juris



zurück zur Übersichtsliste

Nr: NJRE001591082


LG Hamburg 27. Zivilkammer, Urteil vom 11.April 2024 , Az: 327 O 176/23

UWG § 8 Abs 3 Nr 1 , UWG § 4 Nr 3 Buchst a , UWG § 4 Nr 3 Buchst b , UWG § 9 Abs 1 , UWG § 11 Abs 1 , BGB § 242 ,


Langtext

Tenor

1.Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines im Falle jeder schuldhaften Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für die Beklagte zu 1) zu vollziehen an ihren Gesellschaftern,

zu unterlassen,

Schmuckartikel wie nachstehend abgebildet anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen:

a)

Abbildung

und/oder

(...)

d)

Abbildung

und/oder

(...)

f)

Abbildung

2.Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen

a) über den Umfang der Handlungen nach Ziffer 1 des Tenors unter Angabe der hierdurch jeweils erzielten Umsätze und des erzielten Gewinns nach Art einer geordneten Rechnungslegung unter Vorlage von Belegen,

b) über den Vorlieferanten, von denen sie die in Ziffer 1 des Tenors wiedergegebenen Produkte erhalten hat sowie über gewerbliche Abnehmer unter Vorlage von aussagekräftigen Rechnungen und Lieferbelegen.

3.Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer 1 des Tenors entstanden ist und entstehen wird.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 7/8 und die Beklagten wie Gesamtschuldner 1/8 zu tragen.
6.Das Urteil ist für die Klägerin im Hinblick auf Ziffer 1 des Tenors gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-, im Hinblick auf Ziffer 2 des Tenors gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 750,- € und im Hinblick auf die Ziffer 5 gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags und für die Beklagten wegen der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
7.Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche gestützt auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz sowie einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten geltend.

Die Klägerin entwirft, produziert und vertreibt Schmuck. Zu ihren Produkten zählt unter anderem die im Jahre 2005 auf den Markt gebrachte klassische G.- C.-Serie, die aus Halsketten, Armbändern und Ohrhängern besteht. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie aus verschiedenen Einzelelementen bestehen, die miteinander kombiniert werden, nämlich aus farbigen Würfeln, quadratischen, silber- oder goldfarbenen Metallplättchen, Strassrondellen, Würfeln aus Kristallglas, dünnen Glaszylindern sowie einem Signet am Kettchen.

Bei Halsketten und Armbändern wechseln sich ein transparenter Würfel aus Kristallglas und ein Elementen-Ensemble ab, wobei das Elementen-Ensemble aus einem farbigen Würfel, einem Metallplättchen, einem Strassrondell und einem weiteren Metallplättchen besteht. Zwischen dem transparenten Würfel aus Kristallglas und dem Elementen-Ensemble befinden sich jeweils Glaszylinder. Die Ohrhänger bestehen – von unten gesehen – aus einem farbigen Würfel, einem Metallplättchen, einem Strassrondell, einem weiteren Metallplättchen, gefolgt von einem Glaszylinder und einem Würfel aus Kristallglas. In den Folgejahren hat die Klägerin Varianten der klassischen G.- C.-Modelle ebenfalls im Rahmen der G.- C.-Serie auf den Markt gebracht. Für die näheren Einzelheiten der Ausgestaltung der klassischen Ausführungen der G.- C.-Serie wird auf die Anlagen K 1 bis K 5 Bezug genommen.

Die klassische G.- C.-Serie ist die erfolgreichste Produktreihe der Klägerin. Sie macht 50% aller verkauften G.- C.-Modelle aus. Von den Ketten, Armbändern und Ohrhängern hat die Klägerin seit 2014 mindestens 1,43 Mio. Stück verkauft. Die jährlichen Absatzzahlen sind dabei bis auf eine kleine Corona-Delle in den Jahren 2020 bis 2022 stabil. Von den Verkäufen entfallen 36% auf Deutschland, produktbezogen jeweils 40% auf Halsketten und Armbänder und 20% auf Ohrhänger. Die Produkte der klassischen G.- C.-Serie werden in über 20 Ländern vertrieben, in Deutschland unter anderem bei den großen Juwelierketten C. und K., bei G. K. K1 sowie bei Z. und D.. Ein weiterer wichtiger Vertriebskanal sind die Boardshops der L. sowie ihrer Partner Airlines und T.- R.-Ketten, darunter der große Anbieter H.. Für die Einzelheiten wird insofern auf die Anlagen K 7 bis K 12a verwiesen.

Die G.- C.-Modelle werden regelmäßig in Mode-, Lifestyle- und Branchen-Magazinen präsentiert (Anlagenkonvolut K 13) und von der Klägerin umfangreich unter anderem in Zeitungen, Zeitschriften und auf ihren Social-Media-Kanälen mit 43.000 Followern auf Facebook und rund 74.000 Followern auf Instagram sowie im Wege des Influencer-Marketing beworben (Anlagen K 14 und K 15). Die jährlichen Werbekosten liegen bei rund 1,85 Mio. €, von denen sich 90% auf Produktkommunikation einschließlich Warenkostenzuschüssen und Online-Marketing verteilen, der Rest auf Influencer-Marketing und eine Kooperation mit dem GLAMOUR-Magazin.

Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) sind, bot im März 2022 auf der Online-Handelsplattform „o..de“ Modeschmuck an wie aus dem Klageantrag unter Ziffer I.1. sowie aus Anlage K 25 ersichtlich. Hierauf wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 18.03.2022 an die Rechtsabteilung von „o..de“ und erreichten die Entfernung der Angebote. Mit Schreiben ebenfalls vom 18.03.2022 ließ die Klägerin die Beklagten wegen des Angebots der streitgegenständlichen sowie weiterer Schmuckstücke auf der Internetplattform „o..de“ abmahnen und unter Fristsetzung bis zum 25.03.2022 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht.

Dem hier gegenständlichen Hauptsacheverfahren ist ein Eilverfahren vor der Kammer (Az. 327 O 77/22) gegen die Beklagte zu 1) vorausgegangen. In diesem hat die Kammer zunächst den Vertrieb von 23 Modellen der Beklagten zu 1) mit Beschluss vom 20.04.2022 einstweilen untersagt. Auf den Widerspruch der Beklagten zu 1) hin wurde die einstweilige Verfügung mit Urteil der Kammer vom 29.09.2022 wegen zwölf der Modelle bestätigt und wegen der übrigen elf Modelle aufgehoben. Soweit ihrem Widerspruch nicht stattgegeben worden ist, hat die Beklagte zu1) Berufung eingelegt. Die Klägerin hat wegen vier der elf Modelle, wegen derer dem Widerspruch stattgegeben worden ist, Anschlussberufung eingelegt (Hans. OLG, Az. 15 U 110/22). Nach entsprechenden Hinweisen in der mündlichen Verhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat die Klägerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Gegenstand der hiesigen Klageanträge sind die zwölf Schmuckstücke, wegen derer die einstweilige Verfügung mit Urteil der Kammer vom 29.09.2022 bestätigt worden ist sowie ein weiteres Schmuckstück, das Gegenstand des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gewesen ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Schmuckstücke der klassischen G.- C.-Serie, von ihr als Kernmodelle bezeichnet, verfügten über erhebliche wettbewerbliche Eigenart.

Die Kombination aus scharfkantigen Würfeln mit Metallplättchen sei zum Zeitpunkt des Markteintritts der klassischen G.- C.-Modelle im Jahre 2005 auf dem Schmuckmarkt ebenso unbekannt gewesen wie Strassrondelle als Element dieses Schmucks. Neu sei zudem gewesen, wie die geometrischen, optimal proportionierten Formen alternierend, scheinbar zufällig angeordnet gewesen seien, was eine Lässigkeit ausstrahle, die bis 2005 unbekannt gewesen sei und die nach wie vor die Eigenart der Kernmodelle ausmache. Um die scharfkantige, exakt proportionierte Form zu erreichen, habe die Klägerin nicht auf bestehende Elemente zurückgreifen, sondern neue Materialien mit den exakten Seiten- und Volumenmaßen von jeweils 6 mm Höhe, Länge und Breite entwickeln müssen, worin eine künstlerische und gewerbliche Leistung gelegen habe. Nicht eine Farbe, sondern gerade die farbliche Varianz der Elemente der Kernmodelle gehöre zur wettbewerblichen Eigenart, da sie die G.- C.-Serie von Beginn an geprägt habe.

Der Vortrag der Beklagten zu am Markt befindlichen Anbietern von Würfelketten vor und seit dem Markteintritt der Klägerin sei unsubstantiiert und enthalte insbesondere keinerlei Angaben über die Marktbedeutung der Würfelketten, insbesondere zu der dafür maßgeblichen Dauer der Vermarktung und den Verkaufszahlen. Da es sich bei den meisten der von den Beklagten vorgelegten Angebote um solche auf eBay oder Etsy handele, sei von niedrigen Stückzahlen und einer entsprechend niedrigen Marktbedeutung auszugehen. Auch zu ihrem eigenen Vertrieb fehle es an Angaben der Beklagten. Dass Händler einzelne, bei den Schmuckstücken der G.- C.-Serie verwendete Elemente bereits bei deren Erscheinen im Jahr 2005 angeboten hätten, hindere die wettbewerbliche Eigenart nicht, da sich diese aus der Eigenart konkreter Modelle basierend auf der wettbewerblich eigenartigen Kombination der Einzelelemente ergebe, nicht hingegen aus der bloßen Gestaltungsidee jeglicher Anordnung derartiger Einzelelemente.

Die klassische G.- C.-Serie verfüge auch im Hinblick auf das Marktumfeld bis heute über eine besondere Eigenart, weil bedeutende Mitbewerber der Klägerin erheblichen Abstand zu den Kernmodellen wahrten (Anlagenkonvolut K 18, Anlagen K 34a bis K 41). Zwar gebe es auch von anderen Herstellern Würfelketten (Anlagen K 19a bis K 19c), doch fehle diesen Modellen die elegante Leichtigkeit, das Aufgebrochene durch die Kombination mit anderen, kontrastierenden Elementen und einer akkuraten Formensprache. Vielmehr wiesen diese Gestaltungen im Marktumfeld einen weiten Abstand zu den Kernmodellen auf. Das Marktumfeld werde dominiert von Silber- und Goldtönen. Harte Kontraste gebe es kaum. Nur wenige Modelle verfügten über mehr als ein aufgezogenes Schmuckelement. Diese Schmuckelemente seien in der Regel rund oder geschwungen geformt. Nur bei wenigen Modellen finde sich eine eckige Form und wenn, dann handele es sich um einen einzelnen Anhänger (z.B. Vorhängeschloss, Barren oder ein quadratischer Strahlenkranz). Wo die Gestaltungen der klassischen G.- C.-Serie in nicht unerheblicher Stückzahl nachgeahmt würden, gehe die Antragstellerin hiergegen rechtlich vor (Anlagen K 20 bis K 24).

Durch die lange Marktpräsenz und den Markterfolg sei die wettbewerbliche Eigenart der Kernmodelle schließlich noch weiter erhöht.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die angegriffenen Schmuckstücke stellten Nachahmungen dar. Sämtliche die wettbewerbliche Eigenart der klassischen G.- C.-Modelle ausmachenden Merkmale, nämlich die verschiedenen Elemente und die Bildung von Elementen-Kombinationen aus Plättchen, Würfeln und Strassrondellen, seien übernommen worden, teilweise mit der für die Kernmodelle charakteristischen Elementen-Kombination, teilweise mit leicht abweichenden Kombinationen und/oder abweichenden Einzelelementen. Für die Einzelheiten wird auf III. 1 der Klageschrift (S. 13 bis 15) Bezug genommen. Ungeachtet der Abweichungen in einzelnen Elementen und deren Anordnung erzeugten die angegriffenen Artikel der Beklagten zu 1) einen sehr ähnlichen Gesamteindruck wie die Kernmodelle, geprägt durch die gleichen Formen und Elemente, teilweise identische Elementen-Kombinationen sowie gleiche Abstände und Material- wie Farbkontraste. Kleinere Unterschiede fielen angesichts des undeutlichen Erinnerungseindrucks und des großen Abstands zum Marktumfeld nicht ins Gewicht, zumal die übereinstimmenden Merkmale in der Erinnerung stärker wirkten als die abweichenden. Unterschiede erkenne nur, wer die Modelle näher analysiere, was aber nicht der zutreffende Maßstab für die Verkehrsanschauung der angesprochenen Verbraucher sei.

Die Nachahmungen seien auch unlauter, da angesichts der hohen wettbewerblichen Eigenart und der für den Gesamteindruck unerheblichen Unterschiede eine Herkunftstäuschung drohe. Dies gelte unabhängig von abweichenden Farben, da der Verkehr dies nur als farbliche Varianten der klägerischen Produkte ansehe. Der Verkehr werde annehmen, es handele sich um Teile einer Serie oder es bestünden zumindest lizenzvertragliche Beziehungen. Da der Gestaltungsspielraum für Modeschmuck groß sei, sei die Herkunftstäuschung auch vermeidbar. Neben der Herkunftstäuschung liege auch eine unangemessene Ausnutzung und wegen der minderen Qualität ebenso eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Kernmodelle der Klägerin vor.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, es bei Meidung eines bei jeder schuldhaften Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Gesellschaftern, Schmuckartikel wie nachstehend abgebildet anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen:

a) wie im Tenor zu 1.a) erkannt;

und/oder

b)

Abbildung

und/oder

c)

Abbildung

und/oder

d) wie im Tenor zu 1.d) erkannt;

und/oder

e)

Abbildung

und/oder

f) wie im Tenor zu 1.f) erkannt;

und/oder

g)

Abbildung

und/oder

h)

Abbildung

und/oder

i)

Abbildung

und/oder

j)

Abbildung

und/oder

k)

Abbildung

2. Auskunft zu erteilen,

a) über den Umfang der Handlungen nach Ziffer I.1. und zwar unter Angabe der hierdurch jeweils erzielten Umsätze und des erzielten Gewinns nach Art einer geordneten Rechnungslegung unter Vorlage von Belegen,

b) über den Vorlieferanten, von dem sie die in Ziffer I. 1. wiedergegebenen Produkte erhalten hat sowie über gewerbliche Abnehmer unter Vorlage von aussagekräftigen Rechnungen und Lieferbelegen;

3. an die Klägerin 639,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2022 zu zahlen;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem. Ziff. I.1. entstanden ist und entstehen wird.

