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Nr: NJRE001591120


AG Lörrach , Urteil vom 28.Oktober 2024 , Az: 3 C 112/24

EUV 2016/679 Art 82 , BGB § 812 , ZPO § 253 ,

Orientierungssatz

Wird bei einem einheitlichen Zahlungsantrag immaterieller Schadensersatz und gleichzeitig eine Abschöpfung materieller Bereicherung verlangt, liegt eine unzulässige alternative Klagehäufung vor.


Langtext

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Datenschutzverletzungen.

Die Beklagte betrieb in der Europäischen Union das soziale Online-Netzwerk  ...  und die Social-Media Plattform  ...  und bat unter anderem über  ...  Dienste an, die für private Nutzer bis zum 07.11.2023 kostenlos waren. Die klagende Partei war bei der Beklagten unter der E-Mail-Adresse  ...  und  ...  angemeldet und nutzte diese insbesondere um mit Freunden zu kommunizieren, zum Teilen privater Fotos und für Diskussionen mit anderen Nutzern. Die Beklagte schaltete für den Kläger personalisierte Werbung. Spätestens am 08.11.2023 verlangte die Beklagte dazu eine ausdrückliche und umfassende Einwilligung vom Beklagten, da dafür die Daten des Klägers verwendet wurden. Der Kläger erteilte die Einwilligung bei einem Account. Der andere Account benutzte er zumindest seitdem nicht mehr. Der Kläger wechselte nach dem 07.11.2023 nie zum Bezahlmodell, bei dem man keine Werbung erhält. Er nutzte die Dienste der Beklagten weiter mit personalisierter Werbung.

Der Kläger trägt vor, dass ihm ein Schaden in Höhe von 1.500 € entstanden sei. Die Beklagte sei in Anlehnung einer umgekehrten Lizenzanalogie mit einem Wert von 1.320 € bereichert. In Anlehnung einer zu kaufenden Lizenz sei von 20 € monatlich auszugehen, weil der Dienst jetzt auch für diesen Betrag zu kaufen sei. Davon ausgehend könne der Kläger 66 Monate mithin 1.320 € geltend machen.

Der Kläger trägt in rechtlicher Hinsicht vor: Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus Art 82 DSGVO, nationalen Schadensersatzansprüchen und einem Anspruch aus Eingriffskondiktion. Die Datenverarbeitung der Beklagten zur Schaltung personalisierter Werbung sei datenschutzwidrig erfolgt, weil bis zum 07.11.2023 keine ausdrückliche Einwilligung eingeholt worden sei. Dass das Vorgehen der Beklagten datenschutzwidrig sei, ergebe sich bereits aus der Entscheidung EuGH C-252/21. Die Datenverarbeitung sei nicht nötig für die Vertragserfüllung gewesen und sie diente nicht überwiegenden Interessen. Der Schaden des Klägers liege darin, dass die Daten unerlaubt verarbeitet worden seien, um zielgerichtete Werbung zu schalten. Außerdem liege der Schaden darin, dass eine datenschutzwidrige Profilbildung erfolgt sei. Der immaterielle Schaden des Klägers sei auf 1.500 € zu beziffern. Diese Höhe sei wegen der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten und wegen der erschwerenden Umstände des Falles angemessen. Außerdem sei die DS-GVO absichtlich umgangen worden. Außerdem seien die kommerziellen Werte der personenbezogenen Daten zu berücksichtigen. Weiter sei der Präventionszweck zu beachten. Außerdem ergebe sich auch ein Anspruch aus den nationalen Schadensersatzansprüchen und dem Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus einer Eingriffskondiktion. Die Höhe der Eingriffskondiktion ergebe sich aus einer fiktiven Lizenzgebühr.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 2.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten

a. zu löschen, soweit die Daten ausschließlich zu Werbezwecken verarbeitet werden,

b. auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschränken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass Klageantrag Nr. 2 eine unzulässige alternative Klagehäufung sei. Die Datenverarbeitung sei nicht datenschutzwidrig erfolgt. Die Beklagte habe für folgende Datenverarbeitung durchgehend die Einwilligung eingeholt:

- Werbeanzeigen basierend auf den Informationen von Werbepartnern zu Nutzer Aktivitäten.
- Bei der Verwendung von Daten, die die Beklagte von Dritten über die Aktivitäten eines Nutzers auf den Webseiten oder Apps der Dritten oder bei anderen Offline-Interaktionen erhält (d. h. Drittpartei-Daten gemäß Rn. 16 des Klageerwiderung), um Anzeigen für den konkreten Nutzer anzuzeigen.
- Auf Weisung des Nutzers übermittelten Daten.

