Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche wegen behaupteten datenschutzrechtlichen Ansprüchen geltend.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 14.12.2021 einen Mobilfunkvertrag, in dessen Rahmen der Kläger eine SIM-Karte erhielt, mit welcher er das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Mobilfunknetz nutzen konnte. Am 15.12.2021 teilte die Beklagte den Abschluss dieses Vertrags der S. H. AG mit, welche diese Information in die von ihr betriebene Datenbank aufnahm. Am 19.10.2023 veröffentlichte die S. H. AG in einer Pressemitteilung, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten zu löschen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Weitergabe der sogenannten Positivdaten datenschutzrechtlich unzulässig gewesen sei. Er behauptet, dass er seit dem Vorfall mit der ständigen Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des SCHUFA-Scores lebe. Sein allgemeines Unwohlsein habe sich bis zu einer schieren Existenzsorge gesteigert. Er leide tagtäglich an Stress, Unruhe und einem allgemeinen Unwohlsein. Seine Schlafqualität sei oft beeinträchtigt, da er sich Sorgen um seine Bonität mache. Bei einem Immobiliendarlehen im Jahr 2021 habe er aufgrund seines Scorings einen schlechteren Zinssatz angeboten bekommen, was seine finanzielle Zukunft maßgeblich beeinflusst habe. Zu den weiteren behaupteten negativen Folgen wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 26.08.2024 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;
2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. H. AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die behaupteten Folgen und ist der Ansicht, dass sie datenschutzrechtlich zulässig die sogenannten Positivdaten an die S. H. AG weitergegeben habe. Zum diesbezüglichen Vortrag im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Die teilweise zulässige Klage ist unbegründet.
Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag zu 2.) ist mangels hinreichender Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Aus dem Antrag ist schon nicht hinreichend genau ersichtlich, welche Daten die Beklagte nicht befugt sein soll weiterzugeben. Die Formulierung „Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. H. AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden“ grenzt nicht hinreichend ein, welche Daten des Klägers konkret gemeint sind.
Zudem ist eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich, nachdem die S. H. AG schon im Jahr 2023 mitgeteilt hat, keine Daten von Telekommunikationsunternehmen mehr zu erfassen, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich ist. Zudem würde dieser Antrag im Ergebnis die grds. dem Erkenntnisverfahren vorbehaltene materielle Prüfung der Einwilligung bzw. Wahrnehmung berechtigter Interessen in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern („ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken“), was abzulehnen ist.
Der Klageantrag zu 3.) auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle sowie künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Ein solcher Zukunftsschaden ist nicht ansatzweise wahrscheinlich. Da die S. die Daten von Telekommunikationsunternehmen seit Ende 2023 gar nicht mehr speichert und damit auch nicht mehr beim Scoring berücksichtigt – Abweichendes trägt der Kläger jedenfalls nicht vor - ist schlicht unverständlich, woraus sich ein Zukunftsschaden mit einer relevanten Wahrscheinlichkeit ergeben soll. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des OLG Köln (Urteil vom 29.03.2023, 15 U 67/23 zu LG Bonn, 13 O 125/22) Bezug genommen. Gleichwohl war über diesen Feststellungsantrag inhaltlich zu entscheiden, da der Antrag zudem unbegründet ist – siehe im Folgenden.
Die Klageanträge zu 1), 2) und 4) sind zulässig aber unbegründet, der unzulässige Klageantrag zu 3) ist zudem unbegründet.
Der Klageantrag zu 1) ist schon unbegründet, weil weder ein kausaler Schaden des Klägers schlüssig vorgetragen worden ist, der ein Schmerzensgeld nach dem Klageantrag zu 1) rechtfertigen könnte, noch hierfür tauglich Beweis angeboten worden ist. Insoweit wird zunächst auf das bereits erwähnte Urteil des OLG Köln (Urteil vom 29.03.2023, 15 U 67/23 zu LG Bonn, 13 O 125/22) Bezug genommen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26.08.2024 behauptet, dass er infolge der Weitergabe der Positivdaten seitens der Beklagten an die S. H. AG und des dadurch (angeblich) bedingten schlechteren Schufa-Scorings einen schlechteren Zinssatz bei einem Immobiliendarlehen im Jahr 2021 erhalten habe, was seine finanzielle Zukunft maßgeblich beeinflusst habe, ist dieser Vortrag offenkundiger Unsinn, da sich aus der selbst vorgelegten Anlage K 3 ergibt – bestätigt durch die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hierzu, vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2024 – dass es insoweit um das Darlehen bei der Postbank aus Januar 2021 geht, während der hier in Rede stehende Telekommunikationsvertrag erst viele Monate später im Dezember 2021 geschlossen wurde und erst dann entsprechende Daten seitens der Beklagten mitgeteilt worden sein können (wie auch selbst in der Klageschrift vorgetragen worden ist). Die restlichen Behauptungen zu den angeblichen negativen – psychischen – Folgen für den Kläger sind im Ergebnis genauso unplausibel und unsubstantiiert. Dass ein schlechteres Scoring der Schufa, dessen Ausmaß der Kläger nicht einmal kennt, wie er eingeräumt hat, „Unwohlsein“, "Stress", "Unruhe", "Existenzsorge", „Schlafstörungen“, etc. verursacht hätte, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Kläger die negativen Auswirkungen konkret auf Nachfrage allein im Zusammenhang mit dem genannten Privatdarlehen und entsprechenden Äußerungen des Sachbearbeiters der Bank geschildert hat, und dieses Geschehen hat – wie ausgeführt wegen fehlender Kausalität – nicht im Ansatz etwas mit dem hier in Rede stehenden Telekommunikationsvertrag und infolge dessen weitergegebenen Daten zu tun.
Zudem dürfte jedenfalls angesichts dessen, dass der Kläger nicht konkret dazu vorträgt, inwieweit die Positivdaten des hier in Rede stehenden Telekommunikationsvertrags überhaupt das Schufa-Scoring negativ verändert haben (womit die etwaige Beeinträchtigung nicht hinreichend konkret vorgetragen worden ist), davon auszugehen sein, dass die Weitergabe jedenfalls wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Betrugsprävention gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO zulässig gewesen ist. Es liegt ohnehin auf der Hand, dass eine vergleichsweise geringe monatliche Zahlungsverpflichtung durch einen Telekommunikationsvertrag keinen erheblichen negativen Einfluss auf das Scoring gehabt hat.
Der Klageantrag zu 3.) auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle sowie künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden ist aus den genannten Gründen unbegründet, wobei zudem kein Zukunftsschaden ersichtlich bzw. hinreichend wahrscheinlich ist, s.o.. Auch insoweit wird auf das bereits erwähnte Urteil des OLG Köln (Urteil vom 29.03.2023, 15 U 67/23 zu LG Bonn, 13 O 125/22) Bezug genommen.
Der Klageantrag zu 4) auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist aus entsprechenden Gründen ebenfalls unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 6.000,00 € (5.000,00 € Klageantrag zu 1.), 500,00 € Klageantrag zu 2.), 500,00 € Klageantrag zu 3.).