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Nr: NJRE001590667


LG München I 4. Zivilkammer, Urteil vom 18.Juli 2024 , Az: 4 O 14163/23


Langtext

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.279,00 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung von Einzahlungen für Online-Glücksspiel.

Der in M. wohnhafte Kläger registrierte sich im Jahr 2006 bei der Beklagten, einem in M. sitzendem Unternehmen, welches die Internetseite ... betreibt. Er war bei der Beklagten mit dem Kontonamen ... und seiner E-Mail-Adresse ... registriert. Im Zuge der Registrierung stimmte er den AGB der Beklagten zu. Der Kläger tätigte über verschiedene Methoden Einzahlungen auf sein von der Beklagten eingerichtetes Spielerkonto. Die eingezahlten Geldbeträge setzte der Kläger sodann für auf der Seite der Beklagten durchgeführte Spiele ein, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese als Glücksspiel zu bewerten sind oder nicht.

Die Beklagte hat ihr Online-Glücksspielangebot im Internet auch in deutscher Sprache angeboten und Spieler mit Wohnsitz in D. registriert und deren Zahlungen entgegengenommen. Die Internetpräsenz der Beklagten war professionell gestaltet, u.a. mit einem Kundenservice für deutsche Spieler. Über eine Lizenz für die Durchführung von Online-Glücksspiel verfügte die Beklagte im hier relevanten Zeitraum nicht.

Mit der Klageschrift vom 07.11.2023 widerrief der Kläger alle mit der Beklagten abgeschlossenen Spielverträge.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Kläger bringt vor, er habe in der Zeit vom 13.04.2018 bis zum 22.03.2022 insgesamt 8.856,45 US-Dollar auf das Spielerkonto eingezahlt (Verweis des Klägers auf Transaktionsliste Anlage K1). Er habe in D. gespielt. Abzüglich der erhaltenen Auszahlungen, die aber 0 US-Dollar betragen hätten, könne er diesen Betrag, den er verspielt habe, zurückverlangen.

Der Kläger trägt weiter vor, ihm sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte für das vom Kläger konkret genutzte Glücksspielangebot keine Erlaubnis hatte.

Der Kläger ist der Rechtsauffassung, das Landgericht München I sei international und örtlich nach Art. 18, 17 EuGVVO zuständig. Anwendbares Recht sei nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 593/2008 das deutsche Sachrecht. Er habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des mit dem Klageantrag begehrten Betrages aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Die von der Beklagten veranstalteten Spiele seien als öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV anzusehen. Das Verbot von Online-Glücksspiel durch § 4 Abs. 4 GlückStV 2012 sei verfassungs- und unionsrechtskonform gewesen. Der mit der Beklagten abgeschlossene Online-Spielvertrag sei damit wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 i.V.m. § 134 BGB nichtig gewesen. Die in der Anlage K1 aufgeführten Zahlungen seien rechtsgrundlos erfolgt. Bei § 4 Abs. 4 GlückStV 2012 handele es sich zudem um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Beklagte habe gegen dieses Verbotsgesetz auch vorsätzlich verstoßen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.856,45 US-Dollar nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.604,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger im hier gegenständlichen Zeitraum einen Verlust in Höhe von 8.856,45 US-Dollar erlitten habe. Die Berechnung des streitgegenständlichen Verlusts sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger differenziere auch nicht wie erforderlich zwischen Online-Casinospielen und Online-Poker. Bei der Variante „Texas Hold'em“ handele es sich nicht um ein Glücksspiel, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel. Es werde bestritten, dass der Kläger während seiner Spielteilnahme keine positive Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot des Online-Glücksspiels gehabt habe. Zudem werde bestritten, dass der Kläger aktivlegitimiert zur Geltendmachung des Anspruches sei; es sei bekannt, dass die Klagen durch einen Prozessfinanzierer finanziert würden.

Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, der vom Kläger an sie bezahlte Betrag könne in keinem Fall Bezugspunkt eines Anspruchs des Klägers gegen sie sein. Sie erhalte nicht diese Beträge, sondern nur einen sog. „Rake“ für die Spiele des Klägers gegen andere Teilnehmer. Nur in Höhe der Rakes könne sie überhaupt passivlegitimiert sein. Entsprechend sei auch die steuerliche Behandlung.

Die Beklagte meint weiter, dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Dem stehe bereits § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB entgegen. Im Übrigen wäre ein doch bestehendes Widerrufsrecht jedenfalls bereits aufgrund Zeitablaufs erloschen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23.05.2024.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23.05.2024.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Die Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger hat auf keiner Rechtsgrundlage gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.856,45 US-Dollar bzw. gemäß Hilfsantrag in Höhe von 7.604,58 € oder eines niedrigeren Betrags.

1. Ein entsprechender Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 BGB oder einer anderen bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage.

a) Es kann offenbleiben, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB darstellt und ob ein Verstoß gegen diese Norm tatsächlich dazu führt, dass alle Spielverträge nichtig sind - was bei einem ggf. einseitigen Verstoß gegen die Verbotsnorm nicht zwingend erscheint und auch in der Literatur in Abrede gestellt wird (vgl. Köhler, Spielerschutz vor Verlusten bei verbotenen Glücksspielen, NJW 2023, 2249 - Anlage B1).

b) Auch muss nicht entschieden werden, ob die von der Beklagten angebotenen Online-Spiele als verbotenes Glücksspiel im Sinne des § 4 Abs. 4 GlüStV zu bewerten sind (s.o.). Insofern kommt es nicht darauf an, welche Onlinespiele der Kläger im Einzelnen gespielt hat und auf die weitere Frage, ob die Poker-Variante „Texas Hold'em“ ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel darstellt.

c) Es muss zuletzt auch nicht entschieden werden, ob das pauschale Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV gegen Europarecht verstößt. Entsprechend war auch keine Entscheidung zur Frage einer Aussetzung im Hinblick auf verschiedene gerichtliche Vorlagen an den EuGH oder zu einer eigenen Vorlage an den EuGH zu treffen.

d) Gleichfalls muss das Gericht keine Entscheidung treffen, ob auch dem Kläger ein (bewusster) Verbotsverstoß anzulasten ist und ob in einem solchen Falle der Kondiktionsausschluss des § 817 S. 2 BGB greift.

e) Der Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger gegen die Beklagte nur Anspruch auf Herausgabe des Erlangten hat, er jedoch weder mit seinem Haupt-, noch seinem Hilfsantrag das seitens der Beklagten Erlangte herausverlangt.

Der Kläger verlangt im Hauptantrag die Zahlung eines Betrags in US-Dollar. Tatsächlich erlangt hat die Beklagte als in M. sitzendes Unternehmen jedoch Zahlungen des Klägers, welche dieser in Euro, nicht in US-Dollar, vorgenommen hat. Schon deswegen kann der Kläger nicht die Zahlung eines Dollarbetrags verlangen (vgl. auch den durch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 übergebenen Hinweis des Oberlandesgerichts Frankfurt - Außensenate in Darmstadt - vom 25.04.2024; jetzt Anlage B24). Auf die Frage, ob und ggf. wie die Beklagte vom Kläger erhaltene Gelder in US-Dollar umgerechnet hat (etwa um dem Kläger auf dessen Wunsch hin die Teilnahme an Tischen zu ermöglichen, bei denen die Währung nicht Euro, sondern US-Dollar war), kommt es nicht an. Dies ist ein rein rechnerischer Vorgang, der nichts am durch die Beklagte Erlangten ändert.

Die bloße Umrechnung des geforderten Betrags in einen einheitlichen Eurobetrag wie im Hilfsantrag (Schriftsatz des Klägers vom 21.05.2024) vorgenommen hilft dem Kläger insoweit auch nicht. Der Kläger hätte sich schon die Mühe machen müssen, zu allen einzelnen Einzahlungen (nach Auffassung des Gerichts eigentlich richtigerweise: zu allen einzelnen Spielen, siehe sogleich) vorzutragen, welchen Betrag in Euro die Beklagte erlangt hat.

f) Der Anspruch des Klägers scheitert weiter daran, dass er zu den einzelnen Spielverträgen nicht ausreichend vorgetragen hat und nach Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 ein entsprechender Sachvortrag auch nicht möglich ist (nach Auffassung des Gerichts: nicht gewollt ist, weil ein solcher Sachvortrag einen massiven individuellen Aufwand für jedes einzelne Klageverfahren bedeuten würde, welchen weder die einzelnen Kläger, erst recht aber nicht ihre Anwälte, gewillt sind zu betreiben).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers wäre - so § 4 Abs. 4 GlüStV als europarechtskonforme Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB gesehen wird, deren Folge auch die Nichtigkeit der jeweiligen Spieleverträge ist - das durch die Beklagte (verbotswidrig) Erlangte nicht der jeweilige Zahlbetrag, welcher etwa mittels Überweisung oder durch eine Kreditkartenzahlung o.a. an die Beklagte ging. Die Zahlungen an die Beklagte selber sind völlig wertneutral. Die Beklagte führte für die einzelnen Spieler bei sich virtuelle Spielerkonten. Dass es sich hierbei um ein verbotenes Bankgeschäft oder ähnliches handeln würde, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Kläger hätte jederzeit das bei der Beklagten eingezahlte und noch nicht für Spiele eingesetzte Geld von der Beklagten herausverlangen können. Die Beklagte hat diese Beträge mithin in der Art eines Treuhänders für den Kläger verwaltet.

Wenn dann hat die Beklagte verbotswidrig etwas im Sinne des § 812 BGB in dem Moment erlangt, in dem der Kläger einen Teilbetrag des eingezahlten Geldes für ein Online-Glücksspiel eingesetzt hat (vgl. auch BeckOGK BGB, Stand 01.04.2024, § 762 BGB Rn. 121). Dabei muss das Gericht an dieser Stelle nicht entscheiden, ob im Sinne des deutschen Bereicherungsrechts richtiger Bezugspunkt des Erlangten dabei der volle eingesetzte Betrag ist oder - wie die Beklagte meint - nur das sog. „Rake“. Verbotswidrig war ggf. die Veranstaltung des jeweiligen Glücksspiels selber, nicht die Inempfangnahme von Zahlungen der einzelnen Spieler als Vorbereitungsakt für das spätere Spielen. Dies bedeutet aber auch, dass der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens zu jedem einzelnen Spielvorgang vorzutragen gehabt hätte. Insbesondere hätte vorgetragen werden müssen, wann er welchen Betrag genau einsetze und dass dies jeweils gegen das Verbot von § 4 Abs. 4 GlüStV verstieß. Teil des nötigen Sachvortrags - weil auch vom Gericht zu prüfen – wäre dann jeweils auch, welches konkrete Spiel gespielt wurde (um zu prüfen, ob dieses gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstieß) und von wo aus das entsprechende Spiel gespielt wurde, da § 4 Abs. 4 GlüStV eine Verbotsnorm nur für Spiele in D. (außerhalb S.-H.) sein kann, mithin Spiele im Ausland von vornherein nicht dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag unterlagen.

Hierzu hat der Kläger trotz ausdrücklicher Erörterung dieser Frage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 nichts vorgetragen. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sogar erklärt, dass ein entsprechender Sachvortrag dem Kläger nicht möglich ist, weil der Kläger nicht mehr sagen könne, wann er gespielt habe und weil es faktisch nicht praktikabel sei, etwa die Kontounterlagen mehrerer Jahre durchzusehen. Damit bedurfte es aber auch keines weiteren Hinweises oder der Gewährung einer Schriftsatzfrist, da ohnehin kein weiterer sachdienlicher Sachvortrag mehr zu erwarten ist.

