I.
Mit seiner am 29. November 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2023 (5 A 439/20).
Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Mitteldeutschen Rundfunks vom 1. Juni 2014, 4. Juli 2014, 2. Juli 2015 und 1. September 2017 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2018, mit welchen rückständige Rundfunkbeiträge sowie Säumniszuschläge festgesetzt wurden.
Das Verwaltungsgericht Dresden hob mit Urteil vom 3. März 2020 (2 K 2246/18) die Bescheide vom 1. Juni 2014 und 4. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2018 auf, soweit sie Rundfunkbeiträge festsetzten, und wies die Klage im Übrigen ab.
Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts seien nicht erfüllt. Zwar habe der Beschwerdeführer hinreichend dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für den Antrag auf Zulassung der Berufung bemüht habe. Das Rechtsschutzbegehren erscheine jedoch aussichtslos, denn ein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO komme nicht ernsthaft in Betracht.
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausweislich der beigezogenen Akte mit Beschluss vom 17. Januar 2024 zurück. Aus der beigezogenen Akte ergibt sich weiter, dass eine Ausfertigung dieses Beschlusses am 18. Januar 2024 an den Beschwerdeführer übersandt wurde.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, seines Rechts auf den gesetzlichen Richter, seiner Rechte auf Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung sowie die Verletzung des Zitiergebots. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK sowie eine Verletzung des Übermaßverbotes vor.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK rügt. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungs-anforderungen.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer unter anderem die Tatsachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, muss er zusätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Verfassungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge und den Ausgang des Anhörungsrügeverfahrens berichten und sich gegebenenfalls mit dem Inhalt der Entscheidung auseinandersetzen. Denn nur dann kann der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde prüfen, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 49-IV-20). Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06). Dies gilt auch, soweit die Verfassungsbeschwerde schon vor einer Entscheidung über die Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 11. April 2019 – Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 2-IV-17).
b) Dem hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist zu dem Ausgang des Verfahrens über die Anhörungsrüge vorgetragen hat. Der Beschwerdeführer hat den Verfassungsgerichtshof zwar über die Erhebung der Anhörungsrüge in Kenntnis gesetzt, nicht aber über die entsprechende Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und deren Zugang bei ihm. Der Verfassungsgerichtshof hat erst am 1. Juli 2024 durch Anfrage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht von dem Beschluss vom 17. Januar 2024 Kenntnis erlangt, der ausweislich der Akten am 18. Januar 2024 an den Beschwerdeführer zur Post aufgegeben wurde. Folglich fehlt es an fristgerechten Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung bzw. zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).