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Nr: NJRE001590354


AG Stuttgart , Urteil vom 21.Mai 2024 , Az: 18 C 3625/23


Langtext

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.685,83 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Rückgewähranspruch im Zusammenhang mit Online-Casino-Spielen.

Der Kläger, welcher derzeit im Bundesland wohnt, unterhielt ein Spielerkonto mit der registrierten E-Mail-Adresse „ ...“ und nahm unter dem Benutzernamen, ...“ an den seitens, ...“ angebotenen Online-Casino-Spielen teil.

Der Sitz der Beklagten befindet sich in Malta. Über eine Lizenz zum Veranstalten und/oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele für Deutschland verfügt die Beklagte nicht.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 18.12.2023 hat der Kläger „seinen vollständigen Rückforderungs- und Schadensersatzanspruch aus Glücksspielverlusten“ gegen die Beklagte an die G. GmbH, E. Str. …, … H. Deutschland, abgetreten.

Der Kläger behauptet,

die Beklagte betreibe auf der Internetseite ... mit deutscher Domainendung (“de.“) und in deutscher Sprache ein Online-Casino. Er habe das Spielerkonto mit der registrierten E-Mail-Adresse „...“ und dem Benutzernamen, ...“ bei der Beklagten unterhalten. Im Zeitraum 07.07.2013 bis 15.11.2020 habe er Einzahlungen in Höhe von 2.0970,29 EUR geleistet. Im Gleichen Zeitraum habe die beklagte Partei Auszahlungen in Höhe von 284,46 EUR geleistet, sodass sich die mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Differenz in Höhe von 2.685,83 EUR ergebe. Zu keinem Zeitpunkt während des Spielzeitraums habe er Kenntnis davon gehabt, dass das Anbieten von öffentlichem Glücksspiel im Internet einer Konzession bedürfe und und die beklagte Partei über keine solche Erlaubnis verfügt habe und daher das Angebot der Beklagtenpartei illegal gewesen sei. Kenntnis von dem Verbotsgesetz habe der Kläger im gesamten streitgegenständlichen Spielzeitraum nicht gehabt. Der Abschluss des Vertrages verstoße gegen § 4 Abs. 4 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011, was wiederum die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB zur Folge habe; auf etwaige Konzessionen aus dem EU-Ausland, die nicht zum Veranstalten von Glücksspielen in Deutschland berechtigen, komme es nicht an. Der Kläger ist der Auffassung die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart ergebe sich aus Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, Artt., 17, 18 Abs. 1 EuGVVO, hilfsweise aber aus § 32 ZPO.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an die G. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer J. B., A. Str. …, … H. 2.685,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2020 zu zahlen.

2. an die G. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer J. B., A. Str. …, … H. die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 420,07 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. an die G. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer J. B., A. Str. …, … H. kapitalisierte Zinsen in Höhe von 990,57 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,

die Internetseite ... zu keinem Zeitpunkt betrieben zu haben. Die Beklagte bestreitet, auf der Internetseite Online-Glücksspiele veranstaltet zu haben. Sie bestreitet ferner, dass der Kläger Einzahlungen in Höhe von 2.970,29 EUR leistete, Auszahlungen in Höhe von 284,46 EUR erhalten und Verluste in Höhe von 2.685,83 EUR erlitten haben will. Überdies bestreitet die Beklagte, dass der Kläger während seiner Spielteilnahme keine positive Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot der von ihm gespielten Spiele gehabt habe. Überdies sei das Angebot auf der Internetseite in Deutschland legal gewesen; eine Holdinggesellschaft der Beklagten, die ... habe für die Internetseite ...“ eine Erlaubnis der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder für Online-Poker und virtuelle Automatenspiele erhalten und sei daher auf deren Whitelist vertreten. Die Beklagte rügt die örtliche sowie die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart. Wegen der Abtretung könne sich der Kläger auf den Verbrauchergerichtsstand nicht berufen. Sie ist der Ansicht, für die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 b) EuGVVO sei der Schwerpunkt der Tätigkeit des Dienstleistenden maßgeblich, nämlich wo die Server der Beklagten lägen, nämlich in Malta. § 32 ZPO sei neben der EuGVVO nicht anwendbar.

Mit an das Landgericht Münster adressiertem Schriftsatz vom 26.01.2024, taggleich eingegangen, wurde beklagtenseits Bezug auf einen am 18.01.2023 gestellten Aussetzungsantrag genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2024.


Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

I.

Sie erweist sich bereits als unzulässig.

Eine internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart besteht nicht.

