Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I.
Sie erweist sich bereits als unzulässig.
Eine internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart besteht nicht.
Die Zuständigkeit ist in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zuständigkeitsvoraussetzungen ist der des Verhandlungsschlusses. Dabei genügt grundsätzlich der nachträgliche Eintritt der Zuständigkeit. War die Zuständigkeit einmal seit Rechtshängigkeit gegeben, besteht sie unabhängig von einer Veränderung der sie begründenden Umstände fort (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, sog. perpetuatio fori). Dies gilt auch für die internationale Zuständigkeit (so: Schultzky/Zöller, 34. Auflage 2022, § 12 Rn. 15 unter Verweis auf: BGHZ 188, 373 Tz 22 ff = NJW 2011, 2515).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Zuständigkeit lag weder zu einem Zeitpunkt seit Rechtshängigkeit vor (dazu 1.) noch trat sie nachträglich ein (dazu 2.).
1.
Die Klage wurde der Beklagten ausweislich des Rückscheins (vgl. Bl. 119 f. d.A.) am 22.12.2023 zugestellt, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. Bereits am 18.12.2023 - mithin unzweifelhaft vor Rechtshängigkeit der Klage - trat der Kläger die verfahrensgegenständlichen Ansprüche an die G. GmbH ab.
a. zum Gerichtsstand nach Artt, 17,18 EuGWO
Auf eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Artt, 17, 18 EuGVVO kann sich der Kläger nach Abtretung nicht berufen. Denn die zuständigkeitsrechtlichen Vergünstigungen nach der EuGVVO können dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Zessionar - wie vorliegend – im Unterschied zum Zedenten kein Verbraucher ist (so: MüKoBGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl. 2019, BGB § 398 Rn. 93 unter Verweis auf: EuGH NJW 1993, 1251 – Shearson Lehman Hutton; EuZW 2018, 197 Rn. 44 – Schrems; EuGH NJW 2004, 1439 für Unterhaltsgläubiger; vgl. weiter: BeckOK BGB/Rohe, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 398 Rn. 59; MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 3 unter Verweis auf: OLG München IPRax 2011, 262 (dazu Seibl S. 234, 237); vgl. ferner LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 - 04 O 303/21; Landgericht Memmingen, Urteil vom 13.07.2023 - 24 O 1590/22; Landgericht München, Urteil vom 30.09.2022 - 5 O 15833/21; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2023 - 4 O 224/22).
b. zum Gerichtsstand nach Artt. 7 Nrn. 1 und 2, 63 EuGVVO
Eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts hinsichtlich bereicherungsrechtlicher Ansprüche aus Artt. 7 Nr. 1, 63 EuGVVO scheidet ebenfalls aus.
Nach der Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden. Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann gemäß Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO eine Klage vor dem Gericht des Ortes erfolgen, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist, wobei Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort ist, an dem diese nach dem Vertrag erbracht worden ist. Unter Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO fallen auch Ansprüche aus § 812 BGB infolge der Unwirksamkeit/Nichtigkeit eines Vertrags (so: LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 - 04 O 303/21 unter Verweis auf: Thode, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 45. Edition Stand 01.07.2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 21b m.w.N. und Paulus, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werksstand 65. EL Mai 2022, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 33 u. Rn. 37 m.w.N).
Im hiesigen Fall liegt der Erfüllungsort i.S.d. Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO am Sitz der Beklagten auf Malta. Der Erfüllungsort ist – jedenfalls in Fällen, in denen es, wie hier, um bereits erbrachte Dienstleistungen geht – rein faktisch, losgelöst von dem rechtlichen Erfüllungsort nach dem anwendbaren materiellen Recht zu ermitteln. Regelmäßig ist auf den Dienstleistungsort als dem Ort der vertragscharakteristischen Leistung abzustellen (LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 - 04 O 303/21 unter Verweis auf: Gottwald, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 16 u. Rn. 29 jeweils m.w.N; Thode, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 45. Edition Stand 01.07.2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 29 m.w.N.). Ist die Dienstleistung in mehreren Mitgliedsstaaten zu erbringen, ist als einziger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt (LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 - 04 O 303/21 unter Verweis auf: Gottwald a.a.O. Rn. 29). Wenn bei Internetdienstleistungen eine Mitwirkung des Bestellers erforderlich ist, die nur im Abruf der vom Dienstleister bereit gehaltenen Leistung besteht, so bleibt Leistungsort der Sitz des Dienstleisters; der Sitz des von diesem eingeschalteten Servers ist irrelevant. Im Zweifel befindet sich parallel zu Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO der Leistungsort am gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters (vgl. LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 - 04 O 303/21 unter Verweis auf: Gottwald a.a.O. Rn. 31; so i.E. auch Schlosser, in: Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2021, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 10b). Danach lag der Erfüllungsort auf Malta, wo die Beklagte die für die Durchführung der Dienstleistung wesentlichen Leistungen erbracht hat (so im Ergebnis auch: Landgericht Memmingen, Urteil vom 13.07.2023 - 24 O 1590/22; Landgericht München, Urteil vom 30.09.2022 - 5 O 15833/21; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2023 - 4 O 224/22).
