LG München I 6. Zivilkammer, Urteil vom
7.Oktober 2024 , Az: 6 O 16784/23
Langtext
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 8.07.2024 wird aufrecht erhalten.
2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 16.11.2021 einen Mobilfunkvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten unter der Vertragsnummer 115960877 ab
Im Rahmen des Vertragsabschlusses wurde der Kläger wie folgt informiert:
4. Bonitätsprüfung
a. Prüfung durch die S. und C. B.
Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung. die Durchführung und Beendigung des Vertrags. wie bspw_ Ihr Name. Geburtsdatum und Ihre IBAN, sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die C. B. GmbH. L.-Straße 244, 80807 M. (_C. B.").Darüber hinaus übermittelt V. GmbH und V. D. GmbH die oben genannten Daten an die S. H. AG, K.-Weg 5.65201 W. (,. S."). Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO in Verbindung mit unserem berechtigten Interesse an der Minimierung des Risikos von Zahlungsausfällen und der Betrugsprävention. Der Datenaustausch mit der S. und C. B. dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die S. und C. B. verarbeiten die erhaltenen Daten und verwenden sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbe-schluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen („ Bonitätsscoring") zu geben.
Unabhängig vom Bonitätsscoring unterstützt die S. ihre Vertragspartner durch Profilbildungen bei der Erkennung auffälliger Sachverhalte (z. B. zum Zwecke der Betrugsprävention im Versandhandel). Hierzu erfolgt eine Analyse von Anfragen von Vertragspartnern der S.. um diese auf potenzielle Auffälligkeiten hin zu prüfen. In diese Berechnung, die für den jeweiligen Vertragspartner individuell erfolgt. können auch Anschriftendaten. Informationen ob und in welcher Funktion in allgemein zugänglichen Quellen ein Eintrag zu einer Person des öffentlichen Lebens mit übereinstimmenden Personendaten existiert. sowie aggregierte statistische Informationen aus dem SCHUFA- Datenbestand einfließen. Auswirkungen auf die Bonitätsbeurteilung und das Bonitätsscoring hat dieses Verfahren nicht.
Nähere Informationen zur Tätigkeit der S. können online unter www...de/datenschutz eingesehen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 Bezug genommen.
Am 17.11.2021 hat V. GmbH Abteilung VDB den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... übermittelt (Anlage K 1).
Mit Schreiben vom 6.10.2023 (Anlage K1) übersandte die S. dem Kläger eine Kopie der am 6.10.2023 gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers. Diese enthält folgende Einträge:
„... Hauptverwaltung hat unter der Nummer ... darüber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung über 36.003 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 72 Raten (Zahlweise: monatlich) ab dem 01.11.2023 zurückzuzahlen. Gespeichert am 12.09.2023.
Am 30.08.2023 hat ... für ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 25.07.2023 hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 25.07.2023 hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 hat S. ... unter der Nummer ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 02.07.2023 hat ... eine Anfrage zur Bonitätsprüfung vor Abschluss eines Vertrages mit Zahlungsvereinbarung "auf Rechnung" oder "auf Kredit" oder im Rahmen der regelmäßigen Boni-tätsprüfung bei einem bestehenden Vertragsverhältnis gestellt.
... hat unter der Nummer ... darüber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung über 529 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 6 Raten (Zahlweise: monatlich) ab dem 30.12.2022 zurückzuzahlen. Gespeichert am 08.12.2022.
Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 13.06.2023 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle einer Zahlungsstörung (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen.
Am 30.11.2022 hat ... eine Anfrage zur Identitäts- bzw. Altersprüfung gestellt. Die Prüfung von Identitätsdaten mit Hilfe der S. kann die Sicherheit im Internet verbessern und auch als Maßnahme zum Jugendschutz (Altersverifizierung) eingesetzt werden. Anhand des SCHUFA- Datenbestandes werden Angaben zur Identität verifiziert, aber keine bei der S. gespeicherten Daten weitergegeben.
Am 30.11.2022 hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 04.11.2022 hat ... eine Anfrage zur Identitäts- bzw. Altersprüfung gestellt.
Die Prüfung von Identitätsdaten mit Hilfe der S. kann die Sicherheit im Internet verbessern und auch als Maßnahme zum Jugendschutz (Altersverifizierung) eingesetzt werden. Anhand des SCHUFA- Datenbestandes werden Angaben zur Identität verifiziert, aber keine bei der S. gespeicherten Daten weitergegeben.
Am 04.11.2022 hat ... eine Anfrage zur Bestätigung einer Bankverbindung gestellt. Die S. gibt nur Informationen darüber weiter, ob zu den angefragten Personendaten eine Geschäftsbeziehung zu dem angefragten Kreditinstitut bekannt ist.
... hat unter der Nummer ... darüber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung über 169 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 6 Raten (Zahlweise: monatlich) ab dem 25.12.2021 zurückzuzahlen. Gespeichert am 12.01.2022.
Am 17.11.2021 hat V. GmbH Abteilung VDB den Abschluss eines Telekommunikationsvertra-ges gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... übermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht.
... hat unter der Nummer ... darüber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung über 32.000 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 60 Raten (Zahlweise: monatlich) ab dem 01.07.2021 zurückzuzahlen. Gespeichert am 20.05.2021.
Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 12.09.2023 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle einer Zahlungsstörung (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen.
Am 19.01.2018 hat ... unter der Nummer ... den Abschluss eines Kreditkartenvertrages mit einem vereinbarten Kreditrahmen von 9.130 Euro gemeldet. Diese Information wird für drei Jahre nach Erledigung gespeichert. Gespeichert am 08.09.2023.
... hat unter der Nummer ... darüber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung über 50.000 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 84 Raten (Zahlweise: monatlich) ab dem 30.10.2017 zurückzuzahlen. Gespeichert am 03.10.2017.
Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 21.05.2021 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle einer Zahlungsstörung (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen.
... hat einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit unter der Nummer ... über 81.000 Euro gewährt. Gespeichert am 06.04.2017.
... hat einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit unter der Nummer ... über 296.000 Euro gewährt. Gespeichert am 06.04.2017.
... hat gemeldet, dass für das unter der Nummer ... geführte Konto ein Rahmenkredit eingeräumt wurde, über den bis zum Kreditlimit von 11.500 Euro flexibel verfügt werden kann. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht. Gespeichert am 09.10.2014.
Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 14.09.2023 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle einer Zahlungsstörung (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen.
Am 02.12.2013 hat ... unter der Nummer ... den Abschluss eines Kreditkartenvertrages gemeldet. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht. Gespeichert am 04.12.2013.
Am 22.04.2010 hat ... mitgeteilt, dass ein Girokonto unter der Kontonummer ... eröffnet wurde. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht.
... hat uns darüber informiert, dass auf dem Konto mit der Nummer ... eine Kreditlinie über 1.100 Euro unbefristet bewilligt wurde. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht. Gespeichert am 10.02.2011.
Am 26.05.2005 hat ... mitgeteilt, dass ein Girokonto unter der Kontonummer ... eröffnet wurde. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht.
... hat uns darüber informiert, dass auf dem Konto mit der Nummer ... eine Kreditlinie über 12.000 Euro unbefristet bewilligt wurde. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht. Gespeichert am 15.11.2016.
Unabhängig vom Bonitätsscoring unterstützt die S. ihre Geschäftspartner mit dem FraudPreCheck (FPC) durch Profilbildungen bei der Erkennung auffälliger Sachverhalte (z.B. zum Zwecke der Betrugsprävention im Versandhandel). Hierzu erfolgt eine Analyse von Anfragen von Geschäftspartnern der S. im Rahmen von beabsichtigten Geschäftsabschlüssen, um diese auf potenzielle Auffälligkeiten hin zu prüfen. In diese Analyse können neben bei der S. gespeicherte Anfragen der zurückliegenden 90 Tage (Quelle: S.) auch Anschrifteninformationen (Quelle: S.) und Gebäudeinformationen (Quelle: A. D. GmbH) sowie aggregierte statistische Informationen der S. einfließen. Ebenso können auch Informationen verwendet werden, ob und in welcher Funktion ein Eintrag in allgemein zugänglichen Internet- Quellen zu einer Person des öffentlichen Lebens existiert, der mit den angefragten Personendaten übereinstimmt (Quelle: wikidata Foun-dation). Darüber hinaus können auch die jeweils aufgeführten Anfragezeiten bei der Ermittlung der Auffälligkeit berücksichtigt werden. Die S. geht dabei davon aus, dass innerhalb von drei Stunden vor dem aufgeführten Anfragezeitpunkt bei der S. der beabsichtigte Geschäftsabschluss (Antragstellung) durch die betroffene Person erfolgte. Als Ergebnis des FPC-Verfahrens wird je Anfrage ein zehnstelliger Auffälligkeitswert (FPC-Wert) zwischen 0 und 1 ermittelt und an den Geschäftspartner ausgegeben. Dabei gilt: je kleiner der ermittelte FPC-Wert, desto unauffälliger sind die Anfragedaten, je größer der Wert, desto größer die Auffälligkeit. Die Geschäftspartner der S. können den Wert zur weiteren risikovermindernden Steuerung ihrer Geschäftsprozesse einsetzen. Da sich ein Geschäftsvorgang im Distanzhandel bis beispielsweise zur Auslieferung der bestellten Ware über mehrere Schritte hinziehen kann, kann der Geschäftspartner bis zum Abschluss des Geschäftsvorgangs neu bekannt gewordene Informationen über Auffälligkeiten in Form aktualisierter FPC-Werte abrufen.
Für die Verarbeitung im Rahmen des SCHUFA-FraudPreCheck sind derzeit die nachfolgend aufgeführten Informationen gespeichert. Die hierfür gespeicherten Daten haben keinen Einfluss auf das Bo-nitätsscoring der S. Anzahl der verzeichneten Haushalte oder Art des Gebäudes:
Geringe Anzahl Haushalte im Gebäude (1-3)
Folgende Anfragen zu Ihrer Person aus dem SCHUFA-Bonitätsdatenbestand sind im FPC-System gespeichert und können aktuell zur Berechnung von FPC-Werten verwendet werden.
Am 30.08.2023 um 08:07 Uhr hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 25.07.2023 um 09:04 Uhr hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 25.07.2023 um 08:58 Uhr hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 um 12:39 Uhr hat ... eine Kon-ditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 um 12:39 Uhr hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 um 12:39 Uhr hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 um 12:39 Uhr hat ... EC eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 um 12:39 Uhr hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 um 12:39 Uhr hat ... eine Konditionen-anfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Am 22.07.2023 um 12:39 Uhr hat ... eine Konditionenanfrage zu einer Kreditanfrage gestellt.
Die S. unterstützt die Vertragspartner bei der Betrugsprävention hinsichtlich ihrer Kunden und Interessenten. Bei einer entsprechenden Anfrage ermittelt die S. eine Betrugsauffälligkeit der bei ihr gespeicherten Daten und übermittelt das Ergebnis zur weiteren Prüfung an den Vertragspartner. Datengrundlage sind die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, die die S. auch zur Bonitätsbeurteilung verarbeitet. Das Verfahren hat keinen Einfluss auf das Bonitätsscoring der S. Anfragen der vergangenen 12 Monate in diesem Verfahren finden Sie nachfolgend:
Am 22.07.2023 hat I.-D. AG eine Anfrage für ein Scoring zum Zwecke der Betrugsprävention gestellt.
Die S. speichert weitere Datumsangaben zu Ihrer aktuellen Adresse, um Vertragspartner bei der Erfüllung regulatorischer Pflichten zu unterstützen. Dies gilt insbesondere beim Nachweis der Aktualität von Kundendaten, der nach dem Geldwäschegesetz von verpflichteten Kreditinstituten oder Unternehmen regelmäßig zu erbringen ist.
Die Aktualität Ihrer Adresse wurde zuletzt durch ... bestätigt, gespeichert am 14.09.2023. Die Aktualität Ihrer Adresse wurde zuletzt entweder aufgrund Ihres Hinweises an uns oder durch ein zur Identifikation gesetzlich verpflichtetes Kreditinstitut bzw. Unternehmen bestätigt: ..., gespeichert am 16.08.2023.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2023 (Anlage K1) forderte der Kläger die Beklagte wegen Übermittlung der sog. Positivdaten an die S. zum Ersatz eines ihm entstandenen immateriellen Schadens in Höhe von 5.000,- € und zur Unterlassung auf.
Die S. H. AG teilte in einer Pressemitteilung am 19.10.2023 (Anlage B2) mit, dass sie am 20. Oktober 2023 damit beginnen werde, die von ihr gespeicherten Positivdaten aus dem Telekommunikationsbereich zu löschen.
Der Kläger trägt vor:
Ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an die S. sei unrechtmäßig erfolgt. Insbesondere könne sie nicht auf ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 a), b) und f) DSGVO gestützt werden.
Als er die Kopie der S. Daten erhalten habe, habe sich bei ihm unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere hinsichtlich der eigenen Bonität, eingestellt. Seitdem lebe er mit der ständigen Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des SCHUFA-Scores.
Der dargelegte Rechtsverstoß sei auch kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden.
Der Unterlassungsanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, §§ 1004 analog, 823 Abs.1, 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO und Art. 17 DS-GVO. Die unberechtigte Datenweiterleitung würde ein Wiederholung der Rechtsverletzung indizieren.
Mit dem Feststellungsanträge sollte eine Absicherung gegen künftige jetzt noch nicht feststehende Schäden erfolgen.
Der Kläger mache sich Sorgen um seine Bonität, er könne nicht mehr schlafen und habe Angst vor Nachteilen bei künftigen Vertragsabschlüssen. Er plane in näher Zukunft, wesentliche finanzielle Entscheidungen, darunter eine Umschuldung sowie die Aufnahme eines Anschlusskredits zu treffen. Gerade aufgrund dieser Ängste befinde er sich in fachärztlicher Behandlung (Anlage K 4). Eine SCHUFA-Auskunft sei regelmäßig Voraussetzungen für den Vertragsabschluss, wie z.B. bei Mietverträgen. Der Eintrag ohne Einwilligung des Klägers sei für diesen belastend und wirtschaftlich nachteilig.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. H. AG, K.-Weg 5, 65201 W., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagt verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 Euro zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Es sei schon nicht zutreffend, dass sie gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen habe. Die Einmeldung von sog. Positivdaten durch Telekommunikationsanbieter diene dem Schutz der Telekommunikationsanbieter und der redlichen Kunden gleichermaßen und sei zur Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Konkret diene sie dabei der Betrugsprävention, schütze Verbraucher vor Überschuldung, ermögliche eine präzisere Ausfallrisikoprognose und gewährleiste die Funktionalität der Auskunfteien, die für den Wirtschaftsverkehr unerlässlich sei.
Die Beklagte beruft sich weiter darauf, dass die Klagepartei im Rahmen des Vertragsabschlusses ein Merkblatt zum Datenschutz erhalten habe. Hier sei ausdrücklich in transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Sprache darauf hingewiesen worden, dass personenbezogene Daten ihrer Kunden über das Zustandekommen und die Beendigung des Vertragsverhältnisses an Wirtschaftsauskunftsdateien wie die S. übermittelt würden (Anlage B 1).
Der Beklagten sei auch nicht die Nutzung einer branchenspezifischen Datenbank als milderes Mittel zumutbar, da dies die Nutzung des in der DSGVO vorgesehenen Gestaltungsspielraums im Hinblick auf den Umgang mit Positivdaten unzulässig beeinträchtige.
Jedenfalls sei ein Schaden nicht gegeben. Die vom Kläger geschilderten Reaktionen und Ängste seien abwegig und konstruiert. Denn im Schnitt verfüge jeder Bundesbürger über mehr als einen Mobilfunkvertrag. Die Information, dass der Kläger einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen habe, hebe ihn folglich in keiner Weise von den übrigen Mitbürgern ab und gebe anderen Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr wie Banken und Versicherungen folglich auch keinen Anlass zu kritischer Nachfrage. Die Übermittlung der Positivdaten habe keinen nachteiligen Einfluss auf die Bonitätsbewertung des Klägers gehabt. Negative Auswirkungen als unmittelbare Konsequenz seien nur zu befürchten, wenn ein Kunde zahlreiche Verträge von Telekommunikationsunternehmen abgeschlossen habe. Dann könne es zu einer Ablehnung eines erneuten Vertragsschlusses kommen.
Der Anspruch auf Unterlassung sei schon nicht hinreichend bestimmt. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehle es im Übrigen auch an einer Anspruchsgrundlage, da die Regelungen der DSGVO abschließend seien und keinen Unterlassungsanspruch vorsehen würden. Ein Anspruch auf Unterlassung der Datenübermittlung ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 17 DSGVO.
Im Übrigen sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels Verstoßes der Beklagten gegen die DSGVO und mangels Bestehens einer Wiederholungsgefahr nicht begründet. Die Beklagte melde keine Positivdaten mehr an die S.
Auch der Feststellungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Es fehle auch an einem Feststellungsinteresse, da mit zukünftigen Schäden bei gewöhnlichem Lauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen sei. Die S. habe die Positivdaten mittlerweile gelöscht.
Der Kläger behauptet, dass der Schutz der Beklagten vor dem betrügerischen Neuabschluss von Mobilfunkverträgen auch in anderer Form - ohne Übermittlung von Positivdaten - erfolgen könnte.
Die Datenübermittlung erfolge aus wirtschaftlichen Gründen und nicht zum Schutz des Klägers. Auch für die Erfassung der Positivdaten nicht zu einer Verbesserung des Schufa-Scores.
