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Nr: NJRE001590353


LG Frankfurt (Oder) 3. Zivilkammer, Urteil vom 7.Oktober 2024 , Az: 13 O 4/24


Langtext

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten über den Abschluss eines Mobilfunkvertrages an Wirtschaftsauskunfteien.

Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsunternehmen.

Die Parteien schlossen am 12.06.2019 einen Mobilfunkvertrag. Im Anschluss an den Vertragsschluss übermittelte die Beklagte sog. Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien wie die S.-H. AG (nachfolgend S.). Dabei teilte die Beklagte den Abschluss des Vertrags mit.

Der Kläger erhielt von der S. eine Auskunft über die zu seiner Person dort gespeicherten Daten. Das Datum der Auskunftserteilung gibt der Kläger schriftsätzlich an mit dem 07.10.2023, die von ihm im weiteren Verlauf des Rechtsstreits vorgelegte Auskunft, deretwegen auf Anlage K 3 Bezug genommen wird, ist datiert auf den 14.09.2023. Unter anderen enthält die Auskunft die Mitteilung über den Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien.

Am 19.10.2023 erklärte die S. mittels Pressemitteilung, sie habe sich entschieden, in die Konten aufgenommene Positivdaten über Telekommunikationsverträge zu löschen. In der Pressemitteilung, deretwegen auf Anlage B 4 verwiesen wird, heißt es u.a.:

„Hintergrund der Löschung ist der Beschluss der Datenschutzkonferenz der Länder (DSK), dem Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Die DSK hat die Übermittlung und Verarbeitung von sogenannten Positivdaten aus dem Telekommunikationsbereich durch Wirtschaftsauskunfteien diskutiert und wie folgt bewertet: Die Übermittlung und Verarbeitung von Daten aus dem Telekommunikationsbereich durch Wirtschaftsauskunfteien für das Bonitätsscoring könne nicht auf ein „berechtigtes Interesse" gestützt werden (gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutzgrundverordnung /DSGVO), hierfür sei eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erforderlich.“

Die S. teilte ebenfalls mit, dass die Positiv-Daten in den Bonitätsscore eingeflossen seien, da diese sich auf das Zahlungsausfallrisiko auswirken könnten.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 09.11.2023 ließ der Kläger die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Unterlassung auffordern.

Der Kläger behauptet, er habe keine Einwilligung zur Übermittlung der Daten an die S. erteilt. Bei ihm habe sich unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auf die eigene Bonität, eingestellt. Es sei allgemein bekannt, dass die Schufa-Auskunft und die darin ausgewiesene Bonität einen immensen Stellenwert im Alltags- und Wirtschaftsleben genieße. Das Gefühl des Kontrollverlusts sei geprägt von der Angst, einer unberechtigten Übermittlung an eine Auskunftei wie der S. ausgesetzt zu sein. Das beunruhige ihn bis zum heutigen Tag. Seitdem lebe er mit der ständigen Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des Schufa-Scores. Eine Veränderung des Schufa-Scores, der als Ergebnis der Schufa-Berechnungen Auskunft über seine Vertragstreue und Solvenz geben solle, habe immense Folgen für Vertragsabschlüsse in der Zukunft. Da davon ein schlichter Mobilfunkvertrag, aber auch eine Kreditfinanzierung oder ein Mietvertrag betroffen sein könne, steigere sich sein allgemeines Unwohlsein bis zu einer schieren Existenzsorge. Begründet liege dies darin, dass er weder wisse noch in Zukunft wissen werde, in welcher Form, ob und wann eine unmittelbare oder mittelbare Konfrontation mit den Folgen dieses Schufa-Eintrags stattfinde. Sicher sei nur, dass der Schufa-Eintrag, den die Beklagte durch die Übermittlung verursacht habe, Einfluss auf den Schufa-Score habe. Damit blieben Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein tagtäglich zurück. Diese Auswirkungen behinderten seine freie Entscheidung im Hinblick auf neue Vertragsabschlüsse und untergrüben damit die freien Entfaltungsmöglichkeiten bei der weiteren Gestaltung des eigenen Lebens. Das sorge für das ständige Gefühl von Zwang, sich ggfs. nach einem nicht bekannten Vorbild konform verhalten zu müssen. Beispielsweise in Bezug auf die Wahl des Telekommunikationsanbieters, des Providers oder des Vertragsformats, das von der S. als werthaltiger bewertet werde als das jeweils andere. Dieser Zwang sei verbunden mit dem Gefühl der Ohnmacht, da die S. ein solches etwaiges Vorbild und hierfür relevante Parameter nicht transparent mache.

Die Übermittlung personenbezogener Daten an die S. sei unrechtmäßig gewesen. Sie könne nur dann möglicherweise im berechtigten Interesse des Datenverarbeiters liegen, wenn eine Vertragspartei ihre rechtsgeschäftlichen Pflichten gegenüber dem anderen Vertragspartner nicht eingehalten habe.

