zurück zur Übersichtsliste
Nr: NJRE001591286
LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Urteil vom
26.März 2024 , Az: 406 HKO 20/24
UWG § 3 , UWG § 5 , UWG § 8 ,
Langtext
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 24.01.2024 wird zu 1.2 und zu 1.6. aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird insoweit zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 24.01.2024 bestätigt.
3. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zu 1/3 und den Antragsgegnerinnen wie Gesamtschuldnerinnen zu 2/3 zur Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Antragsgegnerinnen vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Antragsgegnerinnen leisten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Antragsgegnerin zu 1) betreibt ein Internetportal für Autoteile, auf dem Reifen beworben werden. Eine dort veröffentlichte Seite mit Angeboten von Reifen ergibt sich aus Anlage AS 1. Verkäuferin der in Anlage AS 1 angebotenen Reifen ist die Antragsgegnerin zu 2). Legt man einen der dort angebotenen Reifen in den Warenkorb, so erscheint auf der Folgeseite ein Hinweis „Verkauf und Service durch C., Versand durch ...“ (Anlage AG 4). Ob die Antragsgegnerin zu 2) Verkäuferin aller auf dem Internetportal der Antragsgegnerin zu 1) beworbenen Reifen ist, ist streitig.
Auf dem Onlineportal der Antragsgegnerin zu 1) findet sich in der aus Anlage AS 2 ersichtlichen Art und Weise die Angabe „Das größte Vergleichsportal für Reifen“.
Dort wird in der aus Anlage AS 3 ersichtlichen Art und Weise mit prozentualen Preisermäßigungen geworben, die sich nicht auf eine Preisermäßigung desselben Angebots beziehen, sondern auf einen Vergleich mit dem teuersten Angebot des betreffenden Reifens. Dabei wurde dem Preisvergleich am 21.12.2023 ein Vergleichsangebot vom 12.10.2023 zugrunde gelegt (Anlage AS 4). Ferner wurde in der aus Anlage AS 5 ersichtlichen Art und Weise mit der Angabe „Testsieger“ beworben.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 1) vorprozessual in der aus Anlage AS 11 ersichtlichen Art und Weise erfolglos abgemahnt.
Die Antragstellerin macht geltend, die streitige Werbung sei aus den in der Antragsschrift vom 19.01.2024 genannten Gründen unlauter und irreführend. Insbesondere werde der Verbraucher in der aus Anlage AS 1 ersichtlichen Art und Weise darüber hinweggetäuscht, dass nicht die dort angegebenen Händler, sondern nur die Antragsgegnerin zu 2) Verkäuferin der dort angebotenen Reifen sei. Auch die aus Anlage AS 2 ersichtliche Werbung als Vergleichsportal bzw. größtes Vergleichsportal sei vor diesem Hintergrund irreführend, da der Verbraucher hier Angebote unabhängiger Händler erwarte und nicht solche eines mit dem Plattformbetreiber verbundenen Unternehmens. Auch die Art des Preisvergleichs sei irreführend, da sie nicht auf einem Vergleich mit dem für das jeweilige Angebot früher geltenden Preis beruhe, sondern auf dem Vergleich mit dem teuersten Angebot, wobei hier insbesondere dann eine Täuschung vorliege, wenn dem Referenzangebot keine ernsthafte Kalkulation zugrunde liege und es sich um einen sogenannten „Mondpreis“ handele. Auch werde der Verbraucher in seiner Erwartung eines aktuellen Preisvergleichs enttäuscht, wenn der Vergleichspreis bereits über 2 Monate alt sei. Schließlich sei auch die aus Anlage AS 5 ersichtliche Werbung mit der Angabe „Testsieger“ irreführend, da Gegenstand des Tests eine andere Größe des betreffenden Reifens gewesen sei.
Die Antragstellerin erwirkte am 24.01.2024 einen Beschluss, mit welchem den Antragsgegnerinnen im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Angebot von Reifen
1. auf einem Online-Shop Eigenangebote unzutreffend so darzustellen und/oder darstellen zu lassen, als würden die Kaufverträge mit Drittunternehmen zustande kommen, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 1;
2. einen Online-Shop, auf dem ausschließlich Waren im Namen und/oder auf Rechnung
eines Unternehmens der C.-Gruppe angeboten werden, als „Vergleichsportal“
und/oder „größtes Vergleichsportal“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn
dies geschieht wie in Anlage AS 2;
3. auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, bei denen sich die Ersparnis aus der Differenz zwischen dem aktuell günstigsten Angebot und dem aktuell teuersten Angebot eines Unternehmens der C.-Gruppe ergeben soll, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3;
4. auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, bei welchen dem Referenzangebot keine ernsthafte Kalkulation eines angemessenen Verbraucherpreises zugrunde liegt, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3;
5. auf einem Online-Shop mit Preisersparnissen zu werben und/oder werben zu lassen, die nicht aktuell sind, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4;
6. andere Reifen als diejenigen, die vom Testveranstalter konkretisiert durch Art und Größe getestet und bewertet worden sind, mit dem Ergebnis einer Untersuchung des Testveranstalters, insbesondere mit einem Testsieg, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht in Anlage AS 5.
Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerinnen mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend machen, die einstweilige Verfügung sei aus den in dem Widerspruch vom 09.02.2024 genannten Gründen zu Unrecht ergangen. Insbesondere sei die Antragstellerin nicht aktivlegitimiert und die Antragsgegnerin zu 2) nicht passivlegitimiert. Ferner sei die einstweilige Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin zu 2) ergangen. Auch in der Sache seien die Verbote zu Unrecht ergangen. Der Verbraucher werde darüber hinreichend aufgeklärt, dass die Antragsgegnerin zu 2) Verkäuferin der angebotenen Reifen sei, was auch keineswegs bei allen angebotenen Reifen der Fall sei. Unabhängig davon sei die Bezeichnung als Vergleichsportal nicht irreführend, weil die Reifen tatsächlich von den angegebenen Händlern geliefert würden und die Antragsgegnerin zu 2) lediglich als Vertragspartner auftrete (sogenanntes Streckengeschäft). Auch die Art der Preisvergleiche sei nicht zu beanstanden und in der streitigen Testsieger-Werbung werde ausreichend darauf hingewiesen, welche Größe des Reifens Gegenstand des Tests gewesen sei.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.01.2024 (Az. 312 O 37/24) aufzuheben und den Antrag auf der Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt
Bestätigung der einstweiligen Verfügung.
Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Widerspruch hat nur zum Teil Erfolg. Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren überwiegend als zu Recht ergangen.
Die einstweilige Verfügung ist nicht bereits wegen eines Grundrechtsverstoßes bei ihrem Erlass aufzuheben. Ein derartiger Verstoß gegen das grundrechtliche geschützte rechtliche Gehör oder das Gebot eines fairen Verfahrens liegt hier nicht vor. Ein derartiger Grundrechtsverstoß würde voraussetzen, dass sich die Kammer im Erlassverfahren bewusst über grundrechtlich geschützte Verfahrensrechte der Antragsgegnerseite hinweggesetzt hätte. Eine lediglich unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs fehlerhafte Verfahrensführung reicht hierfür nicht aus. Ein bewusster Verstoß gegen grundrechtlich geschützte Positionen der Antragsgegnerinnen in Gestalt durch das Unterbleiben einer gesonderten Anhörung der Antragsgegnerin zu 2) lässt sich nicht feststellen. Nachdem bereits die Antragsgegnerin zu 1) das ihr durch Abmahnung vom 22.12.2023 gewährte rechtliche Gehör nicht genutzt und auf die Abmahnung nicht reagiert hatte, war auch seitens der mit ihr konzernverbundenen und zum Teil durch dieselben Geschäftsführer geführten Antragsgegnerin zu 2) keine Reaktion auf eine entsprechende Abmahnung zu erwarten, sodass von einem bewussten Übergehen prozessualer Rechte keine Rede sein kann. Ferner wäre auch eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit für das weitere Verfahren nach erfolgter mündlicher Verhandlung über den Widerspruch ohne Bedeutung (OLG Köln, Urteil vom 18.04.2019, 15 U 204/18, MDR 2019, S. 1023). Davon abgesehen wäre eine einfache Verletzung rechtlichen Gehörs nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung geheilt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.06.2017, 1 BvQ 16/17).
Die Angelegenheit ist eilbedürftig. Dies wird in Wettbewerbssachen nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Die Antragstellerseite hat hierzu unwiderlegt geltend gemacht, erst am 15.12.2023 von den streitgegenständlichen Veröffentlichungen Kenntnis erlangt zu haben. Gegenteiliges ist nicht näher dargelegt und glaubhaft gemacht und insbesondere auch nicht aufgrund der von Antragsgegnerseite vorgetragenen früheren geschäftlichen Kontakte der Parteien als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.
Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich zu 1.1 sowie 1.3 - 1.5 aus §§ 3, 5, 8 UWG.
Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerseite nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerinnen geltend zu machen. Sie ist Betreiberin des Onlinemarktplatzes e. und hat glaubhaft gemacht, dass über dieses Onlineportal auch Reifen vertrieben werden (Anlagen AS 12 und AS 14). Sie ist damit wie die Antragsgegnerseite mit dem Vertrieb von Reifen über ein Internetportal befasst, ohne dass es darauf ankäme, ob diese von der Antragstellerin verkauft würden oder ob die Antragstellerin lediglich Verkäufe von Reifen vermittelt.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist nach § 8 Abs. 2 UWG für die hier streitige Werbung der Antragsgegnerin zu 1) für den durch die Antragsgegnerin zu 2) erfolgenden Verkauf von Reifen verantwortlich. Die Antragsgegnerin zu 1) ist hinsichtlich der Werbung für die von der Antragsgegnerin zu 2) verkauften Reifen als Beauftragte i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG anzusehen. (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2019, I ZR 29/18, Rn. 43, 44, juris).
Die aus Anlage AS 1 ersichtliche Werbung ist irreführend, weil sie durch die Wiedergabe der betreffenden Firmenlogos (“ATU“ etc) den unzutreffenden Eindruck erweckt, es mit Vertragsangeboten verschiedener Händler zu tun haben, wohingegen tatsächlich die dort abgebildeten Reifen von der Antragsgegnerin zu 2) verkauft werden. Es liegt damit ein Irrtum über die Person des Vertragspartners vor, der geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Der Irrtum wird auch nicht durch ausreichend klare Hinweise an anderer Stelle des Internetangebots der Antragsgegnerseite vermieden. Die Angabe „in den Warenkorb“ ist hierfür inhaltlich nicht klar genug. Der aus Anlage AG 4 ersichtliche Hinweis ist recht undeutlich und kann daher leicht überlesen werden. Außerdem erfolgt er erst, nachdem das Produkt in den Warenkorb eingelegt worden ist, also erst, nachdem der Verbraucher aufgrund der missverständlichen Angebotsübersicht eine geschäftliche Entscheidung getroffen hat. Der Hinweis „Nur bei C.: 100 Tage Rückgaberecht“ findet sich bei den aus Anlage AS 1 ersichtlichen Angeboten nur vereinzelt und enthält im Übrigen auch keine eindeutige Aufklärung, dass C. auch nur das mit diesem Hinweis gekennzeichnete Geschäft nicht nur vermittelt, sondern auch als Vertragspartner abwickelt.
Zu der zu 1.2 streitige Bezeichnung als „Vergleichsportal“ bzw. „größtes Vergleichsportal“ fehlt es aufgrund des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren an einer ausreichenden Tatsachengrundlage zur Feststellung der gerügten Irreführung, wobei sich die Prüfung auf den von Antragstellerseite in dringlichkeitsunschädlicher Zeit geltend gemachten Sachverhalt beschränkt (vgl. BGH Urteil vom 11.10.2017, I ZR 78/16 - Tiegelgröße, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11.3.2021, 3 U 33/19). Mit dem Antrag zu I.2 und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt hat die Antragstellerin geltend gemacht, die Bezeichnung als Vergleichsportal sei irreführend, weil alle Angebote von nur einem Anbieter, der Antragsgegnerin zu 2), stammen würden. Letzteres haben die Antragsgegnerinnen mit ihrem Widerspruch (Seite 18, 19) qualifiziert bestritten und die Antragstellerin hat dies nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich aus den AGB der Antragsgegnerin zu 2) (Anlage AS 8) nicht, dass sie Verkäuferin aller auf der Plattform beworbener Reifenangebote ist.
Ob das sog. Streckengeschäft mit den Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise an ein Vergleichsportal unvereinbar ist und eine Irreführung begründet, was unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren durchaus als zweifelhaft erscheint, bedarf daher keiner Entscheidung, ist aber letztlich auch in tatsächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Von einem Vergleichsportal erwarten die angesprochenen Verkehrskreise einen objektiven Vergleich auch der Preise verschiedener Händler. Dass die Preise der hier streitigen Angebote von den von den Händlern anderweitig veröffentlichten Preisen abweichen, also kein objektiver Preisvergleich erfolgt, ist weder Gegenstand des Antrages noch dargelegt und glaubhaft gemacht. Dass der angesprochene Verkehr unabhängig von der Erwartung eines objektiven Preisvergleichs mit dem Begriff eines Vergleichsportals bestimmte Erwartungen an die vertragliche Ausgestaltung verbindet, ist weder ersichtlich noch näher dargelegt und glaubhaft gemacht. Zumal auch die Lieferung der Reifen durch die betreffenden Händler erfolgt (Anlage AG 4), lässt sich vor diesem Hintergrund eine Irreführung allein durch die Einbeziehung der Antragsgegnerin zu 2) in die vertragliche Abwicklung der Geschäfte nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Dies gilt umso mehr, als nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass alle Angebote im sog. Streckengeschäft erfolgen.
Irreführend ist hingegen die Werbung mit Preisersparnissen in der aus Anlage AS 3 ersichtlichen Art und Weise, bei der der Verbraucher in Ermangelung gegenteiliger Hinweise davon ausgeht, der Preisvergleich beziehe sich auf den früher für dasselbe Angebot verlangten Preis. Die hier streitgegenständliche Angebotsseite vermittelt den Eindruck von Preisherabsetzungen für das jeweilige Angebot. Hinweise in den AGB oder durch einen sog. Mouse-over-Effekt können dieser Fehlvorstellung nicht hinreichend sicher entgegenwirken, weil nicht sichergestellt ist, dass sie der Kunde liest, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft.
Erst recht irreführend ist der Preisvergleich dabei, wenn das Bezugsangebot einen unrealistisch hohen sogenannten „Mondpreis“ ausweist, wie dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem in Anlage AS 3 durch die Angabe „-82 %“ in Bezug genommenen Vergleichspreis der Fall ist. Es ist, wenn nicht ausgeschlossen, so doch jedenfalls höchst unwahrscheinlich, dass ein Gewerbetreibender einen Reifen, der anderweitig für ca. 80,00 € angeboten wird, ernsthaft zu einem Preis von 430,00 € anbietet.
Irreführend ist der Preisvergleich auch, wenn zwar offengelegt wird, dass der Preisvergleich sich auf das teuerste Angebot bezieht, wenn der Preisvergleich aber nicht mehr aktuell, sondern bereits über zwei Monate alt ist, wie dies bei der aus Anlage AS 4 ersichtlichen Werbung der Fall war. Der Verbraucher erwartet von einem Vergleichsportal, soweit es um den Vergleich verschiedener Angebote geht, ein großes Maß an Aktualität und rechnet daher nicht damit, dass sich ein Vergleich mit Drittangeboten auf über zwei Monate alte Angebote bezieht. Der entsprechende Hinweis auf das Datum des Vergleichs wird nach Schriftgröße und Position leicht übersehen, weil er nicht am Blickfang des Vergleichs teilnimmt und mit diesem auch nicht durch eine Fußnote o. ä. verbunden ist.
Nicht irreführend ist hingegen die zu 1.6 streitige Angabe „Testsieger“ in der aus Anlage AS 5 ersichtlichen Art und Weise. Denn dort wird im selben Blickfang und in derselben Textzeile mitgeteilt, für welche Reifengröße der Testsieg errungen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit dient nur der Klarstellung, soweit die einstweilige Verfügung bestätigt worden ist, da einstweilige Verfügungen stets vollstreckbar sind. Im Übrigen beruht der Ausspruch auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Sachgebiete
Urheberrecht, Verlagsrecht