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Nr: NJRE001583462


OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Beschluss vom 14.August 2024 , Az: 8 W 102/23

Leitsatz

1. Ein zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigender Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende über die Zusammensetzung des Nachlasses (Zugehörigkeit bestimmter Aktiva oder Passiva zum Nachlass) geirrt hat, nicht hingegen bei bloßen Fehlvorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände oder –verbindlichkeiten.
2. Auch ein grundsätzlich beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses führt nur dann zu einer wirksamen Anfechtung, wenn er für letztere bei wirtschaftlicher Betrachtung kausal war, d.h. der Erbe die Ausschlagung bei Kenntnis der Sachlage nicht erklärt hätte, woran es fehlt, wenn die Ausschlagung im Hinblick auf eine (mutmaßliche) Überschuldung erklärt wurde und der einzig beachtliche Irrtum sich auf die Existenz eines Guthabens bezog, welches bei Berücksichtigung durch den Erben an dessen (Fehl-)Vorstellung hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses nichts geändert hätte.


Verfahrensgang

vorgehend AG Betzdorf 21.06.2023 12 VI 432/21

Langtext

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Betzdorf vom 21.06.2023 abgeändert wie folgt:

1. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) gemäß der Urkunde des Notars ... in ... vom 06.01.2023 (UVZ-Nr. 8/...), eingereicht am 19.01.2023, wird zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert in der Stufe bis 6.000,00 € festgesetzt.


Gründe

I.

Die am 03.01.1915 geborene Erblasserin ist am 29.04.2021 im Alter von 106 Jahren in W... verstorben, wo sie seit längeren Jahren in einem Seniorenheim lebte. Für sie war beim Amtsgericht Betzdorf unter dem Az.: 61 XVII 161/16 eine Betreuung errichtet und ein (familienfremder) Betreuer bestellt worden. Zur Deckung ihres Pflegebedarfs und der Heimkosten bezog sie Leistungen von der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) aus Mitteln der Kriegsopferfürsorgestelle. Diese wurden als Darlehen gewährt wurden, da die Erblasserin als Miteigentümerin eines Hausanwesens zu 1/3 Vermögen besaß. Zur Absicherung des Darlehens waren auf diesem 1/3 Miteigentumsanteil auch zwei Grundschulden für den LVR über insgesamt 71.000,00 € eingetragen (vgl. Bl. 32 und 33 d.BA.: 12 VI 307/21).

Die Erblasserin war mit dem bereits 1941 verstorbenen P.A. verheiratet. Aus der Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen, nämlich der E.A. und die E.U., geb. A., die beide bereits vorverstorben sind.

Der am 26.12.2004 vorverstorbene E.A. hatte seinerseits zwei Kinder, nämlich den ebenfalls bereits vorverstorbenen (am 31.12.2011) U.A. und die Beteiligte zu 2). Der vorverstorbene U.A. hat seinerseits wiederum zwei Kinder hinterlassen, nämlich die Beteiligten zu 1) und 3) (Zwillingsbrüder). Die am 26.12.2017 vorverstorbene E.U. hat wiederum zwei Kinder hinterlassen, nämlich den R.U. und den F.U.

Nach dem Tod der Erblasserin, die kein Testament hinterlassen hatte, hat zunächst die Beteiligte zu 2) mit Erklärung vom 28.05.2021 das Erbe ausgeschlagen und dabei angegeben, dass der Nachlass nach ihrer Kenntnis überschuldet sei (s.Bl. 2 d.BA.: 12 VI 307/21). In der Folge haben auch die beiden Töchter der Beteiligten zu 2) sowie R. und F. U. nebst deren jeweiligen Kindern das Erbe ausgeschlagen. Nicht ausgeschlagen haben dagegen die Beteiligten zu 1) und 3).

Zwischenzeitlich hatte das Nachlassgericht auf Antrag des LVR wegen einer Forderung gegen die Erben in Höhe von 49.999,70 € die Beteiligte zu 4) zur Nachlasspflegerin bestellt. Diese wirkte mit den weiteren Eigentümern des Hausanwesens F. und R. U. an dem Verkauf des Hausanwesens an Dritte zu einem Kaufpreis von 190.000,00 € mit. Die von ihr im Rahmen der entsprechenden Urkunde über den Kaufvertrag des Notars Dr. H. in W.l vom 03.05.2022 (Bl. 48 d.BA.: 12 VI 432/12) abgegebenen Erklärungen hat das Nachlassgericht durch Beschluss vom 02.06.2022 (Bl. 83 d.BA.: 12 VI 432/12) nach Anhörung einer zuvor für die unbekannten Erben der Erblasserin bestellten Verfahrenspflegerin genehmigt.

Mit Erklärung vom 12.10.2022 (Bl. 60 d.BA.: 12 VI 307/21) hat die Beteiligte zu 2) ihre Erklärung zur Erbausschlagung sodann wegen Irrtums angefochten. Insoweit hat sie ausgeführt, dass sie nach der Erbausschlagung durch Gespräche mit der Nachlasspflegerin am 19. und 28.09.2022 erfahren habe, dass sich im Nachlass der Erblasserin ein die Nachlassverbindlichkeiten übersteigender Grundbesitzanteil und ein ihr bislang unbekanntes Bankkonto bei der Kreissparkasse Köln, das einen vierstelligen Geldbetrag aufweise, befinde, so dass eine Überschuldung des Nachlasses doch nicht gegeben sei.

Danach hat sie in der Urkunde des Notars M. in A. vom 06.01.2023, eingereicht beim Amtsgericht – Nachlassgericht – Betzdorf am 10.01.2023 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge sie – die Beteiligte zu 2) – als Erbin zu 1/2 Anteil und die Beteiligten zu 1) und 3) als Erben zu je 1/4 Anteil ausweisen sollte.

Während der Beteiligte zu 3) erklärt hat, die Erbschaft anzunehmen und mit der Erteilung des beantragten Erbscheins einverstanden zu sein, ist der Beteiligten zu 1) dem Antrag entgegengetreten. Er hat insoweit die Auffassung vertreten, dass die Beteiligten zu 2) die Erbschaft wirksam ausgeschlagen und diese Ausschlagung nicht wirksam angefochten habe. Entgegen der Darstellung der Beteiligten zu 2) könne nicht von einem beachtlichen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses ausgegangen werden, sondern allenfalls von einem unbeachtlichen Motivirrtum.

Die Beteiligte zu 2) hat hinsichtlich ihres Irrtums ergänzenden Vortrag gehalten und ausgeführt, dass die Erbausschlagung nicht auf einer spekulativen Grundlage erfolgt sei. Sie habe sich vielmehr nach den Vermögensverhältnissen der Erblasserin erkundigt. Dabei habe der Betreuer aber keine Auskunft geben dürfen. Aus den Auskünften des Landesverbandes über die angefallenen Kosten des Pflegeheimes und einer Anfrage bei einem Immobilienunternehmen hinsichtlich des Wertes des Grundstücks habe sie schließen müssen, dass der Nachlass überschuldet sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.06.2023 (Bl. 40 d.A.) hat der zuständige Rechtspfleger des Nachlassgerichts entschieden, dass die zur Begründung des Erbscheinsantrags vom 10.01.2023 erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet werden. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 2) als form- und fristgerecht anzusehen sei. Die vorgetragenen Gründe seien nachvollziehbar, so dass die ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gegeben sei. Die Einwendungen des Beteiligten zu 1) seien nicht zu beachten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Zurückweisung des Erbscheinsantrags erstrebt. Zur Begründung macht er geltend, dass der Beschluss lediglich pauschal die vorgetragenen Gründe für die Anfechtung als nachvollziehbar bezeichne, während die Einwendungen des Beteiligten zu 1) unbeachtlich sein sollen, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Insbesondere setze sich das Gericht nicht damit auseinander, dass die Beteiligte zu 2) mit einer simplen Nachfrage beim LVR eine fundierte Auskunft über die bestehende Forderung erhalten hätte und auch eine Auskunft über das Bankkonto hätte einholen können. Die bloße Befürchtung einer Überschuldung sei nicht geeignet, eine Anfechtung zu begründen. Das Gericht gehe auch mit keiner Silbe auf den vorgebrachten Einwand bezüglich des Hausverkaufs ein, zu dem vorgebracht worden sei, dass dieser ja wahrscheinlich schon vor dem Tod der Erblasserin erfolgt sei, so dass auch die grundbuchrechtlich besicherte Forderung des LVR daraus bedient worden sei. Somit sei lediglich von einem unbeachtlichen Motivirrtum auszugehen, da die Entscheidung über die Ausschlagung auf einer spekulativen Grundlage erfolgt sei, was grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtige. Außerdem treffe der Beschluss auch keine Feststellungen zur Wahrung der Anfechtungsfrist. Die Anfechtung sei schließlich erst 17 Monate nach der Erbausschlagung erfolgt.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit dem Beschluss vom 25.10.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, es sei sehr wohl geprüft worden, ob die Anfechtungserklärung form- und fristgerecht eingelegt worden sei. Die von der Beteiligten zu 2) vorgetragenen Gründe hätten das Gericht davon überzeugt, dass ein wirksamer Anfechtungsgrund vorgelegen habe. Die Ausschlagung sei seinerzeit wegen Überschuldung erklärt worden, weshalb das Gericht davon ausgehe, dass die Beteiligte zu 2) tatsächlich eine Überschuldung des Nachlasses angenommen habe. Nach ihren Angaben habe die Beteiligte zu 2) durch die Nachlasspflegerin erfahren, dass der Nachlass doch nicht überschuldet sei und dann die Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes angefochten. Weitere Begründungen des Gerichts seien daher nicht erforderlich.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs.1, 63 Abs. 1, 64 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) führt auch in der Sache zum Erfolg.

Auf die Beschwerde ist der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Betzdorf abzuändern dahingehend, dass der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen ist, da der von ihr beantragte Erbschein die eingetretene Erbfolge nicht zutreffend wiedergibt.

Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts hat die Beteiligte zu 2) nämlich ihre (wirksam erfolgte) Erbausschlagungserklärung vom 28.05.2021 nicht wirksam angefochten, so dass ihr eine Erbenstellung nach der Erblasserin nicht angefallen ist (§ 1953 Abs. 1 BGB).

Hinsichtlich der Berechtigung zur Anfechtung der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft hat sich die Beteiligte zu 2) auf einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB berufen. Ein solcher Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses kann dabei zwar dann vorliegen, wenn der Anfechtende von der Überschuldung des Nachlasses ausgeht (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB 83.Aufl. § 1954 Rdnr. 6). Fehlvorstellungen darüber, dass die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen, sind dabei aber nur dann beachtlich, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat (Grüneberg/Weidlich, a.a.O.). War dagegen dem Anfechtenden die Zusammensetzung des Nachlasses bekannt und er hatte lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände bzw. Aktiva und Passiva des Nachlasses, so stellt sich dies als unbeachtlicher Motivirrtum dar (Grüneberg/Weidlich a.a.O.; zum Ganzen auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2016 – 3 Wx 12/16, bei Juris Rdnr. 14 m.w.N.).

Soweit sich die Beteiligte zu 2) in ihrer Anfechtungserklärung darauf berufen hat, dass ihr erst im Nachhinein bekannt geworden sei, dass zum Nachlass ein Bankkonto bei der Kreissparkasse Köln mit einem vierstelligen Guthaben gehöre, läge somit ein beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vor. Denn entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) war die Beteiligte zu 2) nicht verpflichtet, bei allen möglichen Banken nachzufragen, ob die Erblasserin dort ein Konto geführt hat und ein Guthaben besteht. Die ihr mögliche Nachfrage beim Betreuer der Erblasserin hat sie gehalten, der ihr aber keine Auskunft erteilt hat.

