I.
Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche aus Online-Casinospielen auf der Homepage ... im Zeitraum vom 10.05.2020 bis zum 11.04.2022.
Mit Beschluss vom 11.07.2023 hat die Erste Kammer des Zivilgerichts Malta in einem Verfahren gegen die ... sowie die ... dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform (und insbesondere mit der sich aus Art. 56AEUV ergebenden Dienstleistungsfreiheit vereinbar) war.
II.
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.
In entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ist die Aussetzung des Verfahrens auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof grundsätzlich zulässig, wenn wie vorliegend - die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - VIII ZR 149/21, juris Rn. 14, m.w.N.).
Die vom Zivilgericht Malta dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche hinsichtlich von der Klagepartei behaupteter Verluste aus der Teilnahme an Online-Casinospielen. Zentrale Frage für die seitens der Klagepartei angeführten Anspruchsgrundlagen ist dabei, ob die zwischen den Parteien abgeschlossenen Glücksspielverträge gemäß § 134 BGB nichtig waren. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es maßgeblich darauf an, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war.
Demzufolge hat auch der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt (BGH, Beschluss vom 10.01.2024, I ZR 53/23).