juris



zurück zur Übersichtsliste

Nr: NJRE001590918


OVG Bremen 1. Senat, Beschluss vom 4.Oktober 2024 , Az: 1 LA 315/22

RdFunkBeitrStVtr BR § 10 Abs 5 S 1 , RdFunkBeitrStVtr BR § 10 Abs 7 S 1 , VwGO § 124 Abs 2 Nr 4 , VwGO § 124 Abs 2 Nr 3 , VwGO § 124 Abs 2 Nr 5 ,

Berufungszulassungsverfahren; Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge

Leitsatz

1. Eine Divergenz liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zu einem durch eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz in Widerspruch setzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91, juris Rn. 2). Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechts- oder Tatsachensatzes bestehen.

2. Eine Rechtsfrage, die sich auf ausgelaufenes, auslaufendes oder nur übergangsweise geltendes Recht bezieht, hat regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da in diesen Fällen eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft in der Regel nicht herbeigeführt werden kann. Eine Berufungszulassung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn sich die Frage für die Nachfolgeregelung offensichtlich in gleicher Weise stellt oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird.

Orientierungssatz

Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde.


Verfahrensgang

vorgehend VG Bremen 11.11.2022 2 K 13/20

Langtext

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 11. November 2022 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 288,00 Euro festgesetzt.


Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.

Der Kläger wird von der Beklagten unter der Beitragsnummer … geführt. Mit Bescheid vom 01.04.2019 wurden ihm gegenüber Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis zum 30.04.2017 in Höhe von 535,40 Euro festgesetzt, von denen 247,40 Euro auf den Zeitraum vom 01.11.2014 bis zum 31.12.2015 entfielen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 05.05.2019 Widerspruch. Bereits zuvor hatte er gegen weitere – teilweise dieselben Zeiträume betreffende – Festsetzungsbescheide aus den Jahren 2017 und 2018 Widerspruch erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2019 wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Festsetzungsbescheide aus den Jahren 2017 und 2018 zurückgewiesen. Seinem gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.04.2019 erhobenen Widerspruch wurde insoweit stattgegeben, als darin Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 31.12.2015 festgesetzt worden waren, im Übrigen wurde er zurückgewiesen.

Am 03.01.2020 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung unter anderem vorgetragen, nicht die Beklagte, sondern der Norddeutsche Rundfunk habe die streitgegenständlichen Bescheide erlassen. Dies sei rechtswidrig. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte nach einem gerichtlichen Hinweis die Festsetzungsbescheide vom 27.11.2017 und 15.11.2018 sowie den Widerspruchsbescheid vom 03.12.2019 aufgehoben. Den Festsetzungsbescheid vom 01.04.2019 hat sie insoweit aufgehoben, als darin Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 erhoben worden waren. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt.

Mit Urteil vom 11.11.2022 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen gegen den Kläger für den Zeitraum Januar 2016 bis April 2017 durch den Bescheid vom 01.04.2019 begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Bescheid sei von der zuständigen Stelle erlassen worden. Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 nähmen die Landesrundfunkanstalten die ihnen zugewiesene Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (sog. „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“) selbst wahr. Der Beitragsservice sei Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb und Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert worden sei. Erklärungen des Beitragsservice würden im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben. Aus der Nennung der Beklagten im Briefkopf sei ersichtlich, dass der Beitragsservice für die Beklagte tätig geworden sei. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum als Inhaber einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV unstreitig rundfunkbeitragspflichtig gewesen. Die Festsetzung des Säumniszuschlags beruhe auf § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung Radio Bremen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, den er auf eine Divergenz zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20.03.2018 (Az.: 1 LB 55/17), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und auf Verfahrensfehler stützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Dem Zulassungsvorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.07.2023 - 1 LA 105/21, juris Rn. 11), lässt sich nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung aufgrund der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen.

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Divergenz des angefochtenen Urteils zu dem Senatsurteil vom 20.03.2018 (Az.: 1 LB 55/17) zuzulassen.

a) Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zu einem durch eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz in Widerspruch setzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91, juris Rn. 2). Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechts- oder Tatsachensatzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 - 2 B 130.11, juris Rn. 5). Die behauptete Abweichung in der angegriffenen Entscheidung muss sich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen, wie die Entscheidung, von der eine Abweichung behauptet wird; die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2004 - 6 PB 15.03, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 23.08.2021 - 1 LA 6/21, juris Rn. 2; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 42 m.w.N.). Dies gilt auch, wenn sich das maßgebliche Gesetz nach der divergenzfähigen Entscheidung geändert hat und die Neufassung nicht nur redaktioneller Natur ist, sodass sich bei der Auslegung Fragen stellen, die bei der vorangegangenen Entscheidung (noch) nicht berücksichtigt werden konnten. Die ursprüngliche Entscheidung verliert in einem solchen Fall ihre Leitfunktion und ist insoweit überholt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2014 - 2 B 107.13, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 27.11.2023 - 1 LA 46/23, juris Rn. 9).

b) Dies zugrunde legend hat der Kläger eine Divergenz nicht dargelegt.

Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht sei von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20.03.2018 (Az.: 1 LB 55/17) abgewichen, indem es „beharrlich ignoriert“ habe, dass der Norddeutsche Rundfunk bei der Erstellung des klagegegenständlichen Bescheides vom 01.04.2019 gehandelt habe. Das Oberverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung darauf abgestellt, wer bei der Erstellung der klagegegenständlichen Bescheide tatsächlich gehandelt habe (S. 2, 3 d. Antragsbegründung). Dies habe das Verwaltungsgericht nicht ermittelt, sondern sich lediglich mit der Inaugenscheinnahme des Briefkopfes des Bescheides begnügt. Hätte das Verwaltungsgericht dies ermittelt, hätte es feststellen müssen, dass rechtswidrigerweise Mitarbeiter des Norddeutschen Rundfunks gehandelt hätten.

In dem herangezogenen Urteil vom 20.03.2018 hat der Senat eine Kooperation in der Form, dass der Norddeutsche Rundfunk auf der Grundlage eines zwischenbehördlichen Mandats im eigenen Namen für die Beklagte tätig wurde, als Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft bewertet, der zur Rechtswidrigkeit der erlassenen Festsetzungsbescheide führe (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.03.2018 - 1 LB 55/17, juris Rn. 19, 21). Diese Ausführungen erfolgten jedoch noch zu einer anderen Rechtslage, nämlich den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Mit Blick auf die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, die für das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts maßgeblich waren, hat der Senat in derselben Entscheidung (a.a.O. Rn. 32) auf die geänderte Rechtslage hingewiesen und festgestellt, dass

„[…] mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 15.12.2010 (Brem.GBl. 2011 S. 425) die Landesrundfunkanstalten die ihnen von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zugewiesene Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (sog. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) selbst wahrnehmen. […]. Nach der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung werden Erklärungen des Beitragsservices im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben ([…]). Nach dieser Rechtsprechung stellt sich das Problem einer fehlenden formell gesetzlichen Grundlage für eine Mandatierung des NDR nach dem neuen Recht nicht mehr, weil dieser nicht mehr im Auftrag der Beklagten tätig wird, sondern die Beklagte die Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide selbst erlässt und sich dabei des Beitragsservices bedient.“

Auf ebendiese Aussage hat sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil gestützt und das Oberverwaltungsgericht hierfür zitiert (vgl. UA S. 4). Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit hier ein prinzipieller Auffassungsunterschied zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht über den Bedeutungsgehalt einer geltenden Rechtsvorschrift bestehen sollte.

Wenn der Kläger erklärt, das Verwaltungsgericht habe ignoriert, dass der Norddeutsche Rundfunk den angefochtenen Bescheid verfasst habe, rügt er in der Sache eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Mit einer solchen kann eine Divergenz jedoch nicht begründet werden, da eine Divergenz nicht vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts, ohne diesem inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 - 2 B 130.11, juris Rn. 5 sowie v. 13.02.2019 - 1 B 2.19, juris Rn. 16). Dessen ungeachtet liegt auch die von dem Kläger behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts nicht vor (s. hierzu unter Ziff. II.3.b) zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2024 - 1 LA 155/22, juris Rn. 22 m.w.N.). Im Rahmen der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage grundsätzlich auszuformulieren. Zudem ist substantiiert auszuführen, warum diese Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.12.2022 - 1 LA 359/20, juris Rn. 34). Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen.

b) Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Er formuliert bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die er für grundsätzlich bedeutsam hält.

aa) Soweit sich seinem Zulassungsvorbringen der Sache nach die Rechtsfrage entnehmen lässt, ob der Festsetzungsbescheid nach der am 01.04.2019 geltenden Rechtslage ohne eine ausdrückliche rechtliche Grundlage in einem automatisierten Verfahren erlassen werden durfte, kommt dieser Frage eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Denn abgesehen davon, dass der Kläger bereits nicht darauf eingeht, aus welchen Gründen er der Frage eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus beimisst, betrifft sie die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 10a RBStV und damit die Auslegung von ausgelaufenem Recht. Eine Rechtsfrage, die sich auf ausgelaufenes, auslaufendes oder nur übergangsweise geltendes Recht bezieht, hat aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da in diesen Fällen eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft in der Regel nicht herbeigeführt werden kann. Eine Berufungszulassung kommt nur in Betracht, wenn sich die Frage für die Nachfolgeregelung offensichtlich in gleicher Weise stellt oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 12.04.2019 - 3 B 33.17, juris Rn. 6 m.w.N. sowie Beschl. v. 28.08.2018 - 3 B 28.17, juris Rn. 10 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 - juris Rn. 48). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Am 01.06.2020 trat mit § 10a RBeitrStV, der durch Art. 1 des 23. RÄndStV vom 10.12.2019 in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingefügt worden war, eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für den vollständig automatisierten Erlass rundfunkbeitragsrechtlicher Bescheide, bei denen weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht, in Kraft (vgl. zur Begründung die Mitteilung des Senats vom 20.08.2019, BB-Drs. 20/34, S. 1). Der Kläger geht auf diese geänderte Rechtslage nicht ein. Vielmehr leitet er die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausdrücklich aus dem alten Recht her, indem er meint, es sei klärungsbedürftig, ob Rundfunkbeiträge entgegen Art. 22 Abs. 2 lit. b DS-GVO „ohne eine rechtliche Grundlage“ – d.h. vor Inkrafttreten des § 10a RBeitrStV – in einem vollautomatisierten Verfahren festgesetzt werden durften (S. 5, 6 d. Antragsbegründung). Dass sich die von ihm aufgeworfene Frage nach neuem Recht in der gleichen Weise stellen würde oder ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung wäre, ergibt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr könnten nach neuem Recht allenfalls Fragen im Zusammenhang mit dem neu eingefügten § 10a RBeitrStV zu klären sein (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120, juris Rn. 37).

Im Übrigen fehlt es an einer Befassung des Klägers mit dem Umstand, dass der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geändert wurde. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (S. 3 d. Protokolls) lautet der Klagantrag des Klägers, den Festsetzungsbescheid vom 01.04.2019 „in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 11.11.2022“ aufzuheben. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, aus welchem Grund er eine Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage sieht, obwohl mit Erlass des Änderungsbescheides nicht mehr von einem vollständig automatisierten Bescheiderlass auszugehen ist.

bb) Die weiteren unter dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorgebrachten Einwände des Klägers sind zum Teil unverständlich. Insbesondere bleibt unklar, inwieweit sie geeignet sein sollen, der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen.

Dies gilt zunächst für die auszugsweise Wiedergabe eines Urteils des Verwaltungsgerichts (Az.: 2 K 362/18), das der Kläger kritisiert (S. 7 d. Antragsbegründung). Dieses Urteil ist jedoch weder verfahrensgegenständlich noch wird es in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommen. Unklar bleibt auch, aus welchen Gründen der Kläger annimmt, dass bei der Beitragsfestsetzung ein Ermessen eröffnet sei. Soweit er dies im Rahmen der Zuordnung der Meldedaten annimmt, trifft dies nicht zu. Nach § 2 Abs. 1 RBeitrStV ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2017 - 6 B 45.17, juris Rn. 6).

Soweit der Kläger rügt, dass die Festsetzungsbescheide nicht durch Widerspruchsbescheide in rechtmäßige Verwaltungsakte überführt werden könnten, folgt daraus ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Zunächst erweist sich der Vortrag als nicht entscheidungserheblich, da der Widerspruchsbescheid im konkreten Fall, wie er selbst vorträgt, in der mündlichen Verhandlung aufgehoben wurde. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sogar dann vorliegen kann, wenn der ursprüngliche Akt kein Verwaltungsakt war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.2017 - 2 B 44.16, juris Rn. 7 und Urt. v. 23.08.2011 - 9 C 2.11, juris Rn. 20 m.w.N.). Weshalb ein Widerspruchsbescheid die Gestalt von Festsetzungsbescheiden nicht ändern können sollte, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers würde dem weder Art. 22 EU-DSGVO entgegenstehen (hierzu im Einzelnen OVG Bremen, Beschl. v. 27.11.2023 - 1 LA 46/23, juris Rn. 21 m.w.N.) noch die von ihm zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.1995 (Az.: 8 C 32.93, juris Rn. 24). Diese Aussage stand im Zusammenhang mit der Auslegung der Vertretungsregelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 VwVfG für den Fall, dass sich die Vertragschließenden bei öffentlich-rechtlichen Verträgen der sofortigen Vollstreckung aus dem Vertrag unterwerfen. Allgemeine Anforderungen an die Qualifikation von Behördenmitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Verwaltungsakte erlassen, sind dem nicht zu entnehmen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.11.2023 - 1 LA 46/23, juris Rn. 22).

Schließlich bleibt unklar, ob der Kläger seine erstinstanzlich formulierte Vorlagefrage an den Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hinsichtlich der Vereinbarkeit eines vollautomatisierten Erlasses von Rundfunkbeiträgen, basierend auf der vollautomatisierten Verarbeitung von Meldedaten, mit Art. 12 BremLVerf als Frage von grundsätzlicher Bedeutung in das Berufungszulassungsverfahren einbeziehen möchte. Ausdrücklich erklärt er dies jedenfalls nicht, sondern stellt lediglich fest, dass das Verwaltungsgericht die von ihm begehrte Vorlage an den Staatsgerichtshof abgelehnt habe. Der von ihm in Bezug genommenen Frage kommt jedoch bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie von einer unzutreffenden Prämisse ausgeht. Der Kläger unterstellt in seiner Frage, dass der Norddeutsche Rundfunk bzw. der von ihm – dem Norddeutschen Rundfunk – beauftragte Beitragsservice den Festsetzungsbescheid vollautomatisiert erlassen habe. Hiervon ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aber – zu Recht (s. hierzu unter Ziff. II.3.b) zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – nicht ausgegangen, so dass die Frage weder für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war noch im Berufungsverfahren erheblich wäre.

3. Auch die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils greifen nicht durch.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 09.09.2024 - 1 LA 227/24, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2023 - 1 LA 335/21, juris Rn. 10 m.w.N.). Zur hinreichenden Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 231/22, juris Rn. 9 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

b) Der Kläger begründet die von ihm angenommenen Richtigkeitszweifel damit, dass er die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des angegriffenen Festsetzungsbescheides hinsichtlich der handelnden Stelle für fehlerhaft hält (S. 9 ff. d. Antragsbegründung). Er ist der Auffassung, aufgrund der weiterhin angewandten Kooperationsvereinbarung zwischen Radio Bremen und dem Norddeutschen Rundfunk habe der Norddeutsche Rundfunk – nicht Radio Bremen – den streitgegenständlichen Bescheid erlassen. Nicht die äußere Form sei maßgeblich, sondern die tatsächlichen Umstände. Tatsächlich sei der Festsetzungsbescheid von dem Norddeutschen Rundfunk erlassen worden, der sich des Zentralen Beitragsservices in Köln (ZBS) bedient habe (S. 11 d. Antragsbegründung). Hierfür habe der Kläger erstinstanzlich zahlreiche Beweise vorgelegt, insbesondere die Formulierung in dem Widerspruchsbescheid vom 03.12.2019. Auch sei der Verwaltungsvorgang durch den Norddeutschen Rundfunk an das Gericht übermittelt worden. Der am Verwaltungsgericht zuständige Berichterstatter habe eingeräumt, dass es sich bei dem Verwaltungsvorgang um eine „Akte des NDR“ gehandelt habe. Die persönliche Auffassung der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung, dass einer von insgesamt vier Festsetzungsbescheiden nicht vom Norddeutschen Rundfunk, sondern von Radio Bremen erlassen worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

Mit diesem Vortrag zieht der Kläger die erstinstanzliche Würdigung, der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid sei von der zuständigen Stelle erlassen worden, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel. Zunächst ist es nicht fehlerhaft, dass sich das Verwaltungsgericht an Merkmalen der äußeren Form des Festsetzungsbescheides orientiert hat. Dies folgt bereits daraus, dass die erlassende Stelle aus dem Bescheid selbst ersichtlich sein muss. Ihre Erkennbarkeit ist anzunehmen, wenn sie dem schriftlichen Bescheid direkt zu entnehmen ist, etwa im Briefkopf, im Text oder durch ein Dienstsiegel bezeichnet ist. Maßgeblich für die Beurteilung ist der objektive Empfängerhorizont (so zu § 37 VwVfG: Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 37 Rn. 17 sowie 150 f.; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 5. Aufl. 2021, § 37 Rn. 36). Hiervon ausgehend lässt sich dem Festsetzungsbescheid vom 01.04.2019 ohne weiteres entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von Radio Bremen und nicht von dem Norddeutschen Rundfunk erlassen worden sind: Radio Bremen wird nebst Anschrift linksbündig im Briefkopf des Bescheides genannt. Ferner endet der Verfügungstext mit der Formulierung „Mit freundlichen Grüßen Radio Bremen“. Daneben wird auf dem Briefkopf der „ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice“ nebst Anschrift und Servicezeiten genannt. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung wird dabei deutlich, dass der Beitragsservice für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig wird. Dies entspricht der geltenden Rechtslage. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nehmen seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 die Landesrundfunkanstalten die ihnen durch § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zugewiesene Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice) selbst wahr. Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde (OVG Bremen, Urt. v. 20.03.2018 - 1 LB 55/17, juris Rn. 32; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 04.11.2016 - 2 S 548/16, juris Rn. 22; BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, juris Rn. 147). Für ein Tätigwerden des Beitragsservices für den Norddeutsche Rundfunk, wie es der Kläger behauptet, finden sich hingegen in dem Festsetzungsbescheid keinerlei Anhaltspunkte. Der Norddeutsche Rundfunk wird weder im Briefkopf genannt noch im Verfügungstext. Eine am Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausgerichtete Auslegung führt daher ohne Weiteres zu dem erstinstanzlich gefundenen Ergebnis.