Ein ersatzfähiger Schaden liege bereits in einem Datenkontrollverlust, aber auch in seinen Ängsten, seinem Stress, seinen Komfort- und Zeiteinbußen, die er erleide, weil er sich mit dem Verhalten der Beklagten auseinandersetzen müsse, und weil dieses sich auseinandersetzen müssen wiederum zu einem belastenden Eindruck des Kontrollverlusts führten. Es sei auch möglich, dass die Verarbeitung der Meldung bei Berechnung des Scores z.B. zu einer unrichtigen Einstufung seines Scores geführt habe.

Der Kläger bestreitet eine Löschung der Daten über seinen Telekommunikationsvertrag durch die S. entsprechend der Pressemitteilung vom 19.10.2023 mit Nichtwissen. Er stützt sich insoweit auch darauf, dass sich die Löschung gerade nicht aus seiner Schufa-Auskunft (Anlage K 3, Auskunft vom 14.09.2023) ergebe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000 € nebst Zinsen seit dem 03.02.2024 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. H. AG, K.-Weg 5, 65201 W., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Unterlassungsantrag zu 2. sei unzulässig mangels hinreichender Bestimmtheit. Gleiches gelte für den Feststellungsantrag zu 3.

Die Datenübermittlung sei zur Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen, insbesondere zur Betrugs- und Überschuldungsprävention sowie zur Ermöglichung von präziseren Ausfallrisikoprognosen. Schließlich könne die im allgemeinen Interesse liegende Funktionalität von Auskunfteien nur sichergestellt werden, wenn Unternehmen Positivdaten an diese übermittelten.

Dem Kläger sei wegen der Datenübermittlung kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Der Vortrag des Klägers zu seinen Sorgen und seinem Kontrollverlustgefühl sei unsubstantiiert und lebensfern.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Zuge des Vertragsschlusses auch die Möglichkeit gehabt, ihre Datenschutzerklärung einzusehen (sog. Merkblatt zum Datenschutz). Dieses sei von ihm zur Kenntnis genommen worden. Mit dem Merkblatt zum Datenschutz informiere sie ihre Kunden über die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Darin weise sie in transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Sprache darauf hin, dass sie personenbezogene Daten ihrer Kunden über das Zustandekommen und die Beendigung von Vertragsverhältnissen (sog. Positivdaten) an Wirtschaftsauskunfteien wie die S. übermittle, und auch auf eine Widerspruchsmöglichkeit des Kunden.

Sie bestreitet, dass die an die Schufa übermittelten Positivdaten einen nachteiligen Einfluss auf die Bonitätsbewertung des Klägers bei der S. gehabt hätten und die übermittelten Daten zum Nachteil des Klägers im Rahmen des Scoring-Verfahrens berücksichtigt wurden.


Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist wegen des Schadensersatzbegehrens zu 1. unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage nicht zu.

Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Der allein vom Kläger vorgetragene und nach seinem Vortrag denkbare Verstoß der Beklagten gegen Art 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO liegt nicht vor. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die von der Beklagten vorgetragenen berechtigten Interessen, namentlich die Betrugs- und Überschuldungsprävention, Präzision der Ausfallrisikoprognosen sowie die Validierung der bei der S. vorhandenen Daten das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen (dafür z.B. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art 6 DS-GVO Rn. 159 ff., insbesondere Rn. 164; dagegen LG München I, Urteil vom 25.4.2023 – 33 O 5976/22).

Vorliegend genießen die Interessen der Beklagten den Vorrang. Zunächst umfassen die berechtigten Interessen des Verantwortlichen, hier also der Beklagten, ein breites Spektrum (EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22) und schließen grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse ein. Ein berechtigtes Interesse besteht im Falle von Mobilfunkanbietern wie der Beklagten in der Betrugsprävention. Durch Abgleich der von den Mobilfunkanbietern gemeldeten Positivdaten durch die Auskunfteien können die Identitäten der betroffenen Personen geprüft werden und z.B. Identitätsdiebstählen entgegengewirkt werden. Auch können Betrugsversuche entdeckt und unterbunden werden, wenn eine Person z.B. ungewöhnlich viele Verträge in kurzer Zeit abschließt. Weiterhin kann die Einbindung von Positivdaten einer Verbesserung der Einschätzung des Kredit- und Ausfallrisikos dienen und sie trägt dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionalität des Auskunfteiwesens Rechnung (vgl. zur entsprechenden überwiegenden landgerichtlichen Rechtsprechung zuletzt wohl LG Hildesheim, Urteil vom 27.08.2024, 3 O 331/23). Dass diese Interessen mit milderen Maßnahmen verfolgt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind die vom Landgericht München I aufgeführten milderen Maßnahmen (Übermittlung nur von Negativdaten zulässig) nicht gleich geeignet. Mit Negativdaten können Betrugsversuche nicht verhindert, sondern allenfalls nachträglich erkennbar werden, nachdem es zu Zahlungsausfällen bereits gekommen ist. Zugleich stellen sich Negativdaten als ungleich stigmatisierender dar als Positivdaten, gerade wenn es um Mobilfunkverträge geht, schon weil nahezu jeder erwachsene Mensch in D. über einen Mobilfunkvertrag verfügt (LG Hildesheim aaO.). Überdies kann die vom LG München I geforderte Unterscheidung z.B. nach Vertragsmodellen mit geringeren kreditorischen Risiken oder der Ruf nach Einstellung von mehr Personal zur Kundenwerbung, Kundenbetreuung und Kundenbewertung dem hochautomatisierten Massengeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werden.

