LG München I 4. Zivilkammer, Urteil vom
18.Juli 2024 , Az: 4 O 16058/23
Langtext
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.080,70 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erstattung von Einzahlungen für Online-Glücksspiel.
Der in München wohnhafte Kläger registrierte sich im Jahr 2017 bei der Beklagten, einem in Malta sitzendem Unternehmen, welches die Internetseite ... betreibt. Er war bei der Beklagten mit dem Kontonamen ‚...‘ registriert. Im Zuge der Registrierung stimmte er den AGB der Beklagten zu. Der Kläger tätigte über verschiedene Methoden Einzahlungen auf sein von der Beklagten eingerichtetes Spielerkonto. Die eingezahlten Geldbeträge setzte der Kläger sodann für auf der Seite der Beklagten durchgeführte Spiele ein, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese als Glücksspiel zu bewerten sind oder nicht.
Die Beklagte hat ihr Online-Glücksspielangebot im Internet auch in deutscher Sprache angeboten und Spieler mit Wohnsitz in Deutschland registriert und deren Zahlungen entgegengenommen. Die Internetpräsenz der Beklagten war professionell gestaltet, u.a. mit einem Kundenservice für deutsche Spieler. Über eine Lizenz für die Durchführung von Online-Glücksspiel verfügte die Beklagte im hier relevanten Zeitraum nicht (die Holdinggesellschaft der Beklagten erhielt diese am 22.03.2023).
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Der Kläger trägt vor, er habe bei der Beklagten ausschließlich an Glücksspielen teilgenommen, keinen Sportwetten. Im Zeitraum vom 18.12.2017 bis zum 20.03.2023 insgesamt 53.753,52 € als Spielguthaben eingezahlt. Auszahlungen seien in Höhe von 23.672,82 € erfolgt (Verweis des Klägers auf tabellarische Aufstellung Anlage K1). Er habe sich bei der Spielteilnahme durchwegs in seiner Wohnung in M. oder bei Freunden im Landkreis München aufgehalten; in Schleswig-Holstein oder im Ausland habe er sich jeweils nicht befunden.
Der Kläger bringt weiter vor, ihm sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte für das vom Kläger konkret genutzte Glücksspielangebot in Deutschland keine Erlaubnis hatte. Hiervon habe er erst im Sommer 2023 erfahren.
Der Kläger behauptet, er sei seitens des Prozessfinanzierers Fa. Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung S.A. ermächtigt, die Klageforderung trotz der erfolgten Abtretung an dieses Unternehmen einzuziehen (Verweis des Klägers auf Schreiben des Prozessfinanzierers vom 12.06.2024 Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 19.06.2024).
Der Kläger ist der Rechtsauffassung, das Landgericht München I sei international und örtlich nach Art. 18, 17 EuGVVO zuständig. Anwendbares Recht sei nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 593/2008 das deutsche Sachrecht. Er habe aus § 812 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 / 2021 und § 284 BGB Anspruch auf Ersatz seiner Spielverluste, die mit der Differenz von Einzahlungen und Auszahlungen (30.080,70 €) zu beziffern seien. Die von der Beklagten veranstalteten Spiele seien als öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV anzusehen. Das Verbot von Online-Glücksspiel durch § 4 Abs. 4 GlückStV 2012 sei verfassungs- und unionsrechtskonform gewesen. Der mit der Beklagten abgeschlossene Online-Spielvertrag sei damit wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 / 2021 i.V.m. § 134 BGB nichtig gewesen. Die in der Anlage K1 aufgeführten Zahlungen seien rechtsgrundlos erfolgt. § 817 S. 2 BGB sei teleologisch einzuschränken und daher hier nicht zur Anwendung zu bringen. Bei § 4 Abs. 4 GlückStV 2012 / 2021 handele es sich zudem um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Beklagte habe gegen dieses Verbotsgesetz auch vorsätzlich verstoßen.
Der Kläger meint weiter, selbst etwaig doch gegebene kürzere Auslandsaufenthalte würden wegen Art. 12 Abs. 1 lit. e) Rom I-VO nichts daran ändern, dass deutsches Sachrecht zur Anwendung käme.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 30.080,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger im hier gegenständlichen Zeitraum einen Verlust in Höhe von 30.080,70 € erlitten habe. Der Kläger habe das letzte Mal am 14.04.2023 Geld auf sein Spielerkonto eingezahlt und an diesem Tag letztmalig gespielt. Die Berechnung des streitgegenständlichen Verlusts sei nicht nachvollziehbar. Bei den vom Kläger gespielten Poker-Varianten, insbesondere der Poker-Variante „Texas Hold'em“, handele es sich nicht um ein Glücksspiel, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel. Es werde bestritten, dass der Kläger während seiner Spielteilnahme keine positive Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot des Online-Glücksspiels gehabt habe.
Die Beklagte bringt weiter vor, der Kläger habe sowohl an Online-Casionspielen wie auch Sportwetten teilgenommen.
Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, der vom Kläger an sie bezahlte Betrag könne in keinem Fall Bezugspunkt eines Anspruchs des Klägers gegen sie sein. Sie erhalte nicht diese Beträge, sondern nur einen sog. „Rake“ für die Spiele des Klägers gegen andere Teilnehmer. Nur in Höhe der Rakes könne sie überhaupt passivlegitimiert sein. Entsprechend sei auch die steuerliche Behandlung. Die Einzahlung auf das Spielerkonto selber stelle einen rechtlich neutralen Vorgang dar. Aufgrund der erfolgten Abtretung an den Prozessfinanzierer sei der Kläger weder prozessführungsbefugt noch aktivlegitimiert. Das Schreiben des Prozessfinanzierers vom 12.06.2024 stelle kein taugliches Beweismittel für die erfolgte Ermächtigung dar.
Die Beklagte meint weiter, das Klagebegehren ignoriere die Tatsache, dass ein Großteil der Einzahlungen des Klägers auf seinem Spielerkonto nicht in EUR, sondern US-Dollar erfasst worden seien.
Die Beklagte ist der Rechtsansicht, das Verbot des § 4 Abs.4 GlüStV a.F. erfordere nicht die Nichtigkeit des Spielvertrags. Die genannte Norm diene der Generalprävention, nicht dem Individualschutz und sei daher nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.
Der Kläger repliziert, seine Ansprüche seien nicht verjährt. Im Übrigen würde insoweit § 852 BGB greifen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2024 hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27.06.2024 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27.06.2024.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Die Klage ist unbegründet.
I. Der Kläger hat auf keiner Rechtsgrundlage gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 30.080,70 € oder eines niedrigeren Betrags.
1. Ein entsprechender Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 BGB oder einer anderen bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage.
a) Es kann offenbleiben, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB darstellt und ob ein Verstoß gegen diese Norm tatsächlich dazu führt, dass alle Spielverträge nichtig sind - was bei einem ggf. einseitigen Verstoß gegen die Verbotsnorm nicht zwingend erscheint und auch in der Literatur in Abrede gestellt wird (vgl. Köhler, Spielerschutz vor Verlusten bei verbotenen Glücksspielen, NJW 2023, 2249 - Anlage B1).
b) Auch muss nicht entschieden werden, ob die von der Beklagten angebotenen Online-Spiele als verbotenes Glücksspiel im Sinne des § 4 Abs. 4 GlüStV zu bewerten sind (s.o.). Insofern kommt es nicht darauf an, welche Onlinespiele der Kläger im Einzelnen gespielt hat und auf die weitere Frage, ob die Poker-Variante „Texas Hold'em“ ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel darstellt.
c) Es muss zuletzt auch nicht entschieden werden, ob das pauschale Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV gegen Europarecht verstößt. Entsprechend war auch keine Entscheidung zur Frage einer Aussetzung im Hinblick auf verschiedene gerichtliche Vorlagen an den EuGH oder zu einer eigenen Vorlage an den EuGH zu treffen.
d) Gleichfalls muss das Gericht keine Entscheidung treffen, ob auch dem Kläger ein (bewusster) Verbotsverstoß anzulasten ist und ob in einem solchen Falle der Kondiktionsausschluss des § 817 S. 2 BGB greift.
e) Der Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger gegen die Beklagte nur Anspruch auf Herausgabe des Erlangten hat, er jedoch weder mit seinem Haupt-, noch seinem Hilfsantrag das (zutreffend) seitens der Beklagten Erlangte herausverlangt.
Der Kläger verlangt im Hauptantrag die Zahlung eines Betrags in Euro, den er auf eine Liste (Anlage K1) stützt, welche er von der Beklagten im Wege einer DSGVO-Auskunft erhalten hat.
Der Anspruch des Klägers scheitert deshalb daran, dass er zu den einzelnen Spielverträgen nicht ausreichend vorgetragen hat und nach Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2024 ein entsprechender Sachvortrag auch nicht möglich ist (nach Auffassung des Gerichts: nicht gewollt ist, weil ein solcher Sachvortrag einen massiven individuellen Aufwand für jedes einzelne Klageverfahren bedeuten würde, welchen weder die einzelnen Kläger, erst recht aber nicht ihre Anwälte, gewillt sind zu betreiben).
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers wäre - so § 4 Abs. 4 GlüStV als europarechtskonforme Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB gesehen wird, deren Folge auch die Nichtigkeit der jeweiligen Spieleverträge ist - das durch die Beklagte (verbotswidrig) Erlangte nicht der jeweilige Zahlbetrag, welcher etwa mittels Überweisung oder durch eine Kreditkartenzahlung o.a. an die Beklagte ging. Die Zahlungen an die Beklagte selber sind völlig wertneutral. Die Beklagte führte für die einzelnen Spieler bei sich virtuelle Spielerkonten. Dass es sich hierbei um ein verbotenes Bankgeschäft oder ähnliches handeln würde, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Kläger hätte jederzeit das bei der Beklagten eingezahlte und noch nicht für Spiele eingesetzte Geld von der Beklagten herausverlangen können. Die Beklagte hat diese Beträge mithin in der Art eines Treuhänders für den Kläger verwaltet.
Wenn dann hat die Beklagte verbotswidrig etwas im Sinne des § 812 BGB in dem Moment erlangt, in dem der Kläger einen Teilbetrag des eingezahlten Geldes für ein Online-Glücksspiel eingesetzt hat (vgl. auch BeckOGK BGB, Stand 01.04.2024, § 762 BGB Rn. 121). Dabei muss das Gericht an dieser Stelle nicht entscheiden, ob im Sinne des deutschen Bereicherungsrechts richtiger Bezugspunkt des Erlangten dabei der volle eingesetzte Betrag ist oder - wie die Beklagte meint - nur das sog. „Rake“. Verbotswidrig war ggf. die Veranstaltung des jeweiligen Glücksspiels selber, nicht die Inempfangnahme von Zahlungen der einzelnen Spieler als Vorbereitungsakt für das spätere Spielen. Dies bedeutet aber auch, dass der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens zu jedem einzelnen Spielvorgang vorzutragen gehabt hätte. Insbesondere hätte vorgetragen werden müssen, wann er welchen Betrag genau einsetze und dass dies jeweils gegen das Verbot von § 4 Abs. 4 GlüStV verstieß. Teil des nötigen Sachvortrags - weil auch vom Gericht zu prüfen – wäre dann jeweils auch, welches konkrete Spiel gespielt wurde (um zu prüfen, ob dieses gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstieß) und von wo aus das entsprechende Spiel gespielt wurde, da § 4 Abs. 4 GlüStV eine Verbotsnorm nur für Spiele in Deutschland (außerhalb Schleswig-Holstein) sein kann, mithin Spiele im Ausland von vornherein nicht dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag unterlagen.
Der Kläger hat seinen Anspruch sogar selber dadurch die Basis genommen, dass er mindestens eine Spielteilnahme im Ausland eingeräumt hat, mithin einen Spielvorgang, der mit Sicherheit nicht § 4 Abs. 4 GlüStV unterfällt. Die Position des Klägers, dass aufgrund seines Wohnsitzes und des Schwerpunktes immer deutsches Sachrecht zur Anwendung komme, vermag das Gericht nicht zu teilen. Da der Kläger aber nicht angeben kann, um welche der vielen einzelnen Spiele es geht, stellt dies ein Bestimmtheitsproblem dar.
Hierzu hat der Kläger trotz ausdrücklicher Erörterung dieser Frage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2024 nichts vorgetragen. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sogar erklärt, dass ein entsprechender Sachvortrag dem Kläger nicht möglich ist, weil der Kläger nicht mehr sagen könne, wann er gespielt habe und weil es faktisch nicht praktikabel sei, etwa die Kontounterlagen mehrerer Jahre durchzusehen und weil auch Zahlungen über sogf. Paysafe-Karten erfolgt seien. Damit bedurfte es aber auch keines weiteren Hinweises oder der Gewährung einer Schriftsatzfrist, da ohnehin kein weiterer sachdienlicher Sachvortrag mehr zu erwarten ist.
