I.
Die Kläger wenden sich nach erfolgreich geführten einstweiligen Verfügungsverfahren nunmehr im Klageverfahren gegen eine ihre Liebesbeziehung offenbarende Wortberichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift „XXX“ Nr. XXX vom XXX, Seite XXX.
Das Landgericht Berlin II, 27 O 320/21, hat mit seinem am 28.04.2022 verkündeten, der Beklagten am 18.05.2022 zugestellten Urteil die Veröffentlichung der beanstandeten Äußerungen:
o “XXX“
o “XXX“
o “XXX“
o “XXX“
untersagt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteienvortrages und der dort getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 17.06.2022 eingereichten und am 06.07.2022 begründeten Berufung. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor:
Das Landgericht messe dem Umstand, dass eine Reihe anderer Medien bereits vor der streitgegenständlichen Veröffentlichung über die Beziehung der Kläger berichtet gehabt hätten und einige dieser Berichte auch weiterhin online abrufbar seien, zu Unrecht keine entscheidungserhebliche Relevanz zu. Andere Medien hätten nicht nur ein paar Tage vor ihrer, der Beklagten, Veröffentlichung über die Beziehung der Kläger berichtet und damit einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, es sei vielmehr so, dass diese anderen Medien ihre Berichterstattung bis heute, von den Klägern unbehelligt, fortsetzten. Allein das Nachrichtenportal XXX habe im Oktober 2023 ca. 531,9 Millionen Aufrufe verzeichnet und sei damit die meistbesuchte Nachrichtenseite Deutschlands. Der Umstand, dass ein Wirtschafts- und Finanzmedium wie das Handelsblatt über die Beziehung der Kläger berichtet habe, belege die wirtschaftspolitische Bedeutung der angegriffenen Berichterstattung. Zudem würde Art. 5 Abs. 1 GG verletzt werden, wenn durch eine willkürliche Selektion der angegriffenen Medien seitens eines Betroffenen im Ergebnis die Tendenz der Berichterstattung gesteuert werden könnte.
Ferner könne jeder, der wissen möchte, wer der Lebensgefährte der Klägerin sei, dies mittels einer einfachen Recherche bei „Google“ ermitteln. Die Kläger hätten für ihre selektive Vorgehensweise keine sachlichen Argumente angeführt. In einer solchen Situation sei der Verzicht auf ein presserechtliches Vorgehen gegen andere Medien nicht anders zu werten als eine Selbstöffnung.
Durch die Berichterstattung der „XXX“ vom XXX über eine Benefiz-Veranstaltung des 90. Geburtstags von XXX unter Nennung der Namen der Kläger als Teilnehmer werde eine stabile, mehrjährige Beziehung der Kläger bestätigt. Insoweit sei die Annahme einer bewusst geheim gehaltenen Liebesbeziehung falsch.
Die Beklagte beantragt,
das am 28. April 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 320/21, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen diesbezüglich unter anderem vor:
Es fehle an einer breiten Vorberichterstattung. Die „XXX“ habe eine verkaufte Auflage von 318.784 Exemplaren und eine Reichweite von 973.000 Lesern. Die Onlineversion befinde sich hinter einer „pay-wall“, sodass der Artikel praktisch nicht gelesen werde. Soweit die Berichterstattung von XXX und XXX übernommen worden sei, handele es sich nur um Online-Veröffentlichungen mit einem geringen Leserkreis. Hierzu fehlten Zahlen zur Reichweite der Leserschaft. Es sei davon auszugehen, dass zahlreiche online veröffentlichte Artikel einer breiten Öffentlichkeit verschlossen blieben. Sie könnten nicht mit schlagzeilenträchtigen Meldungen der Print-Medien verglichen werden, die die Leserschaft aktiv erreiche (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Auflage der Beklagten liege derzeit bei 343.513 Exemplaren und die Reichweite bei 2,75 Mio. Lesern. Zudem bestehe eine gänzlich andere Leserschicht gegenüber der „XXX“. Die ursprünglichen Artikel auf XXX und XXX seien zwar abrufbar, aber nur bei gezielter Suche nach den Klägern, z.B. durch gleichzeitige Eingabe der Namen der Kläger. Das sei völlig unrealistisch.
Bei dem Konzert anlässlich des Geburtstages von XXX habe es sich nicht um ein öffentliches Ereignis, sondern um eine geschlossene Veranstaltung für 100 geladene Gäste gehandelt. Dass die „XXX“ rechtswidrig über die Beziehung der Kläger berichten würde, sei nicht vorhersehbar gewesen. Sie, die Kläger, behielten sich vor, gegen die bis heute unbekannte rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere die Form- und Fristvorschriften wahrende Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zu, da sie durch die beanstandeten Äußerungen nicht rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Infolgedessen ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Zwar greift die beanstandete Berichterstattung über die Liebesbeziehung der Klägerin mit dem Kläger in den Schutzbereich ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Schutzes der Privatsphäre ein, welche jeder Person einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in welcher diese ihre Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden die Betroffenen - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünschen, sondern vielmehr geheim halten möchten (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2017 - VI ZR 262/16, Juris Rn. 19; AfP 2017, 310ff.; K&R 2017, 483ff.).
Die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin und des Klägers auf Achtung der Privatsphäre durch die Mitteilung ihrer Liebesbeziehung durch die Beklagte ist nach Maßgabe der Umstände des Falles jedoch nicht rechtswidrig.
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 22). Betrifft die Berichterstattung die Privatsphäre, ist dabei von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle den Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2021 - VI ZR 403/19, Juris Rn. 19; K&R 2022, 192ff.). Allerdings kann sich ein „abgeleitetes“ Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Umstand aus der Privatsphäre einer unbekannten Privatperson daraus ergeben, dass diese von einer zulässigen Berichterstattung über eine im Lichte der Öffentlichkeit stehenden Person typischerweise mitbetroffen ist und die Berichterstattung nach den Umständen des Einzelfalles hinzunehmen hat. Dies kommt in Betracht, wenn allenfalls geringfügig in ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre eingegriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2022 - VI ZR 141/22, Juris Rn.57; AfP 2022, 492ff.; ZUM-RD 2022, 613ff., Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 237/21, Juris Rn. 30; AfP 2023, 54ff.; K&R 2023, 275ff.).
Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BGH - VI ZR 262/16, a.a.O. Rn. 28). Ein Eingriff in die Privatsphäre kann erheblich gemindert sein, wenn die veröffentlichte wahre Tatsache infolge von Vorberichterstattungen bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt ist und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitprägt, es sei denn, der Kreis der Rezipienten wird durch die Weiterverbreitung erheblich erweitert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05, Juris Rn. 33; AfP 2010, 365ff. unter Verweis auf: BGH, Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 264/98, Juris Rn. 20; AfP 1999, 250f. sowie: EGMR, Urteil vom 21.01.1999 - 26/1998/929/1141, NJW 1999, 1315, 1318, Rn. 53). Auch kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018 - VI ZR 284/17, Juris Rn. 14; NJW 2018, 3509ff.; ZUM-RD 2018, 613ff.).
In Anwendung der dargestellten Grundsätze fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen in Bezug auf beide Kläger zu Gunsten der Meinungs- und Pressefreiheit aus.
Die Mitteilung über die Liebesbeziehung der beiden Kläger stellt sich schon im Ausgangspunkt nicht als schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre dar, wenngleich es sich auch nicht um eine bloße Belanglosigkeit handelt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 31).
Die Klägerin ist xxx eine Person des öffentlichen Lebens. Es tritt hinzu, dass die Klägerin nicht nur zu wirtschaftsbezogenen, sondern auch zu privaten Themen öffentlich Stellung genommen hat, z.B. in einem Interview des „XXX“ im Jahr XXX u.a. zu den Umständen des Kennenlernens ihres Ehemannes (vgl. Anlage B 4) sowie in einer gemeinsamen Erklärung im Jahr 2018 über die Trennung der Eheleute, die von der Presse überregional berichtet wurde (vgl. Anlagen B 5, B 6). An den Lebensumständen der Klägerin als im Lichte der Öffentlichkeit stehende Person besteht grundsätzlich und insbesondere im Hinblick auf ihre verschiedenen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten ein hohes öffentliches Berichterstattungsinteresse, welches zudem durch die Vor- und Parallelberichterstattungen bestätigt wird. Dies geht bei weitem über eine bloße Neugier an bisher unbekannten privaten Dingen von Prominenten hinaus. Die Klägerin kann als prominente Person nicht nur gegenüber der Allgemeinheit eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen. Zugleich mag die Mitteilung, wer der neue Partner an ihrer Seite ist, auch den Leser anregen, über die Haltung der Klägerin zu unternehmerischen oder gesellschaftspolitisch bezogenen Themen nachzudenken.
Anders als in der von der Klägerin für ihre Auffassung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VI ZR 262/16), ist hier der Persönlichkeitsschutz nicht deshalb erhöht, weil sich die Klägerin stets um Geheimhaltung ihres Privatlebens bemüht hätte. Dies war nicht der Fall.
Der Senat erachtet im Gegenteil den Anspruch der Klägerin auf Achtung der Privatsphäre hier angesichts der bestehenden breiten Vorberichterstattung in Verbindung mit dem selektiven Vorgehen der Klägerin alleine gegen die Berichterstattung der Beklagten als erheblich gemindert und im Ergebnis der Abwägung als maßgeblich zu Lasten des Persönlichkeitsschutzes an.
Der Umstand der Liebesbeziehung der Kläger war im Zeitpunkt der Berichterstattung der Beklagten in der Printausgabe der Boulevardzeitung „XXX“ am XXX unstreitig bereits einer großen Öffentlichkeit bekannt, denn darüber war zuvor am XXX in der Onlineausgabe der „XXX“ (hinter einer Bezahlschranke) sowie am XXX in der Printausgabe der „XXX“ und - frei zugänglich - unter XXX sowie XXX berichtet worden. Die beiden letztgenannten Veröffentlichungen sind weiterhin abrufbar. Zudem wurde im Juli 2019 im Rahmen der Veröffentlichung eines Interviews mit der Klägerin im „XXX“ in Form eines redaktionellen Zusatzes über die Liebesbeziehung der Klägerin berichtet. Die Klägerin hat sich gegen diese Vorveröffentlichungen bzw. Nachveröffentlichung nicht gewandt und insoweit keinen nachvollziehbaren Vortrag gehalten. Beide Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, sie hätten bereits zahlreiche Verlage erfolgreich in Anspruch genommen, ohne diesen pauschalen Vortrag zu konkretisieren, auch nicht auf Vorhalt seitens des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung. Ferner führten sie aus, sie würden auch Verlage in Anspruch nehmen, die noch rechtsverletzende Artikel verbreiteten, indes würden sie zunächst den Ausgang dieses Verfahrens abwarten wollen (vgl. Schriftsatz vom 09.02.2022, S. 19). Nach dem Sach- und Streitstand ist indessen davon auszugehen, dass die Kläger mit Ausnahme der streitgegenständlichen Berichterstattung in einer Boulevardzeitschrift nicht gegen anderweitige Veröffentlichungen vorgegangen sind. Der Erklärungsversuch, sie wollten zunächst den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarten, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen handelt es sich um das Hauptsacheverfahren eines zuvor erfolgreich geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens. Zum anderen lassen sich die Kläger von einer bekannten Medienrechtskanzlei vertreten, die häufig vor dem Senat auftritt und in Fällen von Mehrfachberichterstattungen regelmäßig gegen alle bekannten Veröffentlichungen zugleich vorgeht. Rechtliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits, die ein Abwarten in Bezug auf weitere Verfahren plausibel erscheinen ließen, vermag der Senat hier nicht zu erkennen.
Der Umstand der von den Klägern unbeanstandeten weitverbreiteten Vorveröffentlichungen führt nach abschließender Prüfung des Senats dazu, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht so weit abgemildert ist, dass dem Persönlichkeitsschutz kein Vorrang einzuräumen ist.
Der Senat hält insoweit nicht an seiner in dem früheren Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mitgeteilten Ansicht fest. Der Senat hat in jenem Beschluss zwar anerkannt, dass die streitgegenständliche Mitteilung infolge der wenige Tage vorher erfolgten Vorveröffentlichungen bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen seien, dabei aber in Zweifel gezogen, dass die Mitteilung die Sicht auf die Kläger schon wesentlich mitgeprägt gehabt habe, wie das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung abstrakt ausgeführt hatte. Das Zeitmoment zwischen einer Vorveröffentlichung und einer beanstandeten Berichterstattung kann aber nach Ansicht des Senats keine wesentliche Rolle spielen. Der Senat sieht sich durch die vom Bundesverfassungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt. Dieser hat den Eingriff durch eine Berichterstattung in einem deutschen Boulevardblatt über ein Scheidungsverfahren eines Angehörigen des deutschen Hochadels vor einem englischen Gericht bei einer zwei bzw. drei Tage früheren Vorveröffentlichung einer englischen Nachrichtenagentur und einer englischen Zeitung als erheblich gemindert beurteilt (vgl. BGH - VI ZR 264/98, a.a.O. Rn. 20). Im Vordergrund steht nach hiesiger Auffassung deshalb der Verbreitungsgrad von Vorveröffentlichungen, nicht dagegen die Dauer der bereits erfolgten Veröffentlichungen.
Der Verbreitungsgrad der Vorveröffentlichungen ist aber ganz erheblich. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass das Portal XXX im Oktober 2023 ca. 531,9 Millionen Aufrufe verzeichnet habe und damit die meistbesuchte Nachrichtenseite Deutschlands sei. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Zustand auch zur Zeit der hier in Rede stehenden Veröffentlichungen im Jahr 2019 bestanden hat, denn der Bundesgerichtshof hat in anderem Zusammenhang bezüglich einer Berichterstattung vom 12.02.2017 auf XXX ausgeführt, dass die dort veröffentlichten Beiträge zu den im deutschsprachigen Raum am meisten gelesenen zählten (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2019 - VI ZR 360/18, Juris Rn. 29; AfP 2019, 443ff.; K&R 2019, 642ff.). Hinzu kamen Vorveröffentlichungen in der „XXX“ in der Print- und Onlineausgabe sowie in der Onlineausgabe des XXX. Dass die Veröffentlichung der Beklagten angesichts der flächendeckenden Vorberichterstattung zu einer erheblichen Erweiterung des Rezipientenkreises geführt haben könnte, wie die Kläger meinen, ist dagegen nicht anzunehmen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass auch das Portal XXX und nicht nur die Zeitschrift der Beklagten der Boulevardpresse zuzurechnen ist.
Die vorstehenden Ausführungen gelten in Bezug auf den Kläger im Ergebnis entsprechend. Es kommt dabei nicht entscheidungserheblich an, ob der Kläger selbst als Person des öffentlichen Lebens oder als der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson zu behandeln ist.
Als sog. Objektkünstler und Inhaber einer Professur an xxx ist er jedenfalls einem interessierten Publikum bekannt. Darüber hinaus wurde über ihn in der Vergangenheit in der streitgegenständlichen Zeitschrift der Beklagten im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Ereignissen mehrfach in Wort und Bild berichtet (vgl. Anlagenkonvolut B 16). Beurteilt man den Kläger demzufolge ebenfalls als Person des öffentlichen Lebens, so scheidet der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den vorgenannten Gründen aus.
Geht man mit dem Kläger davon aus, dass er als unbekannte Privatperson mit einem höheren Schutzniveau seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusehen ist, so scheitert ein Unterlassungsanspruch daran, dass er die streitgegenständliche Berichterstattung aufgrund eines von der zulässigen Berichterstattung in Bezug auf die Klägerin abgeleiteten öffentliches Informationsinteresses als Mitbetroffener hinzunehmen hat. Auch hier gilt im Übrigen, dass der Kläger selektiv alleine gegen die Berichterstattung der Beklagten vorgegangen ist, ohne einen plausiblen Grund hierfür zu nennen sowie, dass die Mitteilung, dass er mit der Klägerin liiert sei, im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Beklagten bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt war. Die mitgeteilte Tatsache selbst ist weder herabsetzend noch ist eine Beeinträchtigung in sonstiger Weise ersichtlich. Alleine der Wunsch, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es der eigenen Vorstellung entspricht, sei es durch Auswahl der Themen oder der Pressemedien, ist nach presserechtlichen Grundsätzen nicht geschützt (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 33).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.
Der Senat hat die Revision im Hinblick darauf zugelassen, dass er die Frage, wann eine Vorberichterstattung die Sichtweise auf eine betroffene Person schon wesentlich mitprägt, sodass das Gewicht des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch die Weiterverbreitung erheblich gemindert wird, als noch nicht abschließend geklärt ansieht.