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Nr: NJRE001591566


LG Darmstadt 30. Zivilkammer, Urteil vom 8.Oktober 2024 , Az: 30 O 12/24


Langtext

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

Der Kläger schloss am 21.02.2022 bei der Beklagten über das Internet einen Mobilfunkvertrag über 24 Monate ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage B 1) und die Vertragsunterlagen (Anlage K 3) Bezug genommen. Wie sich auch unter Ziffer 7 der Datenschutz-Hinweise ergab, übermittelte die Beklagte im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses den Vertragsschluss an die S. Der Kläger erhielt im Oktober 2023 durch eine Auskunft der S. vom 02.10.2023 von diesem Eintrag Kenntnis.

Der Vertrag zwischen den Parteien endete am 20.02.2024.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 17.10.2023 (vgl. Anlage K 1) forderte der Kläger von der Beklagten 5.000,00 € Schadensersatz und forderte zur Unterlassung auf. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 20.10.2023 (Anlage K 2) zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, die Meldung stelle einen Verstoß gegen die DSGVO dar, weil er keine Einwilligung hierfür erteilt habe.

Er behauptet, dass er durch diese Meldung einen Kontrollverlust über die eigenen Daten erlitten habe und sich nun große Sorgen über seine Bonität mache, die Stress, Unruhe und allgemeines Unwohlsein verursache.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

2. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages, an Kreditauskunfteien, namentlich S. H. AG, K.-Weg 5, 65201 W., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art 6 Art. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.

3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.

4. Die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den gerichtlichen Hinweis vom 21.06.2024 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2024 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten aufgrund der Meldung des Vertragsschlusses über einen Mobilfunkvertrag zu. Eine solche Meldung stellt bereits keinen Verstoß gegen die DSGVO dar, weil die Beklagte in ihren Datenschutzhinweisen auf diese Vorgehensweise hingewiesen hat und eine solche Meldung von Mobilfunkanbietern aus Gründen der Betrugsprävention nichts Ungewöhnliches ist. Soweit der Kläger innerhalb eines kurzen Zeitraums nicht ungewöhnlich viele Mobilfunkverträge auf einmal abschließt, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich die Meldung eines Mobilfunkvertrages negativ auf die Bonitätsbewertung des Klägers auswirken soll. Auch der SCHUFA-Basisscorewertes von 98,37 ist ein sehr guter Wert, der in vielen anderen Verfahren gegen die S. als absolut erstrebenswert angesehen wird.

Außerdem hat sich aus der Anhörung des Klägers auch nicht die Beeinträchtigung ergeben, die von seinen Anwälten prozessual behauptet wurde. Der Kläger hat zunächst angegeben, dass ihm bei Vertragsschluss mögliche Verstöße gegen die DSGVO nicht so wichtig gewesen seien, sondern dass er bei der Durchsicht des Vertrages sich auf andere Kernthemen wie keinen Folgevertrag, keine Kostenfallen durch Zusatzdienste konzentriert hat.

Die Angaben des Klägers, wann und aus welchen Gründen er Kenntnis von der Meldung der Beklagten bei der S. erlangt hat, waren widersprüchlich. Zunächst hat der Kläger angegeben, er habe von der Eintragung Kenntnis erlangt, weil er im Rahmen seines Hauskaufs eine SCHUFA-Auskunft von sich eingeholt habe. Später erklärte er allerdings, dass der Hauskauf bereits im Jahr 2017 gewesen ist, so dass zu diesem Zeