In entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ist die Aussetzung eines Rechtsstreits zulässig, wenn dessen Entscheidung von einer Frage abhängt, die bereits dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, ohne dass eine weitere Vorlage im auszusetzen den Prozess erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – VIII ZR 236/10 –, juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da von der Frage der Europarechtswidrigkeit der deutschen Rechtslage unter den nunmehr durch den Vorlagebeschluss eines maltesischen Gerichts vom 11.07.2023 vor dem EuGH aufgeworfenen Gesichtspunkten die weiteren rechtlichen Würdigungen abhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - I ZR 53/23; OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2024 – 19 W 1/24, juris Rn. 15).
Bei seiner Ermessensentscheidung hat der Senat sich vom Zweck der Vorschrift leiten lassen, der in einer Förderung der Prozessökonomie sowie darin liegt, die Gefahr divergierender Entscheidungen zu verringern (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 148 Rn. 1). Die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 17.02.2024 führen zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere ist es für die Beantwortung der Vorlagefragen unerheblich, dass in dem zum Vorabentscheidungsersuchen führenden Verfahren ein Zessionar klagt, der den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch von einem Spieler erworben hat und weshalb jenes Verfahren in M. und nicht in D. anhängig gemacht worden ist.