Daten, die Nutzer unmittelbar persönlich identifizieren (Informationen wie etwa der Name oder die E-Mail Adresse von Nutzern, die unmittelbar genutzt werden können, um Nutzer zu kontaktieren oder zu identifizieren), würden Werbetreibenden übermittelt, wenn Nutzer die Beklagte etwa anweisen, ihre Kontaktinformationen mit Werbetreibenden zu teilen, damit diese die Nutzer zum Beispiel mit weiteren Informationen über beworbene Produkte oder Dienstleistungen kontaktieren könnten. Im Übrigen (v.a. Nutzungsdaten durch die Benutzung von  ...  und  ... ) habe sich die Beklagte zulässig vor dem 05.04.2023 wirksam auf die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung und vom 05.04.2023 bis Anfang November 2023 auf die überwiegenden berechtigten Interessen gestützt.

In der Gerichtsakte befindet sich kein Zustellnachweis für die Klage. Die Beklagte kündigte am 17.04.2024 ihre Verteidigungsabsicht an.

Am 23.09.2024 fand mündliche Hauptverhandlung statt. Auf das Protokoll wird verwiesen.


Entscheidungsgründe

A) Die Klage ist nur hinsichtlich Klageantrag Nr. 2 zulässig und im Hinblick auf Klageantrag Nr. 1 unzulässig.

I) Das Amtsgericht Lörrach ist zuständig.

1) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 S. 2 DS-GVO, weil der Kläger wahlweise bei den Gerichten an seinem Wohnort klagen kann.

2) Die sachliche Zuständigkeit ergibt nach der rügelosen Einlassung der Beklagten nach dem Hinweis auf § 504 ZPO aus § 39 ZPO, obwohl bei einem Streitwert von 6.500 € das Landgericht nach den §§ 23; 71 GVG sachlich zuständig wäre.

3) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lörrachs ergibt sich aus § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG. Danach regelt das innerstaatliche Recht, dass der Kläger eine Klage im Anwendungsbereich der DS-GVO auch vor einem Gericht an seinem gewöhnlichen Aufenthalt erheben kann (dazu im Einzelnen: VGH Kassel Beschl. v. 1.12.2022 – 10 B 1898/22, BeckRS 2022, 39739).

II) Der Klageantrag Nr. 2 ist keine unzulässige alternative Klagehäufung (BGH GRUR 2011, 521; a. A. Stein/Roth, 23. Aufl. 2016, ZPO § 253 Rn. 55). Bei der alternativen Klagehäufung wird ein einheitliches rechtliches Begehren auf verschiedene Klagegründe gestützt (BGH GRUR 2011, 521, Rn. 8). Es muss vorgegeben werden, in welcher Reihenfolge die Klagegründe geprüft werden sollen (BGH GRUR 2011, 521, Rn. 10). Die Erwägungen des BGH beziehen sich dabei nicht nur auf den gewerblichen Rechtsschutz (BGH GRUR 2011, 521, Rn. 10), sondern auch auf allgemeine Erwägungen, nämlich auf den Rechtsgedanken der Waffengleichheit (BGH GRUR 2011, 521, Rn. 11). Außerdem hat der BGH diese Rechtsprechung auch schon auf andere Rechtsgebiete übertragen (BGH NJW 2018, 1259; BGH Beschl. v. 27.11.2013 – III ZR 371/12, BeckRS 2014, 1621).

Es handelt sich hier aber viel mehr um eine kumulative Klagehäufung. Es werden zwei verschieden Ansprüche geltend gemacht, die sich jeweils auf unterschiedliche Daten beziehen, nämlich Daten die lediglich für eine personalisierte Werbung notwendig sind und Daten, die auch zur Nutzung der Dienste der Beklagten notwendig sind. Das sind zwei verschiedene Begehren, die unabhängig voneinander verfolgt werden. Auch in der übrigen Instanzrechtsprechung wurde dieser Antrag bislang nicht beanstandet (vgl. LG Regensburg Endurteil v. 15.4.2024 – 75 O 1040/23, GRUR-RS 2024, 11690; LG Stuttgart Urt. v. 23.4.2024 – 55 O 74/23, GRUR-RS 2024, 11761; LG Stuttgart Urt. v. 25.4.2024 – 55 O 104/23, GRUR-RS 2024, 11758; LG Magdeburg Urt. v. 29.2.2024 – 10 O 530/23, GRUR-RS 2024, 8057).

III) Der Klageantrag Nr. 1 ist dagegen eine unzulässige alternative Klagehäufung und damit ist der Antrag zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und unzulässig.