Die Beklagten beantragen

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die klassischen G.- C.-Modelle der Klägerin hätten sich bereits bei ihrem Erscheinen im Jahr 2005 nicht von dem Marktumfeld abgehoben. Relevanter Markt sei nämlich nicht nur der exklusive Vertriebsweg über Juweliere, sondern auch jener der Internetplattformen sowie Jahr- und Flohmärkte, auf dem sich die Beklagte zu 1) neben zahlreichen weiteren Kleinanbietern bewege. Insofern greife die Klägerin wahllos ein für sie genehmes Marktumfeld heraus und grenze den Markt daher unzulässig ein. Berücksichtige man jedoch den gesamten Markt, so seien weder die einzelnen Elemente noch ihre Kombination und scheinbar zufällige Anordnung im Jahr 2005 neu und eigenartig gewesen, jedenfalls aber sei die wettbewerbliche Eigenart, wenn sie denn jemals bestanden habe, durch das heutige Marktumfeld entfallen. In Internetshops und auf Jahrmärkten finde sich nämlich seit vielen Jahren ein großes Angebot an Würfelketten, was diese zur Massenware mache. So ergebe das Stichwort „Halskette Cube-Strass“ bei Microsoft Bing 2.220.000 Suchergebnisse. Zahlreiche der angebotenen Ketten seien von denen der Klägerin nicht zu unterscheiden (Anlage B 6). Die Beklagte zu 1) habe im Jahr 2013/14 über 800 Modelle im Portfolio gehabt (Anlagen B 8), die Mutter der Beklagten zu 2) habe bereits 2002 Würfelkettengestaltungen gemeinsam mit der Beklagten zu 2) angeboten sowie 2010 eine Würfelkettengestaltung mit den klägerischen Designelementen als Design beim DPMA angemeldet (Anlage B 22) und es gebe weitere Anbieter von den klassischen G.- C.-Modellen sehr ähnlichen Kettengestaltungen (Anlagen B 9 bis B 14). Zudem würden neben fertigen Würfelketten auch Bastelsets mit den einzelnen Elementen angeboten. Derartige Angebote gebe es bereits aus der Zeit des behaupteten Markteintritts der Klägerin. Für die Einzelheiten wird insofern auf die Anlagen B 16 bis B 19 und B 23 bis B 25 verwiesen. Zur Marktbedeutung dieser Marktteilnehmer könnten die Beklagten nichts sagen, da es sich überwiegend um Kleinanbieter handele. Darüber hinaus sei die wettbewerbliche Eigenart dadurch entfallen, dass die zahlreichen Abwandlungen der Klägerin selbst dazu geführt hätten, dass die Kernmodelle mittlerweile vollkommen verwässert seien.

Die Beklagten sind weiter der Ansicht, eine bloße Idee oder Methode könne nicht vom lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz profitieren, sondern immer nur die konkrete Gestaltung eines Erzeugnisses. Die Übernahme einer Gestaltungsidee sei dementsprechend selbst dann nicht unlauter, wenn das Originalerzeugnis eine hohe Bekanntheit aufweise und vom Verkehr einem bestimmten Hersteller zugeordnet werde. Daher komme, wenn überhaupt, nur der genauen Abfolge der von der Klägerin verwendeten Gestaltungselemente unter Einbeziehung der Farbgebung wettbewerbliche Eigenart zu, so dass nur diese lauterkeitsrechtlichen Schutz genießen könne. Vor diesem Hintergrund fehle es jedoch an einer Nachahmung, da die angegriffenen Schmuckstücke der Beklagten ein Aliud zu den Kernmodellen der Klägerin und damit nicht einmal eine nachschaffende Nachahmung darstellten. Würden die Unterschiede nicht ins Gewicht fallen, könne die Klägerin im Ergebnis den Würfelkettenmarkt weitgehend für sich monopolisieren. Dazu führen die Beklagten bezogen auf die einzelnen angegriffenen Verletzungsformen - bezeichnet nach Klageantrag - Folgendes aus:

· Modelle a), f): Diese Ketten enthielten im Elementen-Ensemble gerade nicht ausschließlich Würfel, sondern die Kombination Rechteck-Metallplättchen-Strassrondell-Metallplättchen-Rechteck. Darüber hinaus finde sich bei f) kein einziger abgesetzter Einzelwürfel, der angeblich den Modellen die geometrische Leichtigkeit verleihe.
· Modell b) (1) und (2): Bei dieser Kette und dem entsprechenden Armband werde ein maßgebliches Charakteristikum in der Abfolge - der Würfel als kubisches Element - ersetzt durch eine völlig andere Form, nämlich eine Rhombe.
· Modell c): Auch dieses Modell unterscheide sich grundlegend von den definierten Kernmodellen der Klägerin, und zwar durch die „hängenden“ Elemente.
· Modell d): Hier würden zum einen an den Ecken bzw. Kanten abgeflachte Würfel verwendet. Darüber hinaus fänden sich abwechselnd zu den anderen Elementen Rechtecke und keine Würfel.
· Modell e): Hier fehlten von vornherein die Einzelwürfel, die das besondere Gepräge der klägerischen Gestaltungen ausmachen sollen.
· Modell h): Hier sei der Einzelwürfel abgeflacht. Darüber hinaus besteht das Elementensemble aus Rechtecken und nicht aus einem Würfel bzw. aus Würfeln.
· Modelle i) und j): Auch hier würden die Strassrondelle nicht mit Würfeln, sondern mit Rechtecken kombiniert.
· Modell k): Hier werde statt dem Einzelwürfel ein Kristallrhombus verwendet und damit eine eindeutige Abgrenzung zur kubischen Form vorgenommen.

Hinsichtlich der angegriffenen Verletzungsformen a), d) und f) sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich jeweils um denselben Artikel mit identischer Anordnung der Elemente handele, der sich lediglich in der Farbgestaltung unterscheide, worauf es jedoch nach dem klägerischen Vortrag nicht ankomme, so dass es sich um einen Verstoß handele, der nicht mehrfach abgeurteilt werden könne.

Bei allen Schmuckstücken sei zudem zu berücksichtigen, dass die Stifte als Abstandshalter dienten und die Metallplättchen die Funktion hätten, ein Durchrutschen der Stifte zu verhindern, so dass diese Elemente technisch bedingt seien, was dazu führe, dass ihnen keine wettbewerbliche Eigenart zukomme bzw. diese nicht zur wettbewerblichen Eigenart im Gesamteindruck beitrügen.

Schließlich würden die abweichende Qualität, die unterschiedlichen Preise und die abweichenden Vertriebskanäle, Juweliere versus Onlineshops, dazu führen, dass es an einer unmittelbaren wie mittelbaren Herkunftstäuschung fehle, zumal es sich um Massenware handele, bei der klar sei, dass diese je nach Qualität und Vertriebskanal von unterschiedlicher Herkunft sei. Gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung spreche in der gebotenen Gesamtbetrachtung auch, dass es sich allenfalls um eine nachschaffende Übernahme handele, so dass ergänzende Umstände vorliegen müssten, die mittelbare Beziehungen zwischen den Parteien naheliegen ließen. Daran fehle es hier. Zwischen den Produkten würde kein Verbraucher eine Verbindung im Hinblick auf eine übereinstimmende Herkunft herstellen. Eine bloße Assoziation mit der Klägerin reiche für eine Herkunftstäuschung nicht aus. Aus demselben Grund scheide auch eine Rufausbeutung oder -beeinträchtigung aus.

Hinsichtlich der Gebühren für die Abmahnung erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).


Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber überwiegend unbegründet und daher größtenteils abzuweisen.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 3 lit. a und b UWG nur hinsichtlich der im Tenor zu 1. abgebildeten Schmuckstücke zu, da es nur hinsichtlich dieser angegriffenen Verletzungsformen zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung bzw. unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der klassischen G.- C.-Modelle kommt.

a) Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz setzt voraus, dass ein Leistungsergebnis eines Mitbewerbers, das über wettbewerbliche Eigenart verfügt, nachgeahmt und auf dem Markt angeboten wird und besondere, in § 4 Nr. 3 lit. a bis c UWG näher bezeichnete Umstände, etwa eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine Ausnutzung der Wertschätzung, hinzutreten, welche die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Letztere Voraussetzung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für Leistungsergebnisse, die nicht durch gewerbliche Schutzrechte gesondert geschützt sind, der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit gilt. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise sowie Intensität der Übernahme und den besonderen, die Unlauterkeit begründenden Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (stRspr, etwa BGH, GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste BGH, GRUR 2013, 1052 Rn 15 - Einkaufswagen III BGH, GRUR 2017, 1135 Rn 17 - Leuchtballon).

a) Die klassischen G.- C.-Modelle der Klägerin, auf welche die Klage ausschließlich gestützt ist, weisen eine zumindest leicht gesteigerte wettbewerbliche Eigenart auf.

aa) Wettbewerbliche Eigenart besitzt ein Leistungsergebnis, sofern seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Dabei ist stets auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Leistungsergebnisses abzustellen, wobei in der Regel allein die äußeren, für den angesprochenen Verkehr unmittelbar erkennbaren Gestaltungsmerkmale nicht technischer Art maßgeblich sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter Stern BGH, GRUR 2017, 1135 Rn 20 - Leuchtballon; BGH GRUR 2023, 736 Rn 33 - Kerrygold).

bb) Die klassischen G.- C.-Modelle sind geprägt durch kubische und quaderförmige Elemente, wobei sich in regelmäßiger Wiederholung jeweils ein Würfel aus eingefärbtem, transparentem Kristallglas einerseits und ein Elementen-Ensemble bestehend aus - stets in dieser Reihenfolge - einem intransparenten, farbigen Würfel, einem quaderförmigen Metallplättchen, einem quaderförmigen Strassrondell und einem weiteren quaderförmigen Metallplättchen andererseits und damit zwei in ihren Dimensionen - Würfel versus Quader - und in ihrer Gestaltung - ein Solitärelement versus ein Elementen-Ensemble - voneinander abweichende Bestandteile abwechseln. Farblich variieren sämtliche Elemente bei den klassischen Modellen, so dass nicht nur eine bestimmte Farbkombination prägend ist, sondern gerade die Variationsbreite der Farben der Würfel, Metallplättchen und Strassrondelle. Zwischen den Kristallglaswürfeln und den Elementen-Ensembles fungieren ebenfalls variierend eingefärbte Glaszylinder als Abstandshalter, die jedoch den Gesamteindruck weniger prägen als die sich abwechselnden Kristallglaswürfel und Elementen-Ensembles, da sie zum einen lediglich die Form der Grundkette aufgreifen und zum anderen diese in einer ganz dünnen, zurückhaltenden Ausführung lediglich ummanteln. Prägend ist vielmehr die quadratische Grundfläche sämtlicher auf die Kette aufgefädelter Elemente, sowohl - per definitionem - der Würfel als auch der weiteren Elemente des Elementen-Ensembles. Entsprechendes gilt für die Armbänder, die letztlich nur kürzere Ketten sind, aber auch für die Ohrhänger, die aufgrund ihrer Größe allerdings nur eine Sequenz aus Würfel und Elementen-Ensemble enthalten, so dass der Wiederholungseindruck nicht entsteht. Diese Prägung kommt auch in der Serienbezeichnung „G. C.“ zum Ausdruck. Mit „C.“ greift diese die vorherrschende Würfelform und die für einen Würfel charakteristische quadratische Grundfläche der weiteren Elemente auf. Mit „Geo“ greift sie einerseits die Verwendung geometrischer Formen, insbesondere Würfel und Zylinder, andererseits die regelmäßige Abwechslung von Würfel und Elementen-Ensemble im Sinne einer gewissen Geometrie auf. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird diese beiden Aspekte daher als die grundlegende Gestaltungsidee auffassen und in den konkreten Ausgestaltungen der G.- C.-Modelle als besonders, mithin prägend wahrnehmen.

cc) Die soeben dargestellte Gestaltung der klassischen G.- C.-Modelle verfügt über eine zumindest durchschnittliche originäre wettbewerbliche Eigenart.

Die Mitbewerber der Klägerin auf dem Markt des Modeschmucks halten von der Gestaltung der Antragstellerin einen erheblichen Abstand ein.

Dies ergibt sich aus der als Anlagenkonvolut K 18 vorgelegten Übersicht der Schmuckstücke anderer Hersteller im Bereich des Modeschmucks, bei denen es sich mit L., S., T. S., P. - was die Kammer aus eigener Anschauung als Teil des angesprochenen Verkehrs beurteilen kann - entgegen der Behauptung der Beklagten nicht um wahllos herausgegriffene Wettbewerber, sondern um namhafte und vor allem große Hersteller handelt, die eine substantielle Marktbedeutung haben, und aus den als Anlagen K 19 a bis c vorgelegten Übersichten großer Onlineshops unterschiedlicher Preisniveaus, namentlich Z., J. und M.. Aus diesen wird ein erheblicher gestalterischer Abstand sonstiger Halsketten, auf denen der Fokus liegt, Armbänder und Ohrringe zu den klassischen G.- C.-Modellen gerade im Hinblick auf die prägenden Elemente, nämlich die durchgehend kubischen und quaderförmigen Elemente einerseits und die regelmäßige Abwechslung dieser Elemente bzw. Elementen-Ensembles andererseits, deutlich, der die Schmuckstücke der klassischen G.- C.-Modelle aus dem Marktumfeld heraushebt.

Die konkrete, unter I. 1. a) bb) anhand ihrer prägenden Merkmale beschriebene Gestaltung der klassischen G.- C.-Modelle ist auch geeignet, den angesprochenen Verkehr auf die betriebliche Herkunft aus dem Hause der Klägerin, ohne dass der Verkehr diese benennen können muss, hinzuweisen. Diese Eignung setzt voraus, dass der Verkehr Wert auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, § 4 UWG Rn 3.31). Dies ist hier der Fall, was die Kammer, deren Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Anschauung beurteilen kann. Bei Modeschmuck legt der Verkehr wegen bestehender Qualitätsunterschiede, aber auch wegen des mit einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbundenen positiven „Images“ (wie im Modebereich allgemein) Wert auf die betriebliche Herkunft. Der Verkehr ist es in diesem Produktbereich, der vornehmlich durch äußere, ästhetische Merkmale dominiert wird, auch gewohnt, aus bestimmten gestalterischen Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen, zumal bei den hier in Rede stehenden Schmuckstücken eine leicht sichtbare Kennzeichnung mit einer Marke oder einem anderen Herkunftshinweis nur eingeschränkt möglich und daher unüblich ist. Dementsprechend ist das bei den Halsketten der Klägerin an der Schließe angebrachte Signet auch sehr unscheinbar und wird vom angesprochenen Verkehr kaum wahrgenommen.

dd) Der Darlegung des Marktumfelds durch die Klägerin sind die Beklagten insofern nicht entgegengetreten, als sie nicht in Abrede gestellt haben, dass die als Anlagenkonvolut K 18 und Anlagen K 19 a bis c vorgelegten Angebote existieren, und auch nicht behauptet haben, dass die in den Anlagen aufgeführten Verkäufer und Hersteller auch Schmuckstücke anbieten würden, die einen geringeren Abstand zu den klassischen G.- C.-Modellen aufweisen. Vielmehr haben die Beklagten moniert, die Klägerin habe bei ihrer Auswahl des Marktumfelds den gesamten Bereich der kleineren Internetshops und Jahrmärkte außer Acht gelassen und dadurch das Marktumfeld unzulässig verengt, sie selbst habe 2013/14 über 800 Modelle im Portfolio gehabt, die Mutter der Beklagten zu 2) habe bereits 2002 Würfelkettengestaltungen mit der Beklagten zu 2) angeboten und 2010 eine Würfelkettengestaltung als Design beim DPMA angemeldet, auf dem Gesamtmarkt gebe es weitere Kleinanbieter von Würfelketten und es würden von zahlreichen Anbietern Bastelsets mit den einzelnen Elementen der klassischen G.- C.-Modelle angeboten.

Diese Einwände der Beklagten, die ein Fehlen, jedenfalls aber einen Wegfall oder zumindest eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart der klassischen G.- C.-Modelle begründen sollen, für welche die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind (BGH GRUR 2018, 311 Rn 22 - Handfugenpistole), greifen nicht durch.

Erstens haben die Beklagten zwar einzelne Angebote von ähnlichen Kettengestaltungen mit kubischen Elementen, vor allem auf eBay und Etsy, etwa als Anlagen B 5, B 6, B 9, B 10, B 11, B 12, teilweise B 13 und B 22 vorgelegt, jedoch in diesem Zusammenhang keinerlei Vortrag zur Marktbedeutung gehalten, also insbesondere dazu, wann und/oder in welchem Umfang diese in Deutschland angeboten und vertrieben worden sind. Gerade dies ist jedoch zur Darlegung einer Schwächung oder eines Wegfalls der wettbewerblichen Eigenart erforderlich (BGH GRUR 2021, 1544 Rn 23 - Kaffeebereiter), was im vorliegenden Fall umso mehr gilt, als der Vertriebsweg der meisten von den Beklagten vorgelegten Angebote über eBay und Etsy für eher kleine Stückzahlen spricht, da dort häufig Privatverkäufer - ähnlich wie auf einem Jahrmarkt in Präsenz - online von ihnen selbst in geringer Stückzahl hergestellte Produkte verkaufen, und als die Beklagten selbst vorgetragen haben, dass es sich bei den von ihnen vorgelegten Angeboten um Kleinanbieter handelt. Ihrer Darlegungs- und Beweislast können sich die Beklagten auch nicht mit dem Hinweis entziehen, zur Marktbedeutung dieser Marktteilnehmer könnten sie nichts sagen, da es sich überwiegend um Kleinanbieter handele. Insbesondere trifft die Klägerin insofern keine sekundäre Darlegungslast, da es sich nicht um Umstände aus ihrer Sphäre handelt, zu denen sie über Kenntnisse verfügt, welche die Beklagten nicht haben.

Zweitens weisen einzelne der von den Beklagten vorgelegten Angebote neben dem fehlenden Vortrag zur Marktbedeutung keine hinreichende Ähnlichkeit mit den klassischen G.- C.-Modellen auf, da sie lediglich einzelne Elemente - etwa Würfel - enthalten, jedoch weder ein Elementen-Ensemble noch eine wiederkehrende Abfolge gleicher Elemente und Elementen-Ensembles, so dass ein abweichender Gesamteindruck entsteht. Dazu zählen etwa Großteile des Angebots der Beklagten zu 1) selbst aus den Jahren 2013/14 in Anlage B 8, Teile des Angebots B 13 und Anlage B 14.

Drittens haben die Beklagten zu den von der Mutter der Beklagten zu 2) mit ihr angeblich bereits 2002 angebotenen Würfelketten keinerlei Vortrag dazu gehalten, wie diese gestaltet waren - etwa in Gestalt eines Fotos- und welche Marktbedeutung diese hatten.

Viertens führt die Eintragung eines Designs, unabhängig davon, wie ähnlich dieses den wettbewerblich eigenartigen Elementen der G.- C.-Modelle war, für sich genommen nicht zu einer Schwächung der wettbewerblichen Eigenart. Erneut fehlt es insofern an jeglichem Vortrag zur Marktrelevanz dieses Designs.

Fünftens vermag auch der Verweis auf das Angebot von Bastelsets, in denen die Elemente der klassischen G.- C.-Modelle enthalten sind, eine Schwächung oder gar einen Entfall bzw. Wegfall der wettbewerblichen Eigenart nicht zu begründen, unabhängig davon, seit wann es solche Bastelsets auf dem Markt gibt. Dazu kommt es nicht darauf an, ob bzw. in welchem Maße die Klägerin - wie von ihr behauptet - für die klassischen G.- C.-Modelle neue oder besonders hochwertige Elemente entwickelt bzw. bei Zulieferern entdeckt hat, sondern entscheidend ist vielmehr, dass die wettbewerbliche Eigenart der klassischen G.- C.-Modelle nach den obigen Ausführungen nicht auf den vorbekannten Elementen für sich genommen, sondern auf der Anordnung und wiederkehrenden Reihenfolge als konkreter Ausgestaltung der Modelle beruht.

Sechstens ist auch keine Verwässerung der wettbewerblichen Eigenart durch die von der Klägerin selbst später auf den Markt gebrachten Varianten der klassischen G.- C.-Modelle ersichtlich. Dazu weichen die Varianten in den maßgeblichen Gestaltungselementen und im Gesamteindruck zu sehr von den klassischen Modellen ab, insbesondere dadurch, dass sie ausschließlich rechteckige Elemente als Elementen-Ensembles enthalten, nicht jedoch die für die klassischen Modelle typischen einzelnen Würfel, und dass keine Abwechslung verschiedener Elemente vorliegt, sondern sich gleiche Elementen-Ensembles aneinanderreihen. Die Einbeziehung abweichender Gestaltungen in die G.- C.-Serie durch die Klägerin führt daher nicht dazu, dass der angesprochene Verkehr die klassischen Modelle nicht mehr als sich aus dem Marktumfeld heraushebend und damit wettbewerblich eigenartig ansieht. Daran ändert die Tatsache nichts, das die Klägerin - wie aus den Anlagen B 1 bis B 3 ersichtlich - auch in der Gestaltung deutlich abweichende Halsketten der G.- C.-Serie zuordnet und darunter vermarktet. Die Zuordnung zur Klägerin bzw. einem Hersteller als sich aus dem Marktumfeld heraushebend durch den angesprochenen Verkehr hängt nicht in erster Linie von der Bezeichnung weiterer, ähnlicher Modelle, sondern von der Gestaltung der klassischen G.- C.-Modelle ab und diese unterscheidet sich - wie soeben dargelegt - insbesondere in Hinblick auf die fehlenden Würfel und ihren Wechsel mit Elementen-Ensembles.

Siebtens hat die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie gegen zahlreiche Anbieter von Halsketten, Armbändern und Ohrhängern vorgeht, deren Produkte sie für Nachahmungen ihrer klassischen G.- C.-Modelle hält (Anlagen K 22 - K 24, K 32, K 33 a - d). Der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung, die Behauptung der Klägerin, sie würde die klassischen G.- C.-Modelle aktiv gegen Nachahmer schützen, sei dadurch widerlegt, dass sie gegen die Beklagten bisher nicht erfolgreich gewesen sei, verhält sich zu den von der Klägerin vorgelegten Abmahnungen und Unterlassungs-Verpflichtungserklärungen nicht, so dass er insofern kein wirksames Bestreiten darstellt.

ee) Es fehlt jedoch nicht nur an hinreichendem Vortrag der Beklagten zu einer Schwächung oder einem Wegfall der wettbewerblichen Eigenart, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass die originär durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart der klassischen G.- C.-Modelle seit dem Markteintritt im Jahre 2005 in einer gewissen Weise dadurch gesteigert worden ist, dass - von den Beklagten unstreitig gestellt - die Modelle durchgängig seit knapp 20 Jahren auf dem Markt sind, sie in sehr hohen Stückzahlen über eine große Bandbreite von Vertriebskanälen vertrieben worden sind und ein erheblicher Werbeaufwand in klassischen Print-Medien, aber auch über Influencer auf Social-Media-Kanäle betrieben worden ist. Nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart weiter zu steigern sind hingegen erstens die vorgelegten Preise und Auszeichnungen (Anlagen K 16 a und b und K 17), da sich diese nicht auf die G.- C.-Modelle, sondern auf das Unternehmen bzw. die Marke C. d. L. der Klägerin in ihrer Gesamtheit beziehen, und zweitens die Medienpräsenz abgesehen von der Werbung auf den eigenen Social-Media-Kanälen, da das dazu vorgelegte Anlagenkonvolut K 13 überwiegend Varianten der klassischen G.- C.-Modelle zeigt.

b) Im Lichte der soeben unter a) erörterten wettbewerblichen Eigenart der klassischen G.- C.-Modelle handelt es sich bei dem unter 1. a), d) und f) des Tenors abgebildeten Kettenmodell der Beklagten zu 1) um eine nahezu identische Nachahmung der klassischen G.- C.-Halskette.

