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Nr: NJRE001590695


OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Beschluss vom 20.Februar 2024 , Az: 19 U 69/23


Verfahrensgang

vorgehend LG Mannheim 01.01.+1000000000 9 O 213/22

Langtext

Tenor

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.


Gründe

Entsprechend § 148 ZPO ist die Aussetzung eines Rechtsstreits zulässig, wenn dessen Entscheidung von einer Frage abhängt, die bereits dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, und zwar auch ohne gleichzeitiges weiteres Vorabentscheidungsersuchen im auszusetzenden Rechtsstreit (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., § 148 Rn. 3b, 3c). Die von dem maltesischen Gericht aufgeworfenen Vorlagefragen, die Gegenstand des beim Gerichtshofs der Europäischen Union anhängigen Verfahren C-440/23 sind, betreffen auch die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war. Dies hat den Bundesgerichtshof trotz der bislang ergangenen Entscheidungen zum Glücksspielrecht offensichtlich zu der Entscheidung veranlasst, in einem Rechtsstreit das Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen, in dem darüber zu entscheiden ist, ob ein Veranstalter eines im Inland verbotenen Online-Pokerspiels die verlorenen Spieleinsätze eines Spielers erstatten muss (Beschl. v. 10.1.2024 - I ZR 53/23; vgl. auch BGH Presseerklärung Nr. 009/2024).

Die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war, stellt sich auch im vorliegenden Rechtsstreit, in dem der Kläger gleichfalls Spieleinsätze aus im Inland verbotenen Online-Pokerspielen von der in Malta ansässigen Beklagten zurückverlangt. Denn der Anspruch des Klägers ist nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Insbesondere ist ein Bereicherungsanspruch des Klägers nicht nach § 817 BGB ausgeschlossen. Das ergibt sich aus dem Ergebnis der erneuten Anhörung des Klägers durch den Senat. Unter Berücksichtigung seiner Angaben hat die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis für den Ausschlusstatbestand nicht erbracht.

Der Senat übt das ihm eröffnete Ermessen im Sinne des § 148 ZPO insbesondere unter Berücksichtigung der Prozessökonomie daher dahin aus, den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen.