Der Kläger verfolgt im Prozess die Rückerstattung von Spieleinsätzen im Zusammenhang mit von der Beklagten veranstalteten Online-Glücksspielen.
Die Beklagte mit Sitz in Malta betrieb im hier streitgegenständlichen Zeitraum (16.05.2015 bis 08.03.2021) die Internetseite ... und bot darauf Online-Glücksspiele an. Sie verfügte diesbezüglich über eine maltesische EU-Lizenz der dortigen Glücksspielaufsichtsbehörde Malta Gaming Authority (MGA); eine Erlaubnis zur Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet für Deutschland bzw. den Freistaat Bayern bestand seinerzeit nicht. Die deutschsprachige Homepage der Beklagten unter ... beinhaltete neben dem Glücksspielangebot unter anderem auch die deutschsprachigen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.
Der Kläger eröffnete ein Spielerkonto bei der Beklagten und registrierte sich dort unter dem Nutzernamen ... und seiner E-Mail-Adresse .... Im streitgegenständlichen Zeitraum nahm der Kläger dann an den von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen, nämlich hauptsächlich Poker-Spielen, teil.
Nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV a. F.), gültig bis 30.06.2021, war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm gezahlten Spieleinsätze (40.697,00 €; Anlage K1) abzüglich erhaltener Auszahlungen (9.314,70 €; Anlage K1), mithin Ausgleich seines Verlusts in Höhe von 31.382,30 € unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bzw. aus Delikt. Er erklärt den Widerruf des Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Fernabsatzgeschäftes. In rechtlicher Hinsicht verweist der Kläger dabei zum einen darauf, dass der Spielvertrag mit der Beklagten nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. und § 284 Abs. 1 StGB aufgrund des Verbots zur Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet nichtig sei und er deshalb seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund geleistet habe. Das Verbot stehe im Einklang mit Unionsrecht. § 762 Abs. 1 S. 2 BGB sei auf nichtige Spielverträge nicht anwendbar. Der Anspruchsausschluss nach § 814 Alt. 1 BGB greife nicht, weil der Kläger von der Verbotswidrigkeit nichts gewusst habe. Die subjektiven Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB lägen deswegen ebenfalls nicht vor, hilfsweise sei die Norm teleologisch zu reduzieren. Schließlich meint der Kläger, Rückerstattungsansprüche ergäben sich auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Delikt nach § 823 Abs. 2 BGB, weil es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. und § 284 Abs. 1 StGB um Schutzgesetze handele.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 31.382,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Angebote der Beklagten ausschließlich von Deutschland aus in Anspruch genommen habe und der Kläger keine Kenntnis vom gesetzlichen Verbot gehabt habe. Zumindest habe er sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen. Beim Online-Poker komme der Spielvertrag zwischen den Spielern zustande, die Spielbank erhalte lediglich eine Gebühr („rake“). Die Spielguthaben der Spieler verwalte die Beklagte treuhänderisch. Das Aufladen des Spielerkontos sei eine neutrale Vorbereitungshandlung. Ein Widerruf sei nach § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB ausgeschlossen und unabhängig davon nach §§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB verfristet. Bei Pokerspielen handele es sich nicht um Glücks-, sondern Geschicklichkeitsspiele, die nicht unter der Glücksspielstaatsvertrag fielen. § 134 BGB sei auf den Spielvertrag nicht anwendbar. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. sei auch kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, weil dieser seine Forderung an einen Prozessfinanzierer sicherungsabgetreten habe.
Das Gericht hat streitig zur Sache verhandelt und den Kläger informatorisch angehört. Zum Ergebnis wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.05.2024 verwiesen.