Eine Nachahmung liegt vor, wenn sich die gegenüberstehenden Produkte so ähnlich sind, dass sich das nachgeahmte Produkt in dem nachahmenden Produkt wiedererkennen lässt und damit die Möglichkeit einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung begründet. Die Ähnlichkeit beurteilt sich dabei stets nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Produkte, wobei es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte ankommt, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden. Dazu müssen insbesondere bei einer nicht unmittelbaren, also nicht vollständig identischen Übernahme die übernommenen Gestaltungsmerkmale gerade diejenigen sein, welche die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produktes begründen (BGH WRP 2017, 792 Rn 45 - Bodendübel; BGH GRUR 2016, 730 Rn 41 - Herrnhuter Stern; BGH GRUR 2022, 160 Rn 38 - Flying V).

Das unter 1. a), d) und f) des Tenors abgebildete Kettenmodell der Beklagten zu 1) weist nach dem Gesamteindruck nur eine sehr geringfügige Abweichung von den klassischen G.- C.-Halsketten der Klägerin auf. Diese besteht darin, dass die Elementen-Ensembles, die in Abwechslung mit den Würfeln aufgefädelt sind, nicht - wie bei den klassischen G.- C.-Halsketten - stets identisch aus Würfel, Metallplättchen, Strassrondell und Metallplättchen bestehen, sondern abwechselnd aus Würfel, Metallplättchen, Strassrondell und Metallplättchen einerseits und halbem Metallwürfel, Strassrondell, halbem Metallwürfel andererseits, wobei sich die drei unter 1. a), d) und f) des Tenors abgebildeten Ketten lediglich durch die für die wettbewerbliche Eigenart nicht maßgebliche Farbgestaltung der Einzelelemente unterscheiden. Im Gesamteindruck fällt diese Abweichung des jeweils zweiten Elementen-Ensembles nicht ins Gewicht. Erstens bestehen auch die unter 1. a), d) und f) des Tenors abgebildeten Kettenmodelle der Beklagten zu 1) ebenso wie die klassischen G.- C.-Modelle aus Elementen, die sämtlich eine kubische oder quaderförmige Gestaltung aufweisen. Damit wird das zentrale und den Gesamteindruck maßgeblich prägende Gestaltungselement der klassischen G.- C.-Halsketten übernommen. Zweitens weisen die unter 1. a), d) und f) des Tenors abgebildeten Kettenmodelle mit der sich abwechselnden Wiederholung von Würfel einerseits und Elementen-Ensemble andererseits, auch das zweite, den Gesamteindruck prägende Gestaltungselement der klassischen G.- C.-Halsketten auf und mit den Glaszylindern, die ebenso wie die Metallplättchen keine rein technische Funktion aufweisen, wird ein weiteres, wenn auch den Gesamteindruck schwächer prägendes Gestaltungselement der klassischen G.- C.-Halsketten übernommen. Drittens ist jedes zweite Elementen-Ensemble hinsichtlich der Anordnung der Einzelelemente mit jenen der klassischen G.- C.-Halsketten identisch und die abweichenden Elementen-Ensembles weisen ebenfalls nur kubische und quaderförmige Elemente auf, die zudem mit dem Strassrondell und den halben Würfeln die Formen des anderen Elementen-Ensembles aufgreifen oder mit diesen identisch sind, und ist in seiner Dimension mit dem anderen Elementen-Ensemble nahezu identisch, so dass es keinen abweichenden Gesamteindruck der Halskette erzeugt. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der angesprochene Verkehr die Halsketten nicht nebeneinander sieht und sie keiner analysierenden Betrachtung unterzieht (dazu BGH GRUR 2010, 80 Rn 39 - LIKEaBIKE).

c) Demgegenüber handelt es sich im Lichte der unter a) erörterten wettbewerblichen Eigenart der klassischen G.- C.-Modelle bei den mit den Klageanträgen zu I.1. b), c), e), g), h), i), j) und k) angegriffenen Halsketten, Armbändern und Ohrhängern nicht einmal um nachschaffende Nachahmungen als dem schwächsten Grad einer noch tatbestandlichen Nachahmung i.S.d. § 4 Nr. 3 UWG.

Eine nachschaffende Nachahmung liegt vor, wenn die fremde Leistung nicht identisch oder nahezu identisch reproduziert, sondern lediglich als Vorbild benutzt und dementsprechend eine bloße Annäherung an das Originalprodukt unter Einsatz eigener Leistung vorliegt. Entscheidend ist, ob die Nachahmung noch wiedererkennbare prägende Gestaltungselemente des Originals aufweist oder sich im Hinblick auf die die wettbewerbliche Eigenart verleihenden Gestaltungselemente deutlich von dem Originalprodukt absetzt (BGH GRUR 2018, 832 Rn 50 - Ballerinaschuh; BGH GRUR 2022, 160 Rn 38 - Flying V). Diesbezüglich ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass - wie oben näher erörtert - die wettbewerbliche Eigenart nicht auf jeder denkbaren Kombination der als solches vorbekannten Einzelelemente der klassischen G.- C.-Modelle beruht, sondern auf der Anordnung und wiederkehrenden Reihenfolge als konkreter Ausgestaltung der Modelle.

Daraus ergibt sich für die mit den Klageanträgen zu I.1. b), c), e), g), h), i), j) und k) angegriffenen Halsketten, Armbändern und Ohrhängern im Einzelnen Folgendes:

aa) Die mit den Klageanträgen zu I.1. b), c) und k) angegriffenen Halsketten und Ohrhänger weichen insofern deutlich von den klassischen G.- C.-Modellen ab, als nicht alle in ihnen verwendeten Einzelelemente die für den Gesamteindruck der klassischen G.- C.-Modelle zentrale, die wettbewerbliche Eigenart maßgeblich prägende quadratische Grundfläche und die daraus resultierende Form eines Würfels oder Quaders aufweisen, sondern das Solitärelement des Würfels bei den Modellen b) und k) durch eine rund anmutende Form und bei Modell c) mit einem diamantenähnlichen Vieleck durch eine gar nicht mehr streng geometrische Form ersetzt ist. Bei den Modellen b) und k) ist das runde Element zudem kein Solitär, sondern von zwei kleineren runden Elementen umrahmt und damit ebenfalls ein Elementen-Ensemble und bei Modell c) weicht das Elementen-Ensemble insofern ab, als der Würfel nicht das Endelement bildet, sondern ein Metallplättchen, was dazu führt, dass auch dieser Würfel eingerahmt weniger prägend ist als bei den klassischen G.- C.-Modellen. Ungeachtet der übernommenen Glaszylinder, die wie oben ausgeführt allenfalls schwach zur wettbewerblichen Eigenart beitragen, da sie eher als Abstandshalter fungieren, entsteht durch die genannten Unterschiede ein deutlich abweichender Gesamteindruck, insbesondere durch die Durchbrechung streng kubischer und quaderförmiger Elemente durch deutlich verspieltere, leichter wirkende runde und vieleckige Elemente, der durch die weiteren Unterschiede im Detail noch verstärkt und bei dem Ohrhänger Modell k) auch nicht dadurch ausgeglichen wird, dass bei einem mehrgliedrigen Ohrhänger das vom Ohr am weitesten entfernte Element, das mit den klassischen G.- C.-Ohrhängern identisch ist, auffälliger ist als die anderen Elemente.