Die internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich auch nicht aus Artt. 7 Nr. 2, 63 EuGVVO. Danach besteht eine Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit, die sich am Handlungs- und/oder Erfolgsort der deliktischen Handlung befindet (vgl. LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 – 04 O 303/21 unter Verweis auf: Gottwald, a.a.O. Rn. 55 m.w.N.). Der Handlungsort ist schon nach den vorstehenden Ausführungen am Sitz der Beklagten auf Malta anzusiedeln, da dort unstreitig die für die Erbringung der Dienstleistung wesentlichen Handlungen vorgenommen worden sind. Dort liegt auch der Erfolgsort, d.h. der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, denn für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Beklagten – also des Spielens auf deren Webseite – ist zunächst die Einzahlung eines Geldbetrages auf ein von der Beklagten treuhänderisch auf Malta verwaltetes Spielerkonto erforderlich. Auf dieses Konto kann der Spieler weitere Beträge einzahlen oder sich die eingezahlten Beträge auch wieder erstatten lassen. Erst wenn er auf der Webseite tätig wird und dort z.B. seine Einsätze verliert, wird der verlorene Betrag von diesem Treuhandkonto abgehoben. Der Schaden tritt also nicht am Wohnsitz des Spielers ein, da sich das Geld im Zeitpunkt des eigentlichen Verlusts bereits auf dem Konto auf Malta befindet (so: LG Detmold, Urteil vom 29.09.2022 - 04 O 303/21; im Ergebnis auch: Landgericht Memmingen, Urteil vom 13.07.2023 - 24 O 1590/22; Landgericht München, Urteil vom 30.09.2022 - 5 O 15833/21; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2023 - 4 O 224/22).
c. zum Gerichtsstand nach § 32 ZPO
Schließlich scheidet auch eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO aus. § 32 ZPO ist neben der EuGVVO nicht anwendbar. Art. 7 EuGVVO schließt einen Rückgriff auf die §§ 12 bis 35 ZPO aus (Nordmeier, in: Thomas/Putzo, ZPO, Art. 7 EuGVVO, Rn. 1; vgl. dazu auch: Schultzky/Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 12 Rn. 5; LG Landshut, Endurteil vom 10.01.2020 – 55 O 2685/17)
2.
Die Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich eingetreten.
a.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart ergibt sich auch nicht aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten nach Art. 26 Abs. 1 EuGVVO.
Bis wann die Zuständigkeitsrüge zu erheben ist, entscheidet innerhalb der Grenzen der EuGVVO das nationale Recht (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2015 – XI ZR 27/14). Die Rüge darf aber jedenfalls nicht nach der Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 14.10.2005 – 8 U 84/04). Nach deutschem Recht liegt dieses erste Verteidigungsvorbringen weder in der bloßen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. LG Frankfurt a. M., Entsch. vom 15.05.1990 – 3/11 O 158/89) noch im Antrag auf Fristverlängerung zur Klageerwiderung (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 02.12.1993 – 13 O 438/92) und auch nicht in der Ankündigung eines Klageabweisungsantrages (vgl. KG Beschl. v. 21.3.2019 – 22 U 209/16), weil darin noch keine Verteidigung in der Sache zu sehen ist.
Vorstehendem zufolge hat die Beklagte das Fehlen der internationalen sowie örtlichen Zuständigkeit jedenfalls rechtzeitig gerügt.
Unstreitig erfolgte die Rüge zwar nicht im Rahmen der Klageerwiderung; zu diesem Zeitpunkt waren Anhaltspunkte, die ein Fehlen der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zu begründen vermocht hätten, allerdings weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich; derzeit wäre eine Rüge der Zuständigkeit willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgt.
Denn im Rahmen der Klageschrift vom 13.11.2023 ließ der Kläger wörtlich noch wie folgt vortragen:
„Ferner hat die Klagepartei einen Vertrag über die Finanzierung des Prozesses mit einem Prozessfinanzierer geschlossen. Eine Abtretung an den Prozessfinanzierer ist jedoch nicht erfolgt.“ (Hervorhebung durch den Kläger-Vertreter).
Erst im Rahmen der Replik vom 27.02.2024 teilte der Kläger-Vertreter mit, dass die verfahrensgegenständliche Forderung am 18.12.2023 an die G. GmbH abgetreten wurde. Die unverzüglich in der Duplik vom 03.04.2024 erhobene Zuständigkeitsrüge erfolgte daher unzweifelhaft rechtzeitig im Sinne vorstehender Rechtsprechung.
b.
Abschließend ist auch eine Rückabtretung der Ansprüche vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung weder dargetan noch sonst ersichtlich.
3.
Nach alledem erweist sich die Klage bereits als unzulässig und ist daher abzuweisen.
II.
Über eine etwaige Aussetzung des Verfahrens hatte das angerufene Gericht nicht zu befinden. Ein Aussetzungsantrag, das hiesige Verfahren betreffend, wurde nicht gestellt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO.