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Nr: NJRE001590659
OLG München 14. Zivilsenat, Beschluss vom 18.Oktober 2024 , Az: 14 W 122/24 e
ZPO § 148 , AEUV Art 267 Abs 2 ,
Verfahrensaussetzung: Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung
Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung, die im Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts liegt, darf das Beschwerdegericht bei Vorliegen einer ermessensfehlerhaften Entscheidung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen (vgl. u.a. BGH, 30. März 2005, X ZB 26/04). Daher ist eine ermessensfehlerhaft getroffene Entscheidung aufzuheben.
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25.01.2024, Az.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 6.587,48 €.
I.
den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Europäischen Gerichtshofs Az.: C-440/23 gemäߧ 148 ZPO analog auszusetzen.
Die Verhandlung wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11.07.2023 analog§ 148 ZPO ausgesetzt.
1.
2.
3.
4.
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.01.2024 wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25.01.2024, Az.: 31 O 828/23 , aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
II.
1.
2.
„Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch ein generelles Verbot von Online-Automatenspielen im Mitgliedstaat des Verbrauchers (Zielsstaat) gegenüber Betreibern von Online-Casinos, die in ihrem Herkunftsstaat (M.) lizenziert sind und reguliert werden, nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein kann,
- wenn der Zielmitgliedstaat gleichzeitig privaten Veranstaltern ähnliches Offline-Glücksspiel mit lizenzierten Spielautomaten in Spielhallen und Restaurants ebenso flächendeckend erlaubt wie intensiveres Glücksspiel in Offline-Casinos und lizenzierte nationale Lotterieveranstaltungen staatlicher Lotterien, die in mehr als 20.000 Vertriebsstellen an die Allgemeinheit gerichtet werden und
- er privaten Veranstaltern von Sport- und Pferdewetten sowie privaten Online-Lotterievermittlern, die die Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien vertreiben, die Veranstaltung lizenzierter Online-Glücksspiele erlaubt,
während derselbe Mitgliedstaat - entgegen den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen D. P. ( C-148/15 ,Rn. 35 ), M. S. (C-316/07 ) und L. (C-42/02 ) - offenbar keine wissenschaftlichen Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die erheblich zur Erreichung der mit ihrer Regulierung verfolgten Ziele relevant wären, insbesondere zur Verhinderung problematischen Glücksspiels,
und die Beschränkung des Verbots von Online-Automatenspielen in Anbetracht dieser Gefahren - im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für Online- und Offline-Spielautomaten erlaubt sind - als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen?“
- Der Gerichtshof hat die gesteigerte Gefährlichkeit gerade derjenigen Glücksspiele anerkannt, die online angeboten werden.
Über das Internet angebotene Glücksspiele bergen verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter andersgeartete und größere Gefahren in sich, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden. Desgleichen können sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten als Quelle von andersgearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten. Neben dem bereits erwähnten fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, Anonymität und fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen, die in ständiger Rechtsprechung herausgestellt worden sind, vergrößern können ( EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08 - Carmen Media Group Ltd., BeckRS 2010, 91037, Rdnr. 101 ff.).
- Restriktive nationale Maßnahmen wie Monopole mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sind nicht bereits deshalb unionsrechtswidrig, weil ein Mitgliedstaat keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der Regelung zugrunde lagen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/07 ,C-358/07 ,C-359/07 ,C-360/07 ,C-409/07 ,C-410/07 - Stoß u.a., BeckRS 2010, 91035, Rdnr. 70 ff.; vgl. zu der im Zusammenhang mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 erfolgten Studie a.a.O., Rdnr. 44).
Dem Urteil des Gerichtshofs vom 19.10.2016 - C-148/15 (Deutsche Parkinson Vereinigung e.V., BeckRS 2016, 82517) kann im Hinblick auf die eindeutige Aussage des o.g. Urteils vom 08.09.2010 nichts Gegenteiliges entnommen werden, zumal der Gerichtshof die in dem Urteil vom 19.10.2016 vorgetragenen Überlegungen zur Frage einer Gefährdung der Gesundheit von Patienten, die versuchen, sich zu geringeren Preisen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu versorgen, als „sehr allgemein[...]“ (a.a.O., Rdnr. 42) bezeichnet, die grundsätzlich gesteigerte Gefährlichkeit von Online-Glücksspielen hingegen anerkannt hat (vgl. o. unter dem 1. Spiegelstrich).
- Die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen, mit denen der freie Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit eingeschränkt wird, ist an den Zielen zu messen, die mit den im Spiel- und Wettbereich erlassenen nationalen Vorschriften verfolgt werden. Der Schutz der Empfänger der jeweiligen Dienstleistungen und, allgemeiner, der Verbraucher und der Sozialordnung gehören als Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/07 ,C-358/07 ,C-359/07 ,C-360/07 ,C-409/07 ,C-410/07 - Stoß u.a., BeckRS 2010, 91035, Rdnr. 74).
Der Gerichtshof hat insbesondere anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozial schädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und vielmehr die Ausnutzung der Spielleidenschaft der Menschen zu begrenzen (a.a.O., Rdnr. 75). Dies gilt zumal deshalb, weil die sittlichen religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen können, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 76).
- Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen entsprechend den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen fällt in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte ( EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/07 ,C-358/07 ,C-359/07 ,C-360/07 ,C-409/07 ,C-410/07 - Stoß u.a., BeckRS 2010, 91035, Rdnr. 77 f.;EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08 - Carmen Media Group Ltd., BeckRS 2010, 91037, Rdnr. 46).
Ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis, muss, um trotz des Eingriffs in eine Grundfreiheit gerechtfertigt zu sein, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzen, damit diese nicht willkürlich erfolgt. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, a.a.O., Rdnr. 87).
Ein staatliches Glücksspielmonopol kann zulässig sein, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/07 ,C-358/07 ,C-359/07 ,C-360/07 ,C-409/07 ,C-410/07 - Stoß u.a., BeckRS 2010, 91035, Rdnr. 79). Nicht erforderlich ist insoweit, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung entspricht (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/07 ,C-358/07 ,C-359/07 ,C-360/07 ,C-409/07 ,C-410/07 - Stoß u.a., BeckRS 2010, 91035, Rdnr. 80;EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08 - Carmen Media Group Ltd., BeckRS 2010, 91037, Rdnr. 104). Erforderlich ist eine kohärente und systematische Begrenzung von Wetttätigkeiten, deren Beurteilung wiederum in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (vgl.EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/07 ,C-358/07 ,C-359/07 ,C-360/07 ,C-409/07 ,C-410/07 - Stoß u.a., BeckRS 2010, 91035,, Rdnrn. 88, 91, 98).
In Bezug auf das Ziel, einer Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen, kann eine Politik der kontrollierten Expansion kohärent sein, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es nämlich erforderlich, dass die Veranstalter die über eine Erlaubnis verfügen, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeit darstellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken implizieren kann (a.a.O., Rdnr. 101).
Diese Erwägungen können grundsätzlich auch dann Anwendung finden, wenn mit den innerstaatlichen beschränkenden Maßnahmen ein Ziel des Verbraucherschutzes - Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und Bekämpfung der Spielsucht - verfolgt wird, und zwar insbesondere in dem Sinne, dass eine gewisse Werbung ggf. dazu beitragen kann, die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers eines staatlichen Monopols zu lenken, bei dem davon auszugehen ist, dass es gerade so eingerichtet und ausgestaltet wurde, dass das genannte Ziel wirksamer verfolgt wird (a.a.O., Rdnr. 102). Hingegen darf eine solche Werbung insbesondere nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das daran anknüpft, dass die Einnahmen für Aktivitäten im allgemeinen Interesse verwendet werden, oder indem die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen ( EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/07 ,C-358/07 ,C-359/07 ,C-360/07 ,C-409/07 ,C-410/07 - Stoß u.a., BeckRS 2010, 91035, Rdnr. 103 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.10.2010, BeckRS 2010, 91248, Rdnr. 2).
Die Prüfung der Frage, ob die in Werbekampagnen herausgestellte Verwendung von Einnahmen für die Finanzierung uneigennütziger oder im Allgemeininteresse liegender Aktivitäten nur eine erfreuliche Nebenfolge oder der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist, fällt insoweit als Teil der allgemeinen Prüfung der Kohärenz einer beschränkenden Maßnahme in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/07 ,C-358/07 ,C-359/07 ,C-360/07 ,C-409/07 ,C-410/07 - Stoß u.a., BeckRS 2010, 91035, Rdnrn. 77 f., 104 ff.).
Insgesamt kann eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt ( EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08 - Carmen Media Group Ltd., BeckRS 2010, 91037, Rdnr. 105). Die Kohärenz der in einem Bundesland eines föderal strukturierten Staates zur Anwendung kommenden Regelung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in einem anderen Bundesland weniger strenge Regelungen zur Anwendung kommen (vgl.EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - C-156/13 - Digibet Ltd. u.a., BeckRS 2014, 80976, Rdnrn. 35 ff.).
„Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er der Anwendung eines in § 4 Abs. 1 und 4 des deutschen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen (GlüStV) enthaltenen generellen Verbots von Online-Casino-Glücksspiel entgegensteht, wenn die deutsche Glücksspielregelung (Glücksspielstaatsvertrag, GlüStV) in ihrem § 1 nicht auf ein generelles Glücksspielverbot abzielt, sondern darauf, „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken“ und eine beträchtliche Nachfrage von Spielern nach Online-Automatenspielen besteht?“
„Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass ein generelles Verbot von Online-Casino-Angeboten nicht angewandt werden darf, wenn
- sich die Regierungen aller Bundesländer dieses Mitgliedstaats bereits darauf geeinigt haben, dass die von solchen Online-Glücksspiel-Angeboten ausgehenden Gefahren wirksamer durch ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis als durch ein generelles Verbot bekämpft werden können und
- sie mit einem entsprechenden Staatsvertrag einen künftigen Regelungsrahmen erarbeitet haben, der das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt
- und in Erwartung dieser zukünftigen Regelung entscheiden, entsprechende Glücksspielangebote ohne eine deutsche Erlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Anforderungen zu akzeptieren, bis solche deutschen Lizenzen ausgestellt werden,
obwohl nach der Rechtssache Winner Wetten ( C-409/06 ) Unionsrecht nicht übergangsweise ausgesetzt werden darf?“
„Die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet können sich nämlich als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten. Neben dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können“ (ebd.).
„4.
Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass ein (Ziel-) Mitgliedstaat eine nationale Regelung nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeinwohls rechtfertigen kann, wenn
- diese Regelung es Verbrauchern verbietet, in einem anderen (Herkunfts-) Mitgliedstaat lizenzierte grenzüberschreitende Wetten auf lizenzierte Lotterien im Zielmitgliedstaat abzugeben, die dort erlaubt und reguliert sind,
- die Lotterien im Zielmitgliedstaat lizenziert sind und die Regelung dem Spieler- und Jugendschutz dient
- und wenn die Regulierung von lizenzierten Wetten auf Lotterien im Herkunftsmitgliedstaat ebenfalls dem Spieler- und Jugendschutz dient und das gleiche Schutzniveau wie dasjenige der Regulierung von Lotterien im Zielmitgliedstaat gewährleistet?
5.
Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass diese Vorschrift der Rückforderung bei der Teilnahme an (Zweit-) Lotterien verlorener Einsätze entgegensteht, die auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Transaktionen wegen des Fehlens einer Lizenz im Mitgliedstaat des Verbrauchers gestützt wird, wenn
- eine solche Lizenz für private (Zweit-) Lotterien von Rechts wegen ausgeschlossen ist
- und dieser Ausschluss von den nationalen Gerichten mit einem angeblichen Unterschied zwischen der Abgabe eines Tipps auf den Ausgang einer Lotterie bei einem staatlichen Veranstalter und einer Wette auf den Ausgang einer staatlichen Lotterie bei einem privaten Veranstalter gerechtfertigt wird?
6.
Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er der Rückforderungen bei der Teilnahme an (Zweit-) Lotterien verlorener Einsätze entgegensteht, die auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Transaktionen wegen des Fehlens einer Lizenz im Mitgliedstaat des Verbrauchers gestützt wird, wenn
- von Rechts wegen ein Ausschluss einer solchen Lizenz für private (Zweit-) Lotterien besteht
- und wenn dieser Ausschluss zugunsten staatlicher Lotterieveranstalter von den nationalen Gerichten mit einem angeblichen Unterschied zwischen der Abgabe eines Tipps auf den Ausgang einer vom Staat veranstalteten Lotterie bei einem staatlichen Veranstalter und einer Wette auf den Ausgang derselben staatlichen Lotterie bei einem privaten Veranstalter gerechtfertigt wird?“
„Sind Art. 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Rechtssache Niels Kratzer [C-423/15]) dahin auszulegen, dass sie einer auf die Erstattung verlorener Einsätze gerichteten Forderung entgegenstehen, die auf das Fehlen einer deutschen Lizenz und auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, wenn der Veranstalter von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist und überwacht wird und die Mittel des Spielers sowie seine Zahlungsansprüche durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter niedergelassen ist, gesichert werden?“
3.
4.