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Nr: NJRE001590543
VerfGH Leipzig , Beschluss vom 24.Oktober 2024 , Az: Vf. 62-IV-23
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
I.
II.
1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK rügt. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m.§ 7 Nr. 4,§ 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 –Vf. 72-IV-23 ; Beschluss vom 18. August 2022 –Vf. 39-IV-22 ; Beschluss vom 28. Mai 2020 –Vf. 26-IV-20 ; Beschluss vom 6. September 2019 –Vf. 68-IV-19 ; st. Rspr.).
2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4
SächsVerf i.V.m.§ 27 Abs. 1,§ 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und§ 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer unter anderem die Tatsachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine Verfassungsbeschwerde ist gemäߧ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, muss er zusätzlich innerhalb der Frist des§ 29 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Verfassungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge und den Ausgang des Anhörungsrügeverfahrens berichten und sich gegebenenfalls mit dem Inhalt der Entscheidung auseinandersetzen. Denn nur dann kann der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde prüfen, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 –Vf. 86-IV-21 ; Beschluss vom 5. Februar 2021 –Vf. 116-IV-20 ; Beschluss vom 10. September 2020 –Vf. 49-IV-20 ). Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 –Vf. 86-IV-21 ; Beschluss vom 5. Februar 2021 –Vf. 116-IV-20 ; Beschluss vom 20. Juli 2007 –Vf. 21-IV-06 ). Dies gilt auch, soweit die Verfassungsbeschwerde schon vor einer Entscheidung über die Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 –Vf. 86-IV-21 ; Beschluss vom 5. Februar 2021 –Vf. 116-IV-20 ; Beschluss vom 11. April 2019 –Vf. 7-IV-19 ; Beschluss vom 26. Oktober 2017 –Vf. 42-IV-17 ; Beschluss vom 28. Juli 2017 –Vf. 2-IV-17 ).
b) Dem hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist zu dem Ausgang des Verfahrens über die Anhörungsrüge vorgetragen hat. Der Beschwerdeführer hat den Verfassungsgerichtshof zwar über die Erhebung der Anhörungsrüge in Kenntnis gesetzt, nicht aber über die entsprechende Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und deren Zugang bei ihm. Der Verfassungsgerichtshof hat erst am 1. Juli 2024 durch Anfrage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht von dem Beschluss vom 8. November 2023 Kenntnis erlangt, der ausweislich der Akten am 9. November 2023 an den Beschwerdeführer zur Post aufgegeben wurde. Folglich fehlt es an fristgerechten Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung bzw. zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
III.
IV.