Dem Gericht ist dabei bewusst, dass wenn von den klagenden Spielern verlangt wird, zu jedem einzelnen Spielvertrag vorzutragen und zu den Zahlungen insoweit, dies faktisch Klagen wie die vorliegende, die Teil einer massenhaft eingereichten Klageserie ist, verunmöglicht. Kläger haben aber keinen Anspruch darauf, dass die Verfahrensordnung und ihre Handhabung durch das Gericht es ihnen ermöglicht, mit geringstmöglichem Aufwand ausschließlich auf der Basis einer Liste, die sie im Wege einer DSGVO-Auskunft von der Beklagten erhalten haben, massenhaft Schäden bzw. bereicherungsrechtliche Positionen einzuklagen. Vielmehr müssen auch die Kläger entsprechender Verfahren die Arbeit auf sich nehmen, die von Kläger in „normal“ gelagerten Verfahren verlangt wird, nämlich substantiierten Vortrag zu jeder einzelnen Position zu tätigen und hierbei auch den dafür in der Vorbereitung erforderlichen Aufwand auf sich zu nehmen. Wollen sie dies nicht - etwa weil es dem „Geschäftsmodell“ von massenhaft betriebenen Klageverfahren widerspricht - geht dies zu Lasten der jeweiligen Partei.
f) Zu einer - aus Sicht des Gerichts nicht möglichen - Anwendung des § 287 BGB und Schätzung eines „Mindestschadens“ bzw. eines Mindestbetrags im Bereicherungsrecht wird zunächst auf die Ausführungen unten zum deliktsrechtlichen Anspruch verwiesen.
Ohnehin erscheint dem Gericht aber fraglich, ob § 287 BGB - eine Norm, die die Schadensschätzung ermöglicht, ohne weiteres auf bereicherungsrechtliche Ansprüche überhaupt anwendbar ist in dem Sinne, wie sie der Kläger fruchtbar machen will. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 12.07.2024 S. 2 hierzu auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs verweist, ist die angegebene Fundstelle unzutreffend. Dem Urteil kann aber mitnichten entnommen werden, dass bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, wenn deren Bestehen dem Grunde nach wahrscheinlich ist, immer zu schätzen wäre. In dem Urteil wurde primär seitens des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass der erteilte Hinweis zu pauschal gewesen sei und so erteilt werden hätte müssen, dass die betroffene Partei konkret weiter vortragen hätte können. Erst sodann hat der Bundesgerichtshof auf S. 20 des Urteils (zitiert nach der Version auf der Homepage des Bundesgerichtshofs) ausgeführt, dass ggf. § 287 ZPO anzuwenden sei, wenn ein Mindestbetrag sicher feststehe. Mithin wird durch das Urteil des Bundesgerichtshofs die darlegungsbelastete Partei keineswegs davon entbunden, zunächst Anstrengungen zu einem ihr möglichen substantiierten Vortrag zu ergreifen.
2. Der Kläger hat auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 oder i.V.m. § 284 StGB keinen Zahlungsanspruch.
a) Es kann offenbleiben, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB einzuordnen ist.
b) Auch muss nicht entschieden werden, ob die von der Beklagten angebotenen Online-Spiele als verbotenes Glücksspiel im Sinne des § 4 Abs. 4 GlüStV zu bewerten sind (s.o.) bzw ob die Spielteilnahme unter § 284 StGB fällt.
c) Auch bei einer deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage stellt sich für den Kläger das Problem, dass er einen Antrag auf eine Zahlung stellt, welche so nicht seinen Schaden darstellt (siehe dazu oben) und nicht ausreichend zum Schaden vorgetragen hat. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als beim bereicherungsrechtlichen Anspruch.
Eine Anwendung des § 287 ZPO (Schätzung des Schadens) scheidet hier aus. Es ist nicht Aufgabe des § 287 ZPO, die darlegungs- und beweisbelastete Partei davon zu entbinden, einen Antrag zu stellen im Hinblick auf den ihr konkret entstandenen Schaden, nur weil eine entsprechende Darlegung des Schadens mit erheblichem Aufwand (Durchsicht von Kontoauszügen, ggf. Abzug von Gebühren) verbunden ist. Erst recht dient § 287 ZPO nicht dazu, der Partei eines Zivilprozesses zu ersparen, zu denen einzelnen verbotenen Geschäften vorzutragen. Dem Kläger wäre es durchaus möglich, insoweit vorzutragen, bei den durchwegs als Teil von massenhaft eingereichten Klagen eingereichten Klageschriftsätzen und späteren Schriftsätzen unterbleibt dies seitens der Prozessbevollmächtigten der Klageseite jedoch durchgehend, weil die Erarbeitung des insoweit nötigen Sachvortrags nicht mit dem massenhaften Betreiben entsprechender Klagen vereinbar ist.
II. Zinsen aus dem Hauptsachebetrag kann der Kläger mangels Anspruchs in der Hauptsache nicht verlangen.
B.
Die Entscheidung über die Kosten erfolgte nach § 91 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach § 709 ZPO zu entscheiden.