichen Behandlungsfehlern ein auf einfacher Fahrlässigkeit beruhender grober Behandlungsfehler bei der Schmerzensgeldbemessung nicht besonders ins Gewicht (BGH NJW 2022, 1443, 1444 f.).

Für das Schmerzensgeld der Klägerin kommt damit dem Ausgleichsgedanken die überragende Bedeutung zu. Entscheidend sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen (BGH NJW 2022, 1443, 1444) unter Berücksichtigung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes. Das Schmerzensgeld muss mit seiner Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer dieser Umstände stehen und sich dabei in erster Linie am Maß der Lebensbeeinträchtigung ausrichten. Für vergleichbare Fälle sind annähernd gleiche Schmerzensgelder zu gewähren (Grüneberg, § 253 Rdn. 15).

Daraus folgt für die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR.

Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist bei der Klägerin links eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit im Hochtonbereich, die der Taubheit nahekommt, als Dauerschaden verblieben. Folge sind Probleme bei der Richtungsbestimmung und im Sprachverständnis. Verschlechterungen sind möglich. Die Klägerin hat dem Senat ihre Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen im täglichen Leben glaubhaft geschildert, was von der Sachverständigen als nachvollziehbar bezeichnet wurde. Der Senat sieht es daher als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Klägerin nicht ohne Hörgerät auskommt. Helle Stimmen hört sie schlecht. Befinden sich mehrere Personen in einem Raum, kann die Klägerin trotz des Hörgerätes Gesprächen nicht folgen. Wird sie von links angesprochen, versteht die Klägerin dies ebenso wenig. Nach Aussagen des behandelnden Arztes wird es keine Besserung geben. Die Klägerin wurde am 8. November 1952 geboren. Im Mai 2019 war sie knapp 67 Jahre alt. Dass die Klägerin bereits vor dem Hörsturz schlecht hörte, was sie verneint, behauptet nicht einmal die Beklagte.

Das OLG Stuttgart (VersR 1994, 106) hat für einen auf grobem Behandlungsfehler beruhenden Hörsturz einer 56 Jahre alten Frau mit mittelgradiger Innenohrschwerhörigkeit links und schlafbeeinträchtigenden Ohrgeräuschen im Jahr 1993 ein an der Obergrenze angesiedeltes Schmerzensgeld von 20.000,00 DM gebilligt. Dies entspräche heute ca. 16.000,00 EUR. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hörverlust der Klägerin auf einer Erkrankung beruhte, deren Behandlung eher auf einen Behandlungsversuch hinauslief, dessen Erfolgsaussichten kaum zu prognostizieren sind. Mit großer Wahrscheinlichkeit wäre das Ergebnis immer mit einem gewissen Hörverlust einhergegangen. Den Schilderungen der Klägerin hat der Senat entnommen, dass sie mit ihrem Hörgerät gute Erfahrungen gemacht hat und im täglichen Leben die verbliebenen Einschränkungen gut bewältigt. Das Rentenalter hat die Klägerin überschritten, sodass sie, anders als im Berufsleben, in der Lage ist, schwierigen Situationen aus dem Weg zu gehen. Dennoch wiegt der erhebliche Hörverlust schwer und das Hörgerät gewährleistet nicht in jeder Situation ein ausreichendes Hören, was die Klägerin nicht nur in Orientierung und Kommunikation beeinträchtigt, sondern sie potenziell auch Gefahren und Unsicherheiten aussetzt. Der Senat sieht es in Abwägung aller Umstände daher als angemessen an, die Klägerin für die Folgen der Behandlung mit einem Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR zu entschädigen. Damit sind alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar oder deren Eintritt jedenfalls vorherzusehen und damit zu berücksichtigen sind (BGH NJW-RR 2018, 1426).

Daneben kann die Klägerin den Ersatz ihrer Zuzahlung zum Hörgerät ersetzt verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat mit dem Beweismaß des § 287 I ZPO fest, dass die Klägerin auf ein besonders gutes und damit zuzahlungspflichtiges Hörgerät angewiesen ist, ein solches Gerät bezogen und die Zuzahlung in Höhe von 847,80 EUR (vgl. Anlage 6 zur Klageschrift) geleistet hat. Zu den von der Beklagten zu ersetzenden Herstellungskosten zählen auch solche, die unbehebbare Dauerfolgen in ihren Auswirkungen mildern.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin sieht sich in Körper und Gesundheit verletzt und es kommt aus ihrer Sicht durchaus in Betracht, dass sich ihr fehlerbedingter Gesundheitszustand verschlechtert und/oder dass sie auf weitere Hilfsmittel angewiesen ist. Verletzungsfolgen, mit denen augenblicklich nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden muss, sind nicht ausgeschlossen. Dies bietet die ausreichende Grundlage für die beantragte gerichtliche Feststellung (BGH a.a.O.; BGH NJW 2001, 1431, 1432).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert ist nach §§ 47 I S. 1, 39 I, 40, 43 I, 48 I S. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.