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Nr: NJRE001590674


OLG München 3. Zivilsenat, Beschluss vom 8.April 2024 , Az: 3 U 4842/23 e


Verfahrensgang

vorgehend LG Deggendorf 01.01.+1000000000 22 O 447/22

Langtext

Tenor

1. Das Verfahren wird bis zur Erledigung des beim EuGH (Az. C-440/23) anhängige Verfahren ausgesetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Die Beklagte, die im streitgegenständlichen Zeitraum über eine behördliche Glücksspiellizenz aus M., nicht aber über eine Glücksspiellizenz der in D. zuständigen Behörden nach § 4 GlüStV verfügte, betrieb unter ... eine Internetseite, auf welcher an Online-Glücksspielen teilgenommen werden konnte. Der Kläger tat dies in den Jahren 2012 bis 2021 und verlor in diesem Zeitraum unter Berücksichtigung von Gewinnen Spieleinsätze in Höhe von insgesamt 68.458,72, die mit der hiesigen Klage geltend gemacht werden.

II.

Mit Beschluss vom 11.07.2023 hat die 1. Kammer der höheren maltesischen Zivilgerichtsbarkeit dem EuGH unter anderem folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt: „7. Sind Art. 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs[...] dahin auszulegen, dass sie einer auf die Erstattung verlorener Einsätze gerichteten Forderung entgegenstehen, die auf das Fehlen einer deutschen Lizenz und auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, wenn der Veranstalter von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist und überwacht wird und die Mittel des Spielers sowie seine Zahlungsansprüche durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter niedergelassen ist, gesichert werden?"

Mit Beschluss vom 21.02.2024 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, das Verfahren analog § 148 ZPO im Hinblick auf das genannte anhängige EuGH-Verfahren auszusetzen. Die Beklagtenpartei hat ihr Einverständnis mit der Aussetzung erklärt, die Klagepartei ist der Aussetzung entgegengetreten.

III.

Das Verfahren wird analog § 148 ZPO ausgesetzt. Die gestellte Vorlagefrage ist vorliegend entscheidungserheblich (so auch BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - 1 ZR 53/23). Die Ausführungen der Klagepartei zum wahrscheinlichen Verfahrensausgang und den Konsequenzen in Bezug auf eine etwaige geltungserhaltende Reduktion sind reine Spekulation. An der Tatsache, dass es für das hiesige Verfahren auf die unionskonforme Auslegung des § 4 GlüStV ankommt, ändern sie nichts.

Nachdem die Auslegung europäischen Rechts gemäß Art. 267 AEUV aber dem EuGH vorbehalten ist, kann eine Prozessförderung nicht adäquat auf andere Art und Weise erfolgen. Die mit der Aussetzung einhergehende Prozessverzögerung ist den Parteien zuzumuten, da mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Der Senat übt sein Ermessen daher dahingehend aus, dass er das Verfahren aussetzt. Dass keine Pflicht zur Aussetzung besteht und andere Gerichte in anderen Verfahren zu einem anderen Ergebnis bei ihrer Ermessensausübung gelangen, ist insofern irrelevant.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.