bb) Die mit den Klageanträgen zu I.1. e) und g) angegriffenen Halsketten weisen zwar durchgängig quaderförmige und kubische Elemente auf, doch handelt es sich ausschließlich um sich abwechselnde Elementen-Ensembles, während der die klassischen G.- C.-Modelle als Solitärelement prägende Würfel ebenso wie bei den Modellen b), c) und k) fehlt. Dadurch entsteht bereits für sich genommen ein abweichender Gesamteindruck, der dadurch weiter verstärkt wird, dass auch in den Elementen-Ensembles die darin enthaltenen Würfel in den Hintergrund und an ihrer Stelle die die Elementen-Ensembles einrahmenden Metallplättchen in den Vordergrund treten und damit die Elementen-Ensembles anders als bei den klassischen G.- C.-Modellen nicht mehr durch die dort das Ensemble abschließenden Würfel, sondern durch die einrahmenden Metallplättchen geprägt werden. Der von den klassischen G.- C.-Modellen abweichende Gesamteindruck wird weiter dadurch erzeugt, dass die Elementen-Ensembles in ihren Dimensionen und ihrer Gestaltung bis auf ein Strassrondell nahezu identisch sind. Dadurch fehlt es an der die klassischen G.- C.-Modelle prägenden regelmäßigen Abwechslung zweier in ihrer Dimension - Würfel versus Quader - und Gestaltung - ein Solitärelement versus ein Elementen-Ensemble - voneinander abweichender Bestandteile. Die erneut einzig übernommenen Glaszylinder als Abstandhalter vermögen angesichts dieses deutlich abweichenden Gesamteindrucks keine nachschaffende Übernahme zu begründen.

cc) Die mit dem Klageantrag zu I.1. j) angegriffene Halskette weist ebenfalls durchgängig quaderförmige und kubische Elemente auf, doch weichen die Einzelelemente und ihre Anordnung deutlich von den klassischen G.- C.-Halsketten ab. So finden sich zwar farbige Solitär-Würfel, anders als bei den klassischen G.- C.-Halsketten aber nicht jeweils ein Würfel im Wechsel mit einem Elementen-Ensemble, sondern stets - in dieser Reihenfolge - drei Solitär-Würfel, ein Elementen-Ensemble, drei Solitär-Würfel, ein Elementen-Ensemble usw. In Summe weist die angegriffene Kette ein Verhältnis von 21 Solitär-Würfeln zu 6 Elementen-Ensembles auf. Der Solitär-Würfel als Element tritt daher stark in den Vordergrund und verdrängt die Elementen-Ensembles in der Gesamtwirkung weitgehend. Dadurch entsteht ein von den klassischen G.- C.-Halsketten deutlich abweichender Gesamteindruck, nämlich jener primär einer Würfelkette, die einige Einsprengsel in Gestalt von Elementen-Ensembles aufweist, im Gegensatz zu einer Kette mit regelmäßig in gleicher Anzahl sich abwechselnden Solitär-Würfeln und Elementen-Ensembles, bei der beide Elemente gleichberechtigt nebeneinander prägend wirken. Dieser abweichende Gesamteindruck wird dadurch weiter verstärkt, dass das Elementen-Ensemble der mit dem Klageantrag zu I.1. j) angegriffenen Halskette deutlich von dem Elementen-Ensemble der klassischen G.- C.-Halsketten abweicht: kein Würfel, sondern nur ein halber Würfel, statt eines zwei Strassrondelle, symmetrische Anordnung der einzelnen Elemente statt asymmetrischer Anordnung bei den G.- C.-Halsketten, bei denen der Würfel am Ende des Elementen-Ensembles angeordnet ist. Diese Abweichungen beschränken sich nicht auf den bloßen Austausch von Elementen, sondern das Elementen-Ensemble wirkt viel kleinteiliger und eher metallisch als bunt, da der halbe Würfel und die Metallplättchen in Edelstahl dominieren, nicht ein farbiger Würfel als Bestandteil des Ensembles.

dd) Die mit den Klageanträgen zu I.1. h) und i) angegriffenen Ohrhänger der Beklagten zu 1) weisen ebenfalls durchgängig quaderförmige und kubische Elemente auf. Dennoch entsteht ein von den klassischen G.- C.-Ohranhängern abweichender Gesamteindruck. Dazu ist zu berücksichtigen, dass die wettbewerbliche Eigenart der Ohranhänger insofern von den Halsketten und Armbändern abweicht, als für sie nur eine Abfolge von Würfel als Solitär und Elementen-Ensemble prägend ist, so dass deren Anordnung und die Zusammensetzung des Elementen-Ensembles vom angesprochenen Verkehr stärker wahrgenommen werden. Dementsprechend können bereits vermeintlich kleinere Unterschiede in dieser Hinsicht zu einem abweichenden Gesamteindruck führen.

So verhält es sich auch bei den Modellen h) und i).

Während der kleine Würfel direkt unterhalb des Ohrhakens noch mit den klassischen G.- C.-Ohranhängern übereinstimmt, weist das folgende, bereits wegen seiner Größe den Gesamteindruck der Ohranhänger dominierende Elementen-Ensemble deutlich wahrnehmbare Unterschiede auf. Anders als bei den klassischen G.- C.-Ohrhängern, die das klassische Elementen-Ensemble der Halsketten aufweisen, also - in dieser Reihenfolge - Metallplättchen, Strassrondell, Metallplättchen, Würfel, setzt sich das Elementen-Ensemble der Modelle h) und i) - in dieser Reihenfolge - aus halbem Metallwürfel, Strassrondell, halbem Metallwürfel zusammen. Während diese Abweichung bei den Halsketten a), d) und f) aus den oben erörterten Gründen kaum ins Gewicht fällt und daher nicht zu einem abweichenden Gesamteindruck führt, stellt sich dies bei den Ohrhängern anders dar. Ihr Gesamteindruck wird - wie soeben dargelegt - vorrangig durch die Zusammensetzung des einzigen vorhandenen Elementen-Ensembles geprägt, so dass dem angesprochenen Verkehr diesbezügliche Unterschiede viel stärker auffallen als bei den Halsketten. Bei den Modellen h) und i) wird dem angesprochenen Verkehr insofern unmittelbar ins Auge fallen, das der große, den Ohrhänger nach unten abschließende Würfel fehlt. Dies führt zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck, weil der Würfel für die G.- C.-Modelle prägend ist, da er das größte Einzelelement des Ensembles ist, weil er farblich - unabhängig von der konkreten Farbe - am auffälligsten ist und weil bei einem mehrgliedrigen Ohrhänger das vom Ohr am weitesten entfernte Element stets am auffälligsten ist.

c) Das unter 1. a), d) und f) des Tenors abgebildete Kettenmodell der Beklagten zu 1) führt beim angesprochenen Verkehr zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, so dass sich die Nachahmung als unlauter i.S.d. § 4 Nr. 3 lit. a UWG darstellt.