Dem Gericht ist dabei bewusst, dass wenn von den klagenden Spielern verlangt wird, zu jedem einzelnen Spielvertrag vorzutragen und zu den Zahlungen insoweit, dies faktisch Klagen wie die vorliegende, die Teil einer massenhaft eingereichten Klageserie der Prozessbevollmächtigten des Klägers (und auch anderer Rechtsanwaltskanzleien) ist, verunmöglicht. Kläger haben aber keinen Anspruch darauf, dass die Verfahrensordnung und ihre Handhabung durch das Gericht es ihnen ermöglicht, mit geringstmöglichem Aufwand ausschließlich auf der Basis einer Liste, die sie im Wege einer DSGVO-Auskunft von der Beklagten erhalten haben, massenhaft Schäden bzw. bereicherungsrechtliche Positionen einzuklagen. Vielmehr müssen auch die Kläger entsprechender Verfahren die Arbeit auf sich nehmen, die von Kläger in „normal“ gelagerten Verfahren verlangt wird, nämlich substantiierten Vortrag zu jeder einzelnen Position zu tätigen und hierbei auch den dafür in der Vorbereitung erforderlichen Aufwand auf sich zu nehmen. Wollen sie dies nicht – etwa weil es dem „Geschäftsmodell“ von massenhaft betriebenen Klageverfahren widerspricht – geht dies zu Lasten der jeweiligen Partei.

2. Der Kläger hat auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 keinen Zahlungsanspruch.

a) Es kann offenbleiben, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB einzuordnen ist.

b) Auch muss nicht entschieden werden, ob die von der Beklagten angebotenen Online-Spiele als verbotenes Glücksspiel im Sinne des § 4 Abs. 4 GlüStV zu bewerten sind (s.o.).

c) Auch bei einer deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage stellt sich für den Kläger das Problem, dass er einen Antrag auf eine Zahlung stellt, welche so nicht seinen Schaden darstellt (siehe dazu oben) und nicht ausreichend zum Schaden vorgetragen hat. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als beim bereicherungsrechtlichen Anspruch.

Eine Anwendung des § 287 ZPO (Schätzung des Schadens) scheidet hier aus. Es ist nicht Aufgabe des § 287 ZPO, die darlegungs- und beweisbelastete Partei davon zu entbinden, einen Antrag zu stellen im Hinblick auf den ihr konkret entstandenen Schaden, nur weil eine entsprechende Darlegung des Schadens mit erheblichem Aufwand (Durchsicht von Kontoauszügen, ggf. Abzug von Gebühren) verbunden ist. Erst recht dient § 287 ZPO nicht dazu, der Partei eines Zivilprozesses zu ersparen, zu denen einzelnen verbotenen Geschäften vorzutragen. Dem Kläger wäre es durchaus möglich, insoweit vorzutragen, bei den durchwegs als Teil von massenhaft eingereichten Klagen eingereichten Klageschriftsätzen und späteren Schriftsätzen unterbleibt dies seitens der Prozessbevollmächtigten der Klageseite jedoch durchgehend, weil die Erarbeitung des insoweit nötigen Sachvortrags nicht mit dem massenhaften Betreiben entsprechender Klagen vereinbar ist.

3. Der in der Klageschrift S. 4 völlig pauschal vorgenommene Widerruf aller Spielerverträge führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte. Der Kläger gibt schon nicht an, worauf genau er sein Widerrufsrecht stützt und ob und ggf. was für eine Widerrufsbelehrung er erhalten hat.

Im Übrigen gilt wiederum, dass der Kläger auch bei einem erfolgreichen Widerruf zu den jeweils getätigten Spielverträgen vortragen müsste, was auch insoweit unterbleibt.

II. Zinsen aus dem Hauptsachebetrag kann der Kläger mangels Anspruchs in der Hauptsache nicht verlangen.

B.

Die Entscheidung über die Kosten erfolgte nach § 91 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach § 709 ZPO zu entscheiden.