1) Hinsichtlich der BGH-Rechtsprechung zur alternativen Klagehäufung wird nach oben verwiesen (A) II)).

2) Der Klageantrag Nr. 1 wird als einheitliches Begehren auf zwei verschiedene Klagegründe gestützt. Die 1.500 € werden einmal als immaterieller Schaden im Rahmen des Art. 82 DSGVO und den nationalen Schadensersatzansprüchen und einmal als Herausgabe der Bereicherung aus Eingriffskondiktion verlangt. Die Bereicherung und der Schaden sind zwei verschiedene Klagegegenstände, weshalb eine alternative Klagehäufung vorliegt.

a) Wenn das Gericht nun ausschließlich über die Bereicherung entscheidet und die Prüfung im Übrigen zum Schaden auslässt (oder umgekehrt), weil damit die Klage schon begründet wäre, dann wäre über den Anspruch auf Schadensersatz gar nicht entschieden und die Beklagte bliebe im Ungewissen, ob der Kläger den nicht beschiedenen Streitgegenstand in einem weiteren Prozess aufgreifen kann oder wird (BGH GRUR 2011, 521, Rn. 12). Damit wäre die Beklagte der Willkür des Gerichts ausgesetzt, welcher Anspruch geprüft wird. Das wäre keine hinreichend bestimmte Klage i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (Diese Rechtsprechung bestätigend z. B.: BGHZ 211, 189; BGH NJW 2023, 1361) Dies ist unzulässig, wenn zwei verschiedene Streitgegenstände vorliegen, weil dann unklar ist, worüber tatsächlich entschieden wird oder wurde.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der verlangten Rechtsfolge zwei verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Einmal wird als Schadensersatz ein immaterieller Schaden geltend gemacht und zum anderen wird aus einem Kondiktionsanspruch die Herausgabe einer (materiellen) Bereicherung verlangt. Der immaterielle Schaden ist in der Person des Klägers begründet. Die ungerechtfertigte Bereicherung ist ein materieller Wert, welcher bei der Beklagten verblieben sein soll. Der Schaden des Klägers muss nicht zwingend mit einer Bereicherung der Beklagten einhergehen. Eine Bereicherung der Beklagten muss nicht zwingend mit einem Schaden beim Kläger einhergehen. Damit werden mit einem einzigen Zahlungsantrag zwei verschiedene Sachverhalte vorgetragen. Damit es sich um eine hinreichend bestimmte Klage handelt, hätte der Kläger eine Reihenfolge angeben müssen, in der das Gericht die verschiedenen Ansprüche hätte prüfen sollen.

b) Der Kläger hat es in der Hand eine Reihenfolge durch die Stellung von Hilfsanträgen zu bestimmen. Darauf wurde er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und er hat seinen Antrag nicht umgestellt.

c) In Abgrenzung zur Rechtsprechung des BGH in GRUR 2011, 521 wird in der Literatur der Topos der alternativen Klagebegründung vorgeschlagen, wonach die Zahlungsklage mit zwei selbständigen Klagegründen gerechtfertigt wird, der Kläger die Klagesumme aber nur einmal beanspruchen kann. Dies soll zulässig sein und widerspricht auch nicht der BGH-Rechtsprechung, weil in diesem Fall nur ein Streitgegenstand vorliegt. (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 260 Rn. 25-27) Solch eine alternative Klagebegründung liegt hier aber nicht vor. Dies ist schon daran erkennbar, dass mit den beiden Klagegründen nicht dieselbe Zahlungsklage verfolgt wird. Aus Schadensersatz werden 1.500 € gefordert und aus ungerechtfertigter Bereicherung wird kein genauer Betrag geltend gemacht, aus der Klagebegründung ist aber nur ein Betrag in Höhe von 1.320 € (Überlegung der umgekehrten Lizenzanalogie des Klägers) als Begründung ersichtlich. Die Klage versucht zwar darzulegen, dass es sich um dasselbe handeln soll, aber schon aus den unterschiedlichen Beträgen ist ersichtlich, dass es sich nicht um dasselbe Zahlungsbegehren handelt, welches nur einmal verlangt wird. Der Kläger geht nämlich selbst davon aus, dass selbst bei Zusprechung der Herausgabe der Bereicherung in Höhe von 1.320 € ein darüberhinausgehender Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 180 € bestehen müsse. Es bleibt aber unklar, wie diese beiden Ansprüche zueinander im Verhältnis stehen und ob sich der Schaden durch Zusprechung der Herausgabe der Bereicherung reduzieren würde. Umgekehrt bleibt unklar, ob bei Zusprechung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.500 € eine ungerechtfertigte Bereicherung verbleibt, weil sich der Schaden nach Art. 82 DS-GVO auf ganz persönliche immaterielle Schäden des Klägers bezieht, die gar nichts mit der vorgeschlagenen umgekehrte Lizenzanalogie zu tun haben müssen.

d) Soweit in der Rechtsprechung bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine dreifache Schadensberechnung anerkannt ist (BGH NJW 2000, 2201) und sich auf den konkreten Schaden, die Lizenzanalogie oder den Verletzergewinn beziehen kann, könnte durchaus von einem einheitlichen Klagegegenstand ausgegangen werden, der lediglich auf unterschiedliche Rechtsgründe gestützt wird. Allerdings geht es bei der dreifachen Schadensberechnung um materielle Schäden (bezogen auf immaterielle Güter) (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, UrhG § 97 Rn. 79). Der Kläger macht vorliegend aber einen immateriellen Schaden geltend. Darauf kann die dreifache Schadensberechnung nicht angewendet werden. Der immaterielle Schaden des Klägers ist wie aufgezeigt strikt von einer materiellen Bereicherung der Beklagten zu trennen.

B) Soweit die Klage unzulässig ist, darf nicht über die Begründetheit entschieden werden (BGH NJW-RR 2018, 974, Rn. 15).

C) Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

Ein Anspruch auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung besteht nicht. Der Kläger stützt sich lediglich auf eine unrechtmäßige Verarbeitung seiner Daten, welche aber hinsichtlich des genutzten Accounts nun rechtmäßig erfolgt (I) und hinsichtlich des ungenutzten Accounts gar nicht mehr erfolgt (II).

I) Hinsichtlich des Accounts, welchen der Kläger weiterverwendet, wurde mittlerweile eingewilligt. Der Beklagte macht eine rechtswidrige Bearbeitung der Daten nach § 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO geltend. Eine ursprünglich rechtswidrige Datenverarbeitung, die nachträglich rechtmäßig geworden ist, begründet solch einen Anspruch aber nicht. Entscheidend ist, ob die Daten zum Löschungsverlangen unrechtmäßig verarbeitet werden. (BeckOK DatenschutzR/Worms, 49. Ed. 1.8.2023, DS-GVO Art. 17 Rn. 43). Eine ursprünglich ohne Einwilligung der betroffenen Person rechtswidrige Datenverarbeitung kann durch die nachträglich erteilte Einwilligung (Genehmigung) rechtmäßig werden. (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DSGVO Art. 17 Rn. 15, beck-online; Kühling/Buchner/Herbst, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 28a) Durch die nachträgliche Einwilligung besteht ein Rechtsgrund zur Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Die Löschung der Bearbeitung ist auch nur auf die Zukunft bezogen. Da es für die Zukunft eine Rechtsgrundlage gibt, kann auch der Anspruch nicht bestehen.

Diese Ausführungen gelten auch für den Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 lit. b) DS-GVO.

Im Ergebnis ebenso: LG Regensburg Endurteil v. 15.4.2024 – 75 O 1040/23, GRUR-RS 2024, 11690; LG Stuttgart Urt. v. 23.4.2024 – 55 O 74/23, GRUR-RS 2024, 11761; LG Stuttgart Urt. v. 25.4.2024 – 55 O 104/23, GRUR-RS 2024, 11758; LG Magdeburg Urt. v. 29.2.2024 – 10 O 530/23, GRUR-RS 2024, 8057.

II) Hinsichtlich des Accounts, welchen der Kläger nicht weiterverwendet, besteht zwar keine nachträgliche Einwilligung. Allerdings werden die Daten aus diesem Account unstreitig nicht mehr verwendet. Damit kann auch hier keine unrechtmäßige Verwendung der Daten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mehr vorliegen. Auch dahingehend besteht der Anspruch somit nicht.

D) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich verloren hat.

E) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

F) Der Streitwert von Klageantrag Nr. 1 beträgt 1.500 €. Der Streitwert von Klageantrag Nr. 2 wird entsprechend § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf 5.000 € geschätzt (vgl. LG Regensburg Endurteil v. 15.4.2024 – 75 O 1040/23, GRUR-RS 2024, 11690; LG Stuttgart Urt. v. 23.4.2024 – 55 O 74/23, GRUR-RS 2024, 11761; LG Stuttgart Urt. v. 25.4.2024 – 55 O 104/23, GRUR-RS 2024, 11758; LG Magdeburg Urt. v. 29.2.2024 – 10 O 530/23, GRUR-RS 2024, 8057).



Sachgebiete

Bürgerliches Recht

Schlagworte

Alternative Klagehäufung