Ein Fall der Herkunftstäuschung i.S.d. § 4 Nr. 3 lit. a UWG liegt vor, wenn nachgeahmte Leistungsergebnisse angeboten werden, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft führen, wenn also die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Eine derartige Täuschung können grundsätzlich nur solche Gestaltungsmerkmale hervorrufen, die eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, da allein sie herkunftshinweisend sind (stRspr, etwa BGH, GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen BGH, GRUR 2016, 730 Rn 47 - Herrnhuter Stern). Ungeeignet, eine solche Täuschung zu bewirken, sind solche Gestaltungsmerkmale, die allein oder zusammen mit weiteren Merkmalen lediglich Erinnerungen oder Assoziationen an das Original hervorrufen, ohne jedoch über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu täuschen (BGH, GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen). Schließlich ist für eine Herkunftstäuschung eine gewisse Bekanntheit des Originals erforderlich (BGH GRUR 2007, 984 Rn 34 - Gartenliege). Zu beurteilen ist die Frage der Herkunftstäuschung ebenso wie die anderen Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 lit. a UWG aus der Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, der sich für das Produkt interessiert.

Vor diesem Hintergrund liegt hinsichtlich der nahezu identischen Nachahmungen in Gestalt der Verletzungsformen a), d) und f) eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die klassischen G.- C.-Halsketten aufgrund der Dauer ihrer Marktpräsenz, der Verkaufszahlen und des Werbeaufwands eine gewisse Bekanntheit aufweisen. Unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, dem Grad der Nachahmung und dem Grad der Unlauterbarkeit im Hinblick auf eine Herkunftstäuschung und Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs der klassischen G.- C.-Modelle führt die nahezu identische Nachahmung bei zumindest leicht gesteigerter, wettbewerblicher Eigenart dazu, dass an die Herkunftstäuschung keine allzu großen Anforderungen zu stellen sind. Im vorliegenden Fall ließe sich bereits von einer unmittelbaren Herkunftstäuschung ausgehen, wenn man berücksichtigt, dass der angesprochene Verkehr Original und Nachahmung nicht nebeneinander sieht und dass übereinstimmende Merkmale stärker in Erinnerung bleiben als abweichende. Es liegt aber jedenfalls eine mittelbare Herkunftstäuschung dergestalt vor, dass der angesprochene Verkehr davon ausgehen könnte, dass es sich bei den Verletzungsformen a), d) und f) um ein neues, in verschiedenen farblichen Varianten angebotenes Modell der klassischen G.- C.-Halsketten handelt. Die Herkunftstäuschung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Original und die Nachahmungen generell über verschiedene Vertriebswege angeboten werden. In den dazu entschiedenen Fällen handelte es sich um ausnahmslos getrennte Vertriebswege bezüglich Tupperdosen (BGH GRUR 2003, 973, 975 - Tupperwareparty) und Hermès-Handtaschen (BGH GRUR 2007, 795 Rn 40 - Handtaschen). Bei den hier in Rede stehenden Schmuckstücken ist dies nicht der Fall, da auch die Originale über eine Vielzahl von Online-Shops angeboten werden, die der angesprochene Verkehr nicht stets von Kleinsthändlern, die vornehmlich eigens hergestellte Schmuckstücke verkaufen, unterscheiden kann.

Die Herkunftstäuschung ist auch vermeidbar, da es der Beklagten zu 1) ohne Weiteres möglich ist, einen größeren ausreichenden Abstand zu den klassischen G.- C.-Modellen einzuhalten. Dies zeigen nicht zuletzt die weiteren angegriffenen Verletzungsformen, hinsichtlich derer es an einer Nachahmung als Voraussetzung der Herkunftstäuschung fehlt.

d) Die soeben unter c) erörterten Umstände, die zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führen, begründen auch eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung der klassischen G.- C.-Halsketten i.S.d. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG durch die Beklagte zu 1).

2. Entsprechend der nur teilweisen Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs stehen der Klägerin auch die Annexansprüche auf Auskunftserteilung aus § 242 BGB und Schadensersatzfeststellung aus § 9 Abs. 1 UWG i.V.m. § 256 ZPO nur teilweise - nämlich im Umfang des tenorierten Unterlassungsanspruchs - zu.

3. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu I.3. geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung eines Teils der Abmahnkosten greift die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch, da der Anspruch nach § 11 Abs. 1 UWG verjährt ist.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine berechtige Abmahnung aus § 13 Abs. 3 UWG unterliegt der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG. Auf einen konkurrierenden Erstattungsanspruch aus §§ 683, 677, 670 BGB ist - sofern man diesen neben § 13 Abs. 3 UWG noch gewährt (ablehnend etwa Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann UWG § 9 Rn 187) - die Regelung des § 11 Abs. 1 UWG analog anzuwenden, da die darin statuierte kurze Verjährungsfrist ansonsten ins Leere liefe. (so auch MüKoUWG/Fritzsche UWG § 11 Rn 116).

Die Klägerin hat die Abmahnung, deren Kostenerstattung sie geltend macht, mit Schreiben vom 18.03.2022 ausgesprochen (Anlage K 29). Entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten mit der Absendung des Abmahnschreibens in einer Form, die einen Zugang erwarten lässt (OLG Hamburg, BeckRS 2010, 24467; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Schulz UWG § 11 Rn 86; MüKoUWG/Fritzsche UWG § 11 Rn 116). Die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 11 Abs. 1 UWG begann damit bei unterstellter Absendung am 18.03.2022 an diesem Tag zu laufen und ist somit am 18.09.2022 abgelaufen. Da der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten erstmals mit der hier zu entscheidenden Hauptsacheklage, die mit Klageschrift vom 19.07.2023 erhoben wurde, geltend gemacht worden ist, greift die Einrede der Verjährung durch. Es ist auch keine Hemmung der Verjährung durch das einstweilige Verfügungsverfahren (327 O 77/22) nach § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB eingetreten, da der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.04.2022 nicht geltend gemacht worden ist und die Hemmung auf den Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens beschränkt ist, so dass die bloße gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht daran anknüpfende Annexansprüche erfasst (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG § 11 Rn 1.41).

4. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als Gesellschafter der als Beklagte zu 1) verklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Verbindlichkeiten und zukünftig zu unterlassende Handlungen akzessorisch, für die vor dem 01.01.2024 verwirklichten Haftungstatbestände nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH in analoger Anwendung der damaligen §§ 128 ff HGB (grundlegend BGH NJW 2001, 1056, BGH NJW 2002, 1207), für die zukünftig zu unterlassenden Handlungen und ab dem 01.01.2024 entstehenden Schäden sowie die ab diesem Zeitpunkt zu erteilende Auskunft gemäß § 721 BGB in der ab dem 01.01.2024 geltenden Fassung, welche die Rechtsprechung des BGH im Wesentlichen unverändert in Gesetzesform gegossen hat (näher dazu etwa Servatius, GbR, § 721 Rn 4).

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist hinsichtlich des Grades des Unterliegens zu berücksichtigen, dass es sich bei den mit den Klageanträgen I.1. a), d) und f) angegriffenen Verletzungsformen ebenso wie bei den mit den Klageanträgen I.1. h) und i) angegriffenen Verletzungsformen letztlich jeweils um dasselbe Modell handelt, welches sich lediglich in der Farbgestaltung der Elemente unterscheidet, die jedoch für die wettbewerbliche Eigenart und damit auch für die Nachahmung - wie oben näher ausgeführt - irrelevant ist. Für die Kostenentscheidung ist daher von lediglich acht angegriffenen Verletzungsformen, die teilweise nur farblich variieren, auszugehen, von denen die Klägerin lediglich hinsichtlich einer Verletzungsform obsiegt.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts ist auf der Grundlage des § 51 Abs. 2 S. 1 GKG erfolgt. Dabei entfallen auf die acht einzelnen angegriffenen Verletzungsformen des Klageantrags zu I.1 jeweils 8.000,- €, auf den Auskunftsanspruch nach Klageantrag I.2 6.000,- € und auf den Feststellungsantrag nach Klageantrag II 10.000,- €.



Sachgebiete

Urheberrecht, Verlagsrecht

Schlagworte

Herkunftstäuschung
Schmuck