Die Zuständigkeit ist in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zuständigkeitsvoraussetzungen ist der des Verhandlungsschlusses. Dabei genügt grundsätzlich der nachträgliche Eintritt der Zuständigkeit. War die Zuständigkeit einmal seit Rechtshängigkeit gegeben, besteht sie unabhängig von einer Veränderung der sie begründenden Umstände fort (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, sog. perpetuatio fori). Dies gilt auch für die internationale Zuständigkeit (so: Schultzky/Zöller, 34. Auflage 2022, § 12 Rn. 15 unter Verweis auf: BGHZ 188, 373 Tz 22 ff = NJW 2011, 2515).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Zuständigkeit lag weder zu einem Zeitpunkt seit Rechtshängigkeit vor (dazu 1.) noch trat sie nachträglich ein (dazu 2.).

1.

Die Klage wurde der Beklagten ausweislich des Rückscheins (vgl. Bl. 119 f. d.A.) am 22.12.2023 zugestellt, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. Bereits am 18.12.2023 - mithin unzweifelhaft vor Rechtshängigkeit der Klage - trat der Kläger die verfahrensgegenständlichen Ansprüche an die G. GmbH ab.

a. zum Gerichtsstand nach Artt, 17,18 EuGWO

Auf eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Artt, 17, 18 EuGVVO kann sich der Kläger nach Abtretung nicht berufen. Denn die zuständigkeitsrechtlichen Vergünstigungen nach der EuGVVO können dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Zessionar - wie vorliegend – im Unterschied zum Zedenten kein Verbraucher ist (so: MüKoBGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl. 2019, BGB § 398 Rn. 93 unter Verweis auf: EuGH NJW 1993, 1251 – Shearson Lehman Hutton; EuZW 2018, 197 Rn. 44 – Schrems; EuGH NJW 2004, 1439 für Unterhaltsgläubiger; vgl. weiter: BeckOK BGB/Rohe, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 398 Rn. 59; MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 3 unter Verweis auf: OLG München IPRax 2011, 262 (dazu Seibl S. 234, 237); vgl. ferner LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 - 04 O 303/21; Landgericht Memmingen, Urteil vom 13.07.2023 - 24 O 1590/22; Landgericht München, Urteil vom 30.09.2022 - 5 O 15833/21; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2023 - 4 O 224/22).

b. zum Gerichtsstand nach Artt. 7 Nrn. 1 und 2, 63 EuGVVO

Eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts hinsichtlich bereicherungsrechtlicher Ansprüche aus Artt. 7 Nr. 1, 63 EuGVVO scheidet ebenfalls aus.

Nach der Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden. Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann gemäß Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO eine Klage vor dem Gericht des Ortes erfolgen, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist, wobei Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort ist, an dem diese nach dem Vertrag erbracht worden ist. Unter Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO fallen auch Ansprüche aus § 812 BGB infolge der Unwirksamkeit/Nichtigkeit eines Vertrags (so: LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 - 04 O 303/21 unter Verweis auf: Thode, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 45. Edition Stand 01.07.2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 21b m.w.N. und Paulus, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werksstand 65. EL Mai 2022, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 33 u. Rn. 37 m.w.N).

Im hiesigen Fall liegt der Erfüllungsort i.S.d. Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO am Sitz der Beklagten auf Malta. Der Erfüllungsort ist – jedenfalls in Fällen, in denen es, wie hier, um bereits erbrachte Dienstleistungen geht – rein faktisch, losgelöst von dem rechtlichen Erfüllungsort nach dem anwendbaren materiellen Recht zu ermitteln. Regelmäßig ist auf den Dienstleistungsort als dem Ort der vertragscharakteristischen Leistung abzustellen (LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 - 04 O 303/21 unter Verweis auf: Gottwald, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 16 u. Rn. 29 jeweils m.w.N; Thode, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 45. Edition Stand 01.07.2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 29 m.w.N.). Ist die Dienstleistung in mehreren Mitgliedsstaaten zu erbringen, ist als einziger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt (LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 - 04 O 303/21 unter Verweis auf: Gottwald a.a.O. Rn. 29). Wenn bei Internetdienstleistungen eine Mitwirkung des Bestellers erforderlich ist, die nur im Abruf der vom Dienstleister bereit gehaltenen Leistung besteht, so bleibt Leistungsort der Sitz des Dienstleisters; der Sitz des von diesem eingeschalteten Servers ist irrelevant. Im Zweifel befindet sich parallel zu Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO der Leistungsort am gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters (vgl. LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 - 04 O 303/21 unter Verweis auf: Gottwald a.a.O. Rn. 31; so i.E. auch Schlosser, in: Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2021, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 10b). Danach lag der Erfüllungsort auf Malta, wo die Beklagte die für die Durchführung der Dienstleistung wesentlichen Leistungen erbracht hat (so im Ergebnis auch: Landgericht Memmingen, Urteil vom 13.07.2023 - 24 O 1590/22; Landgericht München, Urteil vom 30.09.2022 - 5 O 15833/21; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2023 - 4 O 224/22).

Die internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich auch nicht aus Artt. 7 Nr. 2, 63 EuGVVO. Danach besteht eine Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit, die sich am Handlungs- und/oder Erfolgsort der deliktischen Handlung befindet (vgl. LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 – 04 O 303/21 unter Verweis auf: Gottwald, a.a.O. Rn. 55 m.w.N.). Der Handlungsort ist schon nach den vorstehenden Ausführungen am Sitz der Beklagten auf Malta anzusiedeln, da dort unstreitig die für die Erbringung der Dienstleistung wesentlichen Handlungen vorgenommen worden sind. Dort liegt auch der Erfolgsort, d.h. der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, denn für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Beklagten – also des Spielens auf deren Webseite – ist zunächst die Einzahlung eines Geldbetrages auf ein von der Beklagten treuhänderisch auf Malta verwaltetes Spielerkonto erforderlich. Auf dieses Konto kann der Spieler weitere Beträge einzahlen oder sich die eingezahlten Beträge auch wieder erstatten lassen. Erst wenn er auf der Webseite tätig wird und dort z.B. seine Einsätze verliert, wird der verlorene Betrag von diesem Treuhandkonto abgehoben. Der Schaden tritt also nicht am Wohnsitz des Spielers ein, da sich das Geld im Zeitpunkt des eigentlichen Verlusts bereits auf dem Konto auf Malta befindet (so: LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 - 04 O 303/21; im Ergebnis auch: Landgericht Memmingen, Urteil vom 13.07.2023 - 24 O 1590/22; Landgericht München, Urteil vom 30.09.2022 - 5 O 15833/21; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2023 - 4 O 224/22).

c. zum Gerichtsstand nach § 32 ZPO

Schließlich scheidet auch eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO aus. § 32 ZPO ist neben der EuGVVO nicht anwendbar. Art. 7 EuGVVO schließt einen Rückgriff auf die §§ 12 bis 35 ZPO aus (Nordmeier, in: Thomas/Putzo, ZPO, Art. 7 EuGVVO, Rn. 1; vgl. dazu auch: Schultzky/Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 12 Rn. 5; LG Landshut, Endurteil vom 10.01.2020 – 55 O 2685/17)

2.

Die Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich eingetreten.

a.

Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart ergibt sich auch nicht aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten nach Art. 26 Abs. 1 EuGVVO.

Bis wann die Zuständigkeitsrüge zu erheben ist, entscheidet innerhalb der Grenzen der EuGVVO das nationale Recht (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2015 – XI ZR 27/14). Die Rüge darf aber jedenfalls nicht nach der Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 14.10.2005 – 8 U 84/04). Nach deutschem Recht liegt dieses erste Verteidigungsvorbringen weder in der bloßen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. LG Frankfurt a. M., Entsch. vom 15.05.1990 – 3/11 O 158/89) noch im Antrag auf Fristverlängerung zur Klageerwiderung (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 02.12.1993 – 13 O 438/92) und auch nicht in der Ankündigung eines Klageabweisungsantrages (vgl. KG Beschl. v. 21.3.2019 – 22 U 209/16), weil darin noch keine Verteidigung in der Sache zu sehen ist.

Vorstehendem zufolge hat die Beklagte das Fehlen der internationalen sowie örtlichen Zuständigkeit jedenfalls rechtzeitig gerügt.

Unstreitig erfolgte die Rüge zwar nicht im Rahmen der Klageerwiderung; zu diesem Zeitpunkt waren Anhaltspunkte, die ein Fehlen der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zu begründen vermocht hätten, allerdings weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich; derzeit wäre eine Rüge der Zuständigkeit willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgt.

Denn im Rahmen der Klageschrift vom 13.11.2023 ließ der Kläger wörtlich noch wie folgt vortragen:

„Ferner hat die Klagepartei einen Vertrag über die Finanzierung des Prozesses mit einem Prozessfinanzierer geschlossen. Eine Abtretung an den Prozessfinanzierer ist jedoch nicht erfolgt.“ (Hervorhebung durch den Kläger-Vertreter).

Erst im Rahmen der Replik vom 27.02.2024 teilte der Kläger-Vertreter mit, dass die verfahrensgegenständliche Forderung am 18.12.2023 an die G. GmbH abgetreten wurde. Die unverzüglich in der Duplik vom 03.04.2024 erhobene Zuständigkeitsrüge erfolgte daher unzweifelhaft rechtzeitig im Sinne vorstehender Rechtsprechung.

b.

Abschließend ist auch eine Rückabtretung der Ansprüche vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung weder dargetan noch sonst ersichtlich.

3.

Nach alledem erweist sich die Klage bereits als unzulässig und ist daher abzuweisen.

II.

Über eine etwaige Aussetzung des Verfahrens hatte das angerufene Gericht nicht zu befinden. Ein Aussetzungsantrag, das hiesige Verfahren betreffend, wurde nicht gestellt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO.