Der Antrag war zurückzuweisen, da es der Antragstellerin an einem Verfügungsanspruch gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO fehlt. Ihr steht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts gegenüber der Antragsgegnerin nicht zu.
Insoweit kann dahinstehen, ob die beanstandete Berichterstattung überhaupt einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt. Denn bei der Äußerung, die Antragstellerin habe ihre bisherige Berichterstattung dahingehend „klarstellen“ müssen, dass die Teilnehmer am Treffen vom 25. November 2023 „nichts Rechts- oder Verfassungswidriges besprochen hätten“, handelt es sich jedenfalls um von Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB geschützte Meinungsäußerungen, deren Verbreitung nicht untersagt werden kann.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob ein Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass der streitgegenständliche Artikel nicht ausdrücklich Kritik an der Antragstellerin als juristischer Person übt, sondern vorrangig auf die journalistischen Urheber der ursprünglichen Berichterstattung abhebt (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 2018 – VI ZR 498/16, ZIP 2018, 204, beckonline Tz. 30, 34). Jedenfalls ist die beanstandete Äußerung bei Zugrundelegung des Gesamtkontextes als Meinungsäußerung zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit gebotene Abwägung der konfligierenden Grundrechte fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Tz. 16 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024 – 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Tz. 22).
So liegt es hier. Die beanstandete Äußerung ist schon wegen der Normativität und Unbestimmtheit der Begriffe „Rechts- und Verfassungswidrigkeit“ sowie des in seiner Reichweite ebenfalls unbestimmten Begriffs der „Klarstellung“ entscheidend durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt (vgl. Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024, a.a.O.). Zwar weisen die Äußerungen auch tatsächliche Bezüge auf, erschöpfen sich aber nicht darin. Nach dem Gesamtzusammenhang des streitgegenständlichen Artikels bringen sie in erster Linie eine Kritik an „gemeinnützigem Journalismus“ im Allgemeinen und an der journalistischen Qualität der von der Antragstellerin verantworteten und ausweislich des streitgegenständlichen Artikels auch von anderen Medien als „unseriös“ bewerteten Berichterstattung im Besonderen zum Ausdruck. Sie enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit tatsächlichen Bestandteilen der Äußerung untrennbar verbunden ist und sich insgesamt als Meinungsäußerung darstellen.
Diese Meinungsäußerung hat die Antragstellerin hinzunehmen, ohne dadurch in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt zu sein. Sie kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf eine der Antragsgegnerin zu Last fallende unzulässige Schmähkritik berufen. Von einer solchen ist nur ausnahmsweise und lediglich dann auszugehen, wenn es bei einer Äußerung nicht um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern vielmehr die bloße Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Tz. 18 m.w.N.). Dafür fehlt hier schon angesichts des im sachlichen Ton gehaltenen Artikels jeder Anhalt.
Eine der Antragstellerin im Ergebnis günstigere Beurteilung wäre deshalb allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin über keine oder jedenfalls nicht im Ansatz hinreichende Anknüpfungstatsachen verfügt hätten und es sich damit um „willkürlich aus der Luft gegriffene Wertungen“ gehandelt hätte (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022, a.a.O., Tz. 28; Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024, a.a.O., m.w.N.). Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es:
Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Antragstellerin ihre bisherige Berichterstattung im streitgegenständlichen Kontext nicht ausdrücklich „klargestellt“ oder sogar berichtigt hat. Letzteres wird im streitgegenständlichen Artikel allerdings auch nicht behauptet, da dort - anders als es in der Antragsschrift anklingt - allein von „klarstellen“ und nicht von „berichtigen“ die Rede ist. Auch wird nicht behauptet, dass sich die Antragstellerin durch ihre späteren Äußerungen „in Widerspruch“ zu ihrer bisherigen Berichterstattung gesetzt hätte. Dass die Antragstellerin eine klarstellende Ergänzung ihrer ursprünglichen Berichterstattung vorgenommen hat, ergibt sich jedoch schon aus ihrem eigenen Vorbringen. Denn danach hat sie ausweislich der von ihr selbst eingereichten Unterlagen und der in ihrer inhaltlichen Richtigkeit insoweit unbestrittenen Stellungnahme der Antragsgegnerin im Rahmen eines gegenüber Dritten geführten Gerichtsverfahrens erklärt, dass allen Teilnehmern des Treffens bewusst gewesen sei, dass die „unmittelbare Ausweisung“ deutscher Staatsbürger „eine derzeit nicht lösbare juristische Schwierigkeit“ darstelle, so dass „nicht umstritten“ sei, dass von den Teilnehmern des Treffens „nicht weiter erörtert“ worden sei, welche Möglichkeiten bestünden, deutsche Staatsbürger „auf Grundlage rassistischer Kriterien“ auszuweisen. Diese einschränkenden Ausführungen finden sich in der ursprünglichen Berichterstattung der Antragstellerin, in der von „Gedankenspielen“ zur „Verdrängung“ von Menschen mit „vermeintlich falscher Hautfarbe … auch wenn sie deutsche Staatsbürger sind“ die Rede ist, in dieser Form an keiner Stelle.
Davon ausgehend beruht die von der Antragsgegnerin getroffene Wertung, die Antragsgegnerin habe ihre in Bezug genommene ursprüngliche Berichterstattung „klargestellt“, nicht auf offensichtlich unzureichenden Anknüpfungstatsachen, jedenfalls aber ist die Wertung nicht willkürlich aus der Luft gegriffen.
Für den von der Antragsgegnerin behaupteten Gegenstand und das Motiv der „Klarstellung“ gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung, die Klarstellung habe den Umstand betroffen, dass „nichts Rechts- oder Verfassungswidriges besprochen“ worden sei, entbehrt angesichts der unbestimmten und für die (verfassungs-)rechtliche Bewertung des Gesamtgeschehens im Einzelnen unklaren Reichweite der ergänzenden und über die ursprüngliche Berichterstattung hinausgehenden Ausführungen der Antragstellerin schon nicht offensichtlich jeder tragfähigen Anknüpfung. Davon abgesehen ist der Presse in Ausübung ihrer journalistischen Freiheit bei der Kundgabe von Meinungen oder Einschätzungen ein bestimmtes Maß an Übertreibung und Fehlbeurteilung erlaubt (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v. 21. Januar 2016 – 29313/10, NJW 2017, 795, Tz. 45). Dieses Maß hätte die Antragsgegnerin jedoch selbst in dem Fall, dass die Bewertung von Motiv und Umfang der erfolgten Klarstellung nicht auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruht würde, noch nicht überschritten.
Dass die Antragsgegnerin die Anknüpfungstatsachen für die getroffene Wertung nicht in der beanstandeten Berichterstattung selbst, sondern erst im Nachgang dazu offengelegt hat, rechtfertigt keine der Antragstellerin günstigere Beurteilung. Denn Meinungsäußerungen müssen nicht begründet werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Tz. 25). Ob die von der Antragsgegnerin bereits vorgerichtlich bemühten Anknüpfungstatsachen in ihrer Gesamtheit tatsächlichen ausreichen, um die gezogenen Schlussfolgerungen zu Motiv und Inhalt der behaupteten „Klarstellung“ zu rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung der Kammer, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben sind. Eine Überprüfung liefe auf eine unzulässige gerichtliche Kontrolle der veröffentlichten Meinung hinaus, obwohl auch falsche, überzogene oder gar abwegige Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v 21. Januar 2016, a.a.O.; OLG Hamburg, Urt. v. 15. November 2022 – 7 U 32/21, GRUR-RS 2022, 34843 Tz. 24).
Zu Gunsten der Antragsgegnerin ist weiter zu berücksichtigen, dass sie ihre Bewertung der streitgegenständlichen Vorgänge nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen vorgenommen, sondern ein öffentliches Informationsanliegen verfolgt hat, indem sie die Erscheinungsformen eines auch von finanziellen staatlichen Zuwendungen getragenen „gemeinnützigen“ Journalismus beschrieben und dessen Qualität bewertet hat (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, GRUR 2015, 289, Tz. 23). Es kommt hinzu, dass die Presse- und Medienfreiheit der Antragsgegnerin im Kern betroffen wäre, wenn ihr die Äußerung ihrer Meinung und der Bewertung der von der von der Antragstellerin zu verantwortenden Berichterstattung gerichtlich untersagt würde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. September 2012 – 1 BvR 2979/10, GRUR 2013, 193, Tz. 35). Das gilt auch hier.
Abgesehen davon hat die Antragstellerin die streitgegenständlichen Bewertungen ihrer Berichterstattung und ihres nachträglichen Verhaltens auch deshalb hinzunehmen, weil sie den Inhalt ihrer Berichterstattung durch die Veröffentlichung selbst zur Diskussion gestellt hat. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung aber auch eine echte Diskussion möglich sein, wobei derjenige, der sich wie die Antragstellerin medial in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, grundsätzlich scharfe oder unfundierte Meinungsäußerungen auch dann hinzunehmen hat, wenn sie sein Ansehen mindern (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 17. September 2012 –1 BvR 2979/10, GRUR 2013, 193, Tz. 35). Diese allgemeine Wertung beansprucht für die als Presseunternehmen medial tätige Antragstellerin, die über die Möglichkeit verfügt, sich im Meinungskampf mit der Antragsgegnerin ihrerseits im Rahmen einer Folgeberichterstattung effektiv öffentlich zu Wehr zu setzen, besondere Geltung (vgl. BverfG, Beschl v. 17. September 2012, a.a.O.; Kammer, Urt. v. 10. Oktober 2024 – 27 O 546/23, GRUR-RS 2024, 28943, Tz. 40 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.