Die Einrede der Verjährung wird zurückgewiesen.
Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll verwiesen. Der Kläger wurde in der Sitzung vom 23.09.2024 informatorisch angehört.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Ersatz eines ihm entstandenen immateriellen Schadens (vgl. Antrag zu 1.; hierzu unter 1.) noch der begehrte Unterlassungsanspruch (vgl. Antrag zu 2., hierzu unter 2.) zu. Auch der Antrag auf Feststellung des Ersatzes künftiger materieller und immaterieller Schäden (Antrag zu 3.) ist jedenfalls unbegründet (hierzu 3.).
1. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz ihm entstandener immaterieller Schäden gemäß Antrag zu 1.) besteht nicht. Der Kläger hat keine Beeinträchtigung erlitten, die einen immateriellen Schaden begründet.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahingehend auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21). Vielmehr muss der Kläger nach der Rechtsprechung des EuGH einen konkreten immateriellen oder materiellen Schaden darlegen und beweisen, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, Rn. 32).
Nach dem Urteil des EuGH vom 14.12.2023 (Rs. C-340/21) kann auch ein Kontrollverlust einen Schaden nach Art. 82 EuGVO darstellen. Das angerufene nationale Gericht hat nach dieser Entscheidung des EuGH dann, wenn sich eine Person auf eine Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft missbräuchlich verwendet werden, jedoch zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann. Unbegründete Befürchtungen erkennt der EuGH somit nicht als Schaden an.
Die vom Kläger vorgetragenen Sorgen und Ängste, als er die Kopie seiner bei der S. gespeicherten Daten erhalten habe, haben sich hier unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles und im Hinblick auf die Person des Klägers als unbegründet erwiesen.
Dabei war zu berücksichtigen, dass die Kopie der am 26.8.2023 gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers (Anlage K1) eine Vielzahl von Einträgen aufweist, die zeitlich nach dem Eintrag zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Telekommunikationsvertrag liegen. Insoweit wird auf die tatbestandsmäßigen Ausführungen bzw. Seite 2 der Anlage K 3 Bezug genommen.
Unter anderem hat der Kläger nach dem Eintrag des mit der Beklagten abgeschlossenen Telekommunikationsvertrages insgesamt drei grundpfandrechtlich nicht gesicherte Kredite erhalten, von denen einer mittlerweile erledigt ist:
• ... hat unter der Nummer ... darüber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobau-spardarlehen mit Ratenzahlung über 36.003 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 72 Raten (Zahlweise: monatlich) ab dem 01.11.2023 zurückzuzahlen. Gespeichert am 12.09.2023.
• ... hat unter der Nummer ... darüber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung über 529 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 6 Raten (Zahlweise: monatlich) ab dem 30.12.2022 zurückzuzahlen. Gespeichert am 08.12.2022.Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 13.06.2023 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle einer Zahlungsstörung (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen.
• ... hat unter der Nummer ... darüber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung über 169 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 6 Raten (Zahlweise: monatlich) ab dem 25.12.2021 zurückzuzahlen. Gespeichert am 12.01.2022.
Die vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2024 bei Erhalt der Kopie geschilderte Sorge, dass der Eintrag des Telekommunikationsvertrages für ihn nachteilig sei erscheint dem Gericht hier bezogen auf die Person des Klägers vor dem Hintergrund der nach der Eintragung an den Kläger gewährten grundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredite völlig unbegründet.
Diese Überzeugung hat das Gericht auch deshalb gewonnen, da nach den eigenen Angaben des Klägers die von der Beklagten gemeldeten Positivdaten gelöscht worden sind. Zwar hat der Kläger sich keinen neuen Schufa-Auszug besorgt, jedoch wurde ihm das von Seiten des Bankberaters mitgeteilt. Die Annahme, dass die Positivdaten der Beklagten in die Berechnung des Schufa-Scores einfließen, ist damit völlig abwegig. Weiterhin überraschte die Aussage des Klägers insoweit, dass er seinen aktuellen Schufa-Score, der für ihn gerade maßgeblich bei Abschluss neuer Verträge sei, nicht kannte. Das Gericht ist jedenfalls überzeugt, dass der heutige Schufa-Score und etwaige schlechtere Kreditbedingungen nicht mit den früher gemeldeten Positivdaten zusammenhängen.