Zur Ergänzung und Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst vorgelegten Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13.05.2024 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Passau ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2, 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Dies ist hier der Fall.
a) Insbesondere übt die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auch in Deutschland aus, indem sie ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Online-Glücksspielen unter anderem auf Deutschland ausrichtet. Ein „Ausrichten“ im elektronischen Geschäftsverkehr setzt voraus, dass der Gewerbetreibende zum Ausdruck gebracht hat, dass er Geschäfte mit Kunden in dem betreffenden Mitgliedsstaat schließen will (Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel la-VO. Art. 17 Rn. 11). Es liegt bei Vertragsangeboten mittels einer Website vor, es sei denn, durch eine Länderbegrenzung im Angebotstext („Disclaimer“) oder aus der Verwendung einer im Wohnsitzstaat des Verbrauchers nicht verständlichen Sprache ergibt sich das Gegenteil (Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O.; BGH, NJW 2006, 1672). Vorliegend hat die Beklagte ihr Online-Glücksspielangebot gerade auch unstreitig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung um Kunden in Deutschland und insbesondere auch ein Angebot der Dienste in Deutschland, dem Wohnsitzstaat der Klagepartei, durch die Beklagte beabsichtigt und angestrebt war (vgl. beispielhaft OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21).
b) Der Kläger hat den Vertrag über die Teilnahme an den Online-Glücksspielen der Beklagten auch als Verbraucher abgeschlossen. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (EuGH C - 464/01, BeckRS 2005, 70359; OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044; Münchener Kommentar zur ZPO a.a.O., Art. 17 Rn. 2). Der Kläger hat den Spielvertrag mit der Beklagten aus privaten Beweggründen außerhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen. Verbraucher ist aber auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Glücksspiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (EuGH C - 774/19; Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 17 Rn. 2). Der Umstand, dass die Klagepartei die Online-Glücksspiele in größerem Umfang betrieben haben mag und möglicherweise zumindest vorübergehend auch Gewinne erzielt hat, führt folglich jedenfalls für sich genommen nicht dazu, dass der Kläger seine Eigenschaft als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 EuGVVO verliert (EuGH, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a. O.).
c) Eine Kausalität zwischen dem Ausrichten der Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland und dem konkreten Vertragsabschluss ist nicht erforderlich (Geimer in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, Art. 17 EuGVVO/Art. 15 LugÜ, Rn. 27 m.w.N.). Daher ist es für die internationale Zuständigkeit unerheblich, von wo aus die Spielteilnahme des Klägers erfolgt ist.
d) Die verfolgten bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüche unterfallen auch dem Verbrauchergerichtsstand aus Art. 18 EuGVVO, weil dieser auch nicht vertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (BGH, Urt. v. 05.10.2010 – VI ZR 159/09, NJW 2011, 532; OLG Frankfurt, a.a.O.).
2. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Passau folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Auf den Sachverhalt findet insgesamt umfassend materiell deutsches Recht Anwendung.
Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Danach unterliegt ein Verbrauchervertrag, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer – wie hier die Beklagte (siehe oben) – seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Dies betrifft auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages sowie etwaige Folgen der Nichtigkeit, einschließlich bereicherungsrechtlicher Folgen, vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a und e, Rom I-VO (BeckOGK, Rom I-VO, Stand: 01.10.2020, Art. 12 Rn. 43). Entscheidend kommt es somit auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Klagepartei an, die behauptet, im streitgegenständlichen Zeitraum der Spielteilnahme ihren Wohnsitz in Bayern/Deutschland gehabt zu haben.
Die Anwendung deutschen Sachrechts auf etwaige deliktische Schadensersatzansprüche folgt aus § 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung ist danach das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Kläger hat seinen Wohnsitz und damit seine Vermögenszentrale in Deutschland, sodass der Schadensort einheitlich in Deutschland gesehen werden kann.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) oder aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, dass und in welchem Umfang der räumliche Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags eröffnet ist, was Voraussetzung sowohl für bereicherungsrechtliche als auch deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wäre.
a) Nach § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. ist das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten. Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel nach § 3 Abs. 4 GlüStV a.F. dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Demnach beansprucht der Glücksspielstaatsvertrag keine universale Geltung, sondern verlangt einen räumlichen Bezug zum Bundesgebiet. Der räumliche Anwendungsbereich der im GlüStV enthaltenen Verbotsgesetze, insb. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F., ist dann eröffnet, wenn der Spieler von Deutschland (mit Ausnahme des Bundeslandes Schleswig-Holstein) aus am Glücksspiel teilnimmt. Unzureichend ist es in diesem Zusammenhang, dass lediglich der eingezahlte Betrag aus Deutschland „stammt“, weil der Spieler hier seinen Lebensmittelpunkt hat und sein Konto unterhält. Es kommt nicht entscheidend auf den Zeitpunkt und Ort der Einzahlung an, sondern auf die Teilnahme am Glücksspiel selbst (OLG München, Beschluss vom 19.02.2024, Az. 24 U 4050/23e, Anlage B20). Der Spieler muss substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass er sich jeweils von Deutschland - mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein - aus an dem Glücksspiel beteiligt hat (OLG München a.a.O.).
b) Diese Substanziierung und Beweisführung ist dem Kläger nicht gelungen. Die Beklagte hat beantragt, den Kläger als Partei zu vernehmen u.a. zur Frage, von wo aus der Kläger gespielt hat. Der Kläger hat es ohne weitere Angabe von Gründen abgelehnt, sich vernehmen zu lassen. Das Gericht hat daher unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will (§ 446 ZPO). Bei seiner informatorischen Anhörung gab der Kläger zunächst an, er habe im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum im Passau Stadtgebiet gewohnt und nur von Deutschland aus gespielt. Etwaige Logins im österreichischen Netz erklärte er (insoweit auch plausibel) mit der Grenznähe seines Wohnortes zu Österreich und damit, dass er einen österreichischen Mobilfunkvertrag habe. Nachdem der Beklagtenvertreter dem Kläger vorgehalten hatte, dass bei den Logins auch solche enthalten seien, die vom Grenzgebiet weit entfernt liegen, erklärte der Kläger, möglicherweise habe er während des Urlaubs aus Österreich heraus gespielt. Auf weiteren Vorhalt umfangreicher Logins in Österreich erklärte der Kläger, er müsse sich korrigieren, möglicherweise habe er zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums noch in Österreich gewohnt bzw. sich im Umzug befunden. Insgesamt hat der Kläger damit seinen eigenen Vortrag in der Klageschrift, ausschließlich von Deutschland aus gespielt zu haben, selbst widerlegt. Der Kläger musste seinen Vortrag auch wiederholt anpassen, so dass der schriftsätzliche Vortrag in Verbindung mit der Anhörung des Klägers für eine Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 286 ZPO) keine ausreichende Basis bildet. Es ist auch nicht die Sache des Gegners oder des Gerichts, die in Anlage K1 enthaltenen Datensätze anhand von IP-Tracern daraufhin zu untersuchen, von wo aus die Einwahl erfolgte. Davon abgesehen beweist eine Einwahl unter deutscher IP-Adresse ebenfalls nicht, dass sich der Kläger in Deutschland aufgehalten hat, weil in Grenznähe auch ein Login in das deutsche Netz erfolgen kann, obwohl sich der Beklagte im angrenzenden Ausland aufgehalten haben mag. Insoweit ist das Gericht darauf angewiesen, sich auf die Angaben des Klägers verlassen zu können, was aus den vorgenannten Gründen nicht mit der zur Überzeugungsbildung notwendigen Gewissheit möglich ist. Auch für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO bietet der klägerischer Vortrag keine hinlängliche Grundlage.
3. Auch auf § 357 Abs. 1 BGB kann der Kläger seine Ansprüche nicht stützen. Ein Widerrufsrecht wegen eines Fernabsatzvertrages nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB steht dem Kläger nicht zu, weil der Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB („Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen“) einschlägig ist und die Unterausnahmen (telefonische Erklärung oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag) nicht greifen. Jedenfalls wäre der Widerruf nach § 356 Abs. 2 S. 2 BGB verfristet. Der streitgegenständliche Spielzeitraum endete am 08.03.2021. Der Widerruf wurde in der Klageschrift vom 15.08.2023 erklärt.
Die Klage war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.