BGB § 1004 Abs 1 S 2 , BGB § 823 Abs 1 , BGB § 12 , GG Art 2 Abs 1 , GG Art 1 Abs 1 ,
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
den Namen „R G " als Inhaber eines Profils und/oder als Verfasser von Posts zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen,
wie in dem "- Profil „@ R " geschehen.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen.
1.
Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt. Insoweit lässt allein die „Zurückziehung“ des streitgegenständlichen Accounts die Dringlichkeit nicht entfallen. Gerade weil zwischen den Parteien der Umfang der Pflichten der Antragsgegnerin im Streit steht, ist es der Antragsgegnerin unbenommen, den Account wieder vollumfänglich zugänglich zu machen.
2.
Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 12 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Nutzung des Namens des Antragstellers als vermeintlicher Inhaber eines Profils bei der Antragsgegnerin oder Verfasser von Posts dieses Profils verletzt den Antragsteller in seinem Namensrecht als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die Antragsgegnerin haftet als Hostprovider grundsätzlich als sogenannte mittelbare Störerin für rechtswidrige Inhalte auf ihrer Website, wenn und soweit sie bei Hinweisen auf solche ihre Prüfpflichten verletzt. Der Antragsteller hat mit seinem Anwaltsschreiben vom 19. Juni 2024 auch hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass das Profil @R ohne seine Einwilligung unter seinem Namen betrieben und hierdurch u.a. sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird (Anlage ASt 4).
Den dadurch ausgelösten Prüfpflichten hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht hinreichend genügt. Zwar ist der Antragsgegnerin darin beizupflichten, dass der Anspruch des Antragsstellers wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist (siehe dazu unten), indes fehlt hinreichender Vortrag der Antragsgegnerin dazu, inwiefern die von ihr vorgenommene Maßnahme (Zurückziehen des Accounts in Deutschland mittels Geo-Blocking) zur Durchsetzung des grundsätzlich bestehenden und von ihr auch nicht in Abrede genommenen Verbotsanspruchs geeignet ist, diesen Anspruch durchzusetzen. Insoweit ist die Antragsgegnerin entsprechend den Vorgaben des BGH bei Auslösung der Prüfpflichten zum Ergreifen zumutbarer Maßnahmen verpflichtet.
Dabei muss anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung und Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen bestimmt werden, welche Maßnahmen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zumutbar sind. Macht der Anspruchsinhaber geltend, dass eine bestimmte Maßnahme die Rechtsverletzung nicht hinreichend unterbindet, so trifft den Host-Provider nach Ansicht der Kammer jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast dazu, warum weitergehende Maßnahmen unmöglich bzw. unzumutbar sein sollen. So verhält es sich hier. Nach Hinweis des Gerichts hat der Antragsteller weiter dazu vorgetragen, dass aufgrund der mittlerweile bestehenden technischen Umgehungsmöglichkeiten insbesondere durch den Einsatz von VPN-Clients ein Abruf des rechtsverletzenden Profils in Deutschland trotz Geo-Blocking auch dem nicht näher geschulten Nutzer ohne weiteres und in erheblichem Umfang möglich ist. In Ansehung dessen wäre es an der Antragsgegnerin gewesen, weiter dazu vorzutragen, warum ihr andere Möglichkeiten zur Unterbindung der rechtswidrigen Namensnutzung trotz der Gefahr der Umgehung nicht zumutbar bzw. möglich sein sollten. Aus der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (Urteil vom 26. November 2015, Az. I ZR 174/14) folgt nichts anderes, da der BGH dort gerade auf eine „bloße Möglichkeit der Umgehung, deren Wahrnehmung nach Art und Umfang nicht zu prognostizieren ist“ abstellt, die nicht ausreichen soll, die Effektivität der getroffenen Maßnahme in Zweifel zu ziehen. Dies trifft auf den vorliegenden Fall mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegners zur Gefahr der Umgehung nicht zu.
3.
Die Reichweite des Verbots war allerdings auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken, da das Verbot auf nicht unionsrechtlich determinierten Normen des nationalen Rechts beruht. Insoweit ergibt sich auch aus der Entscheidung EuGH, Urt. v. 03.10.2019 - C 18/18, NJW 2019, 3287 nichts Abweichendes.
4.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 53 Absatz 3 GKG, 3 ZPO.