I.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2, die bis 2018 Betreiberin der Website „de.......com“ war und die Beklagte zu 1., die die Internetseite bis 2023 betrieb, wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auf immaterielle Entschädigung, Feststellung, Unterlassung und Auskunft in Anspruch.
Er hat vor dem Landgericht folgende Anträge gestellt:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Ausgleich für Datenschutzverstöße und die Ermöglichung der unbefugten Erlangung persönlicher Daten einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 3.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
4.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall, der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers Dritten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen.
5.
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft über personenbezogene Daten, welche die Beklagten verarbeiten, zu erteilen, insbesondere welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt auf welche Art und Weise und aufgrund welcher Sicherheitslücke, soweit vorhanden, bei der Beklagten oder Partnerunternehmen, an die die Beklagte die Daten weitergeleitet hat, unbefugt erlangt werden konnten.
6.
Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung i.H.v. 1.054,10 EUR freizustellen.1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,- Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz.
Das Landgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 03.07.2024 die Klage teilweise abgewiesen und den Streitwert wie folgt festgesetzt: Antrag zu 1) mit 3.000,00 EUR, Antrag zu 2) mit 2000,00 EUR, Antrag zu 3) mit 500,00 EUR und Antrag zu 4) mit 2.500,00 EUR und Antrag zu 5 mit 2.500,00 EUR.
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 22.07.2024 Streitwertbeschwerde im eigenen Namen eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 17.600 EUR festzusetzen. Dabei sei der Antrag Ziffer 1 mit 3.000 EUR zu bemessen; der Antrag Ziffer 2 mit 2.000,00 EUR, der Antrag Ziffer 3 mit mindestens 2.600,- EUR, weil die Sache für die Beklagte von großer Bedeutung und für die Klägerseite von überragender Wichtigkeit und Dringlichkeit sei; der Antrag Ziffer 4 sodann mit 5.000,- EUR. Der Streitwert für die Datenauskunft sei schließlich mit 5.000,- EUR zu beziffern.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.07.2024 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft und zulässig, hat aber keinen Erfolg. Der Streitwert war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 7.500,- EUR herabzusetzen.
1.
Der - bezifferte - Klageantrag zu 1.) war entsprechend mit 3.000,- EUR zu bemessen.
2.
Der - bezifferte - Klageantrag zu 2.) war entsprechend mit 2.000,- EUR zu bemessen.
3.
Den Klageantrag zu 3.), mit dem die Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden begehrt wird, ist entsprechend der Streitwertfestsetzung des Landgerichts mit 500,- EUR zu bemessen (OLG Dresden Beschl. v. 31.7.2023 – 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123, beck-online, Rn. 6).
Es ist für den Streitwert von dem an seinem entsprechenden Leistungsantrag orientierten wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.2.2022, IV ZR 282/21 – juris; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 – 10 W 5 /23 – juris). Nach freiem Ermessen des Senats ist dieses Interesse gemäß § 3 ZPO mit 500,- EUR angemessen bewertet (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023, 4 AR 4/22 – juris: 500 EUR; vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22: 500 bis 1.000 Euro; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 – 10 W 5 /23 – juris: 500 EUR). Der Kläger behauptet, dass es wegen eines Datenlecks zu einem Verlust der Kontrolle über seine Daten gekommen sei. Er habe nunmehr ein verstärktes Misstrauen gegenüber E-Mails mit unbekanntem Absender. Einen konkreten Schadenseintritt hat er nicht behauptet. Das Risiko, das es zu einem solchen Schaden kommen könnte, ist mit 500,- EUR ausreichend bewertet.
4.
Der Klageantrag zu 4.), mit dem der Kläger von der Beklagten die Unterlassung begehrt, seine Daten ohne ausreichende Sicherung zum Schutz vor unbefugtem Zugriff zu verarbeiten, ist entsprechend der Festsetzung des Landgerichts aus den in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Erwägungen mit 2.500 EUR zu bemessen. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist der Ansatz von 5.000 EUR nicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Erwägungen in dem landgerichtlichen Beschluss sowie auf die Begründung des Senats in dem Beschluss vom 31.07.2023 – 4 W 396/23 (BeckRS 2023, 21123 Rn. 7 ff) verwiesen.
Bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit – wie hier im Klageantrag zu 4 – ist nach § 48 Abs. 2 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen ist die Schwere des Vorwurfs, die Beeinträchtigung des Klägers, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen. Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 EUR) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,00 EUR), die nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern sind. Eine Herabsetzung auf 2.500 EUR ist hier gerechtfertigt.
Der Kläger hat im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum ein zukünftiger Schaden erheblich höhere Bedeutung haben sollte, als der bereits eingetretene. Er hat seinen immateriellen Schaden, der bei einem Datenschutzverstoß entstanden sein soll, mit 3.000 EUR (Antrag Ziffer 1) bemessen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zukünftiger gleichgelagerter Vorfall signifikant größere wirtschaftliche Bedeutung entfalten könnte, als der bereits eingetretene Schaden. Vor diesem Hintergrund ist der Ansatz eines Streitwertes von höchstens 2.500 EUR gerechtfertigt (abweichend 500 Euro annehmend: OLG Celle Beschluss vom 29.04.2024 – 5 W 19/24, GRUR-RS 2024, 9035, beck-online).
5.
Der Antrag Ziffer 5.) auf Auskunft ist mit 500 EUR zu bewerten (vgl. OLG Dresden Beschl. v. 31.7.2023 – 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123 Rn. 11, beck-online, Rn. 13). Der Senat war nicht gehindert, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG kann die Streitwertfestsetzung vom Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn – wie hier – die Entscheidung über den Streitwert in der Beschwerde schwebt. Ein Verbot der reformatio in peius gibt es bei der Streitwertbeschwerde nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 – 17 W 21/05 – juris).
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
3.
Der Klageantrag zu 3 ist mit 3.500 EUR zu bemessen. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist der Ansatz von 9.000 EUR nicht gerechtfertigt. Vielmehr war der Beschluss des Landgerichtes auch insoweit von Amts wegen abzuändern und der Streitwert auf 3.500 EUR festzusetzen (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 31.07.2023 – 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123 Rn. 7 ff).
Mit diesem Antrag begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung, seine Daten ohne ausreichende Sicherung zum Schutz vor unbefugtem Zugriff zu verarbeiten. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist der Ansatz von 9.000 EUR zu hoch bemessen.
Bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit – wie hier im Klageantrag zu 3 – ist nach § 48 Abs. 2 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen ist die Schwere des Vorwurfs, die Beeinträchtigung des Klägers, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen. Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 EUR) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,00 EUR), die nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern sind. Eine Herabsetzung auf 3.500 EUR ist hier gerechtfertigt.
Auch hier hat der Kläger, wie im o.a. Beschluss des OLG Dresden, im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum ein zukünftiger Schaden erheblich höhere Bedeutung haben sollte, als der bereits eingetretene. Er hat seinen immateriellen Schaden, der bei dem Scraping Vorfall im Jahr 2019 entstanden sein soll, mit 1.000 EUR (Antrag Ziffer 1) und sein Feststellungsinteresse für künftige Schäden mit 500 EUR (Antrag Ziffer 2) bemessen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zukünftiger gleichgelagerter Vorfall signifikant größere wirtschaftliche Bedeutung entfalten könnte, als der bereits eingetretene Schaden. Dies rechtfertigt den Ansatz eines Streitwertes von 3.500 EUR (abweichend 500 Euro annehmend: OLG Celle Beschluss vom 29.04.2024 – 5 W 19/24, GRUR-RS 2024, 9035, beck-online).
4.
Der Antrag Ziffer 4 auf Auskunft ist mit 500 EUR zu bewerten (OLG Dresden Beschl. v. 31.7.2023 – 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123 Rn. 11, beck-online, Rn. 13). Der Wert des Auskunftsanspruchs ist nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 162/20 - juris). Der Umstand, dass der Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung nicht zwingend der Vorbereitung eines anderen Anspruches dient, rechtfertigt keinen höheren Ansatz. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters der Ansatz von 5.000 EUR nicht gerechtfertigt.
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.