Dagegen liegt ein beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses nicht vor, soweit die Beteiligte zu 2) sich darauf beruft, dass sich ein die Nachlassverbindlichkeiten übersteigender Grundbesitzanteil im Nachlass befunden habe. Wie sich aus den Ausführungen der Beteiligten zu 2) in ihrem Schreiben vom 15.05.2023 ergibt, war ihr der Grundbesitzanteil der Erblasserin an dem Anwesen im M-H, …, und die Belastung des der Erblasserin daran zustehenden 1/3 Miteigentumsanteil mit einer Grundschuld zugunsten des LVR bekannt. Sie hat lediglich diesen Grundbesitzanteil nicht für (ausreichend) werthaltig gehalten, weil sie den Wert des Grundstücks insgesamt auf lediglich ca. 150.000,00 € bis 160.000,00 € geschätzt hatte und andererseits von seitens des LVR vorausgelegten Heim-/Pflegekosten von monatlich ca. 1.000,00 € ausging, und zwar bei einer Aufenthaltszeit der Erblasserin im Seniorenheim von mehr als 8 Jahren. Ihre Annahme der Überschuldung des Nachlasses beruhte daher insoweit auf einer unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses (Wert Aktiv-Nachlass: 1/3 x 160.000,00 € = 53.333.33 € - Verbindlichkeiten: 8 x 12 x 1.000,00 € = 96.000,00 €), nicht über dessen Zusammensetzung. Wie oben dargelegt, stellt sich ein solcher Irrtum über den Wert der Nachlassgegenstände als unbeachtlicher Motivirrtum dar.

Der somit allein vorliegende beachtliche Irrtum hinsichtlich des Bankkontos mit einem vierstelligen Guthabensbetrag vermag aber dennoch eine wirksame Anfechtung der Ausschlagung nicht zu begründen. Denn insoweit fehlt es an der Kausalität dieses Irrtums für die erfolgte Ausschlagung der Erbschaft durch die Beteiligte zu 2) (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdnr 17). Gemäß den dargelegten Ausführungen der Beteiligten zu 2) aus ihrem Schreiben vom 15.05.2023 ging diese bei der Erklärung der Ausschlagung von einem Wert des Aktivnachlasses von ca. 53.333,33 € und Verbindlichkeiten von ca. 96.000,00 € aus, so dass nach ihrer Vorstellung eine Überschuldung des Nachlasses von etwas mehr als 40.000,00 € vorlag. Hätte sie damals aber Kenntnis von dem Bankkonto mit einem Guthaben in vierstelliger Höhe gehabt, hätte nach ihrer Vorstellung immer noch eine Überschuldung von mehr als 30.000,00 € vorgelegen, so dass als sicher angenommen werden kann, dass sie auch ohne diesen Irrtum über das Vorhandensein des Bankkontos die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hätte. Dem dort vorhandenen Guthaben wäre nach wirtschaftlichen Erwägungen nämlich kein besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zugekommen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Daher war der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts abzuändern und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen, da sie aufgrund der fortwirkenden Ausschlagung der Erbschaft nicht (Mit-)Erbin nach der Erblasserin geworden ist.

III.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind niederzuschlagen, das die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zu Erfolg führt und es auch nicht billigem Ermessen entspricht die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Beteiligten zu 2) aufzuerlegen. Auch die Anordnung einer Kostenerstattung entspricht insoweit nicht billigem Ermessen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse des Beteiligten zu 1) an der von ihm erstrebten Abänderung der Entscheidung. Diese ist mit 1/4 des Gesamtwertes des Nachlasses zu bewerten, da der Beteiligte zu 1) nach dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) als Miterbe zu 1/4 ausgewiesen werden sollte, während er nach seiner Auffassung Miterbe zu 1/2 geworden ist. Der Wert des Nettonachlasses beträgt nach dem Bericht der Nachlasspflegerin rund 24.000,00 €.