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, im Widerspruchsbescheid werde ausdrücklich auf die Legitimation des Norddeutschen Rundfunks zum Erlass von Festsetzungsbescheiden „im Auftrag von Radio Bremen“ verwiesen. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die von ihm zitierte Textpassage für seine Auslegung spricht und im inhaltlichen Widerspruch zu den ebenfalls im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen steht, dass der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Einzug der Rundfunkgebühren namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalten durchführt. Der Widerspruchsbescheid aber wurde in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von der Beklagten aufgehoben. Streitgegenstand in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (s. hierzu BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 - 7 AV 3.02, juris Rn. 10; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 21) ist hiernach nicht der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides, sondern der Festsetzungsbescheid in der in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2022 geänderten Fassung. Dieser bietet aber, wie vorstehend ausgeführt, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nicht Radio Bremen, sondern der Norddeutsche Rundfunk die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung vorgenommen haben könnte.

4. Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte, dargelegt.

a) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine Begründung gibt, die das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt, sich allein an Hand der Zulassungsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (BayVGH, Beschl. v. 15.01.2018 - 15 ZB 16.2508, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.12.2016 - 9 BN 3.16, juris Rn. 4 Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 44. EL März 2023, § 124a Rn. 110; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 74). Speziell im Fall einer Aufklärungsrüge muss dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2012, juris Rn. 2; Happ, a.a.O., § 124a Rn. 75) und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2011 - 6 B 47.10 juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschl. v. 27.11.2023 - 1 LA 46/23, juris Rn. 15 m.w.N.).

b) Es bleibt schon unklar, ob der Kläger mit seinem Vortrag, das Gericht habe sich trotz all seiner Schriftsätze und seiner Beweisanträge, mit denen er aufzuzeigen versucht habe, dass der streitgegenständliche Bescheid von dem Norddeutschen Rundfunk erlassen worden sei, einer „Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verweigert“, überhaupt einen Verfahrensfehler geltend machen will. Jedenfalls ist ein solcher nicht festzustellen. Der Kläger hat weder einen Aufklärungsmangel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO noch einen Gehörsverstoß gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO aufgezeigt. Die Einzelrichterin hat die von dem Kläger gestellten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung sämtlich ablehnend beschieden (S. 2 und 3 der Sitzungsniederschrift). Der Kläger legt nicht dar, dass die Ablehnung einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Prozessrecht keine Stütze finden würde. Er befasst sich nicht mit den jeweils von dem Gericht gegebenen Begründungen, wonach die allermeisten der von dem Kläger benannten Unterlagen ohnehin bereits Teil der Gerichts- oder der Behördenakte waren. Insgesamt wird daher aus seinem Vortrag weder deutlich, was das Gericht im Einzelnen hätte ermitteln sollen oder welcher konkrete entscheidungserhebliche Vortrag übergangen worden sein soll, noch, inwiefern das angegriffene Urteil auf der angeblich unzureichenden Sachverhaltsaufklärung beruhen könnte. Soweit er rügt, dass das Verwaltungsgericht zu der Frage der den Bescheid erlassenden Stelle eine andere Auffassung vertritt als er, ist dies eine Frage des materiellen Rechts, nicht des Verfahrensrechts.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).



Sachgebiete

Berufung
Bremen

Schlagworte

Beitragsservice
Divergenz
Divergenzrüge
Entscheidungserheblichkeit
erlassende Stelle
Festsetzung
Festsetzungsbescheid
grundsätzliche Bedeutung
NDR
Norddeutscher Rundfunk
Radio Bremen
Rechtsfrage
Rückwirkung
Rundfunkanstalt
Rundfunkbeitrag
Sachverhaltsaufklärung
Selbstorganschaft
Verfahrensfehler
Widerspruchsbescheid