Abgesehen von diesen Erwägungen mangelt es überdies an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Auch wenn keine Erheblichkeitsschwelle für das Vorliegen eines Schadens zu fordern ist und Bagatellschäden nicht auszuschließen sind, muss sich aus dem Vortrag eines Klägers doch wenigstens ein solcher Schaden ergeben. Der formelhafte nicht auf die Person des Klägers individualisierte Vortrag genügt hierfür nicht.

Die Behauptung des Klägers, bei ihm habe sich nach Erhalt der Auskunft der S. wegen der Positivmitteilung der Beklagten ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, auch in Bezug auf die Beurteilung seiner Bonität eingestellt, ist schlichtweg konstruiert. Da in D. jeder Erwachsene üblicherweise über einen Mobilfunkvertrag verfügt, hebt die Information, dass der Kläger auch einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, ihn in keiner Weise von Millionen anderer in D. lebender Erwachsenen ab. Damit kann diese Information anderen Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr wie Banken und Versicherungen auch keinen Anlass geben zu kritischer Nachfrage. Soweit der Kläger einen „objektiv falschen“ bzw. einen „beeinflussten“ Schufa-Score oder auch eine „Veränderung in der Bonitätsbewertung“ bzw. eine „unrichtige Einstufung der Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit“ geltend macht, überzeugt auch dies nicht: Da der Kläger den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hatte, die Meldung inhaltlich also richtig war, konnte ein unter ihrer Einbeziehung gebildeter Score nicht objektiv falsch sein.

Aus den dargestellten Gründen scheiden Ansprüche auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Nutzungsvertrag ebenfalls aus, desgleichen solche aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG und auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 13, 14 DSGVO.

Mangels Hauptforderung kann auch die vom Kläger geltend gemachte Zinsforderung nicht bestehen.

2. Ob die Klage in Hinblick auf die Anträge zu 2. und 3. (Unterlassen und Feststellung) zulässig ist, kann dahin gestellt bleiben, weil die Klage wegen dieser Begehren jedenfalls ebenfalls unbegründet ist.

Zu dem auf Unterlassung gerichteten Klageantrag zu 2 ist es zunächst schon aus naturwissenschaftlichen Gründen nicht verständlich, wie der Kläger einer Auskunft vom 14.09.2023 oder vom 07.10.2023 entnehmen können will, die S. habe nach ihrer Ankündigung vom 19.10.2023 seine Daten nicht gelöscht. Aber auch wenn unterstellt würde, die S. habe nach dem 19.10.2023 die den Kläger betreffenden Daten nicht gelöscht, ist der Unterlassungsantrag jedenfalls zu weit und dadurch in Gänze unbegründet.

Der Unterlassungsantrag zu 2. umfasst jede Übermittlung von Positivdaten ohne Einwilligung. Dass aber die Übermittlung von Positivdaten, wie sie z.B. den Vertragsschluss als solchen betreffen, zugleich mit den Negativdaten ohne Einwilligung zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure rechtmäßig sein kann, wenn derjenige, dessen Daten übermittelt werden, seinen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachkommt, zieht der Kläger letztlich selbst nicht in Zweifel. Der vom Kläger in den Antrag aufgenommene insbesondere - Zusatz gleicht dies nicht aus. Aus ihm („insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken“) lässt sich nicht erkennen, welches Verhalten konkret aus dem vom Kläger ansonsten angestrebten allgemeinen Verbot der Übermittlung von Positivdaten herausgenommen werden soll (LG Stade, Urteil vom 30. April 2024, 4 O 316/23). Ein zu weit gefasster Unterlassungsantrag kann nicht vom Gericht in einer Weise zurechtgeschnitten werden, dass ein begründeter Antrag zurückbliebe, denn dann würde das Gericht dem Kläger nicht ein weniger, sondern etwas anderes zusprechen als beantragt. Die Umschreibung von Handeln oder Unterlassen, welches ein Kläger als verboten ansieht, kann nur von Kläger selbst vorgenommen werden.

Der Feststellungsantrag zu 3. ist angesichts obiger Ausführungen ebenfalls unbegründet.

3. Die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilen das Schicksal der Hauptforderungen, sodass auch der Klageantrag zu 4. unbegründet ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.

Die Streitwertbemessung folgt den Angaben des Klägers.