2. Auch der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist nicht begründet. Es kann insoweit dahinstehen, ob ein Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften der DSGVO vorliegt. Selbst wenn man von einem solchen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO ausgehen würde, stünde dem Kläger jedenfalls der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus der DSGVO (vgl. hierzu insbesondere Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Kreße DSGVO Art. 79 Rn. 10). Insbesondere normiert Art. 17 DSGVO nach vielfach vertretener Auffassung (vgl. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023, Az 4 U 20/23Rn 576zitiert nach juris;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. März 2023, Az. 16 U 22/22), welcher sich das Gericht anschließt, lediglich ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten, jedoch keine weitergehenden Rechte bezüglich des Datenverarbeitungsvorganges an sich. Hier begehrt der Kläger von der Beklagten ein Unterlassen der Weiterleitung personenbezogener Daten; der Antrag ist nach richtiger Auffassung somit nicht vom Schutzumfang des Art.17 DSGVO umfasst.
Unterlassungsansprüche des nationalen Rechts, soweit dies auf Verstöße gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und anderer Regelungen der DSGVO gestützt sind, finden keine Anwendung, weil die Vorschriften des DSGVO eine abschließende voll harmonisierende europäische Regelung bilden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. März 2023, Az. 16 U 22/22). Eine Öffnung für Anspruchsgrundlagen des nationalen Rechts ergibt sich auch nicht aus Art. 79 Abs. 1 DSGVO. Denn dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm ist zu entnehmen, dass sie betroffenen Personen allein das Recht auf einen „gerichtlichen Rechtsbehelf“ einräumt. Damit sind lediglich verfahrensmäßige Rechtsbehelfe gemeint, nicht aber materiell-rechtliche Ansprüche (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. März 2023, Az. 16 U 22/22).
Im Übrigen scheidet der Unterlassungsanspruch auch aufgrund der mittlerweile erfolgten Löschung der Positivdaten der Beklagten aus; die Positivdaten spielen für die Berechnung des Schufa-Scores keine Rolle. Eine Unterlassung ist daher nicht begründet.
3. Eine Vorlage der hiermit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen an den EuGH ist durch das erstinstanzliche Gericht nicht veranlasst (vgl. Art. 267 Abs.1 AEUV).
4. Der geltend gemachte Antrag auf Feststellung zukünftiger Schäden ist jedenfalls nicht begründet, da künftige Schäden bei verständiger Würdigung auch nicht wenigstens entfernt möglich sind (vgl. Musielak/Voit/Foerste ZPO § 256 Rn 29). Bei verständiger Würdigung kommen hier weder zukünftige materielle noch zukünftige immaterielle Schäden in Betracht.
a) Materielle Schäden für die Vergangenheit hat der Kläger nicht geltend gemacht. Für die Zukunft sind materielle Schäden ausgeschlossen aufgrund der zwischenzeitlichen Löschung der von der Beklagten an die S. übermittelten Daten durch die S. Der Vortrag der Beklagten, dass die Daten gelöscht sind, ist im Hinblick auf die Pressemitteilung der S. (Anlage B2) nicht ins Blaue hinein erfolgt. Er gilt als zugestanden (§ 138 Abs.3 ZPO), da der Kläger diesen Vortrag in unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten hat (vgl. § 138 Abs.4 ZPO). Der Kläger hätte Informationen zur Löschung der Daten unproblematisch durch eine erneute Anforderung einer Kopie der zu seiner Person gespeicherten Daten bei der S. erlangen können. Dieser Informationsbeschaffungspflicht ist er nicht nachgekommen. Im Übrigen hat der Kläger durch die Auskunft des Bankberaters jedenfalls positive Kenntnis von der Löschung. Der Eintritt von künftigen Schäden ist daher ausgeschlossen.
b) Immaterielle Schäden scheiden schon aus dem Grunde aus, da die vorgetragenen Befürchtungen angesichts der zahlreichen Folgeeinträge unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unbegründet sind (vgl. hierzu bereits oben Ziffer 1). Hinzu kommt die zwischenzeitliche Löschung der von der Beklagten übermittelten Daten, die solche potentiellen Sorgen für die Zukunft entfallen lässt (vgl. hierzu Ziffer 3a). Hier ist weiter anzumerken, dass abweichende Konditionen von Werbeaussagen vielfältige Gründe haben können. Eine Kausalität durch die gemeldeten Positivdaten der Beklagten erachtet das Gericht gerade wegen der nunmehr erfolgten Löschung für ausgeschlossen.
5. Da ein Schadensersatzanspruch und ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht gegeben sind, steht ihm auch ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten nicht zu.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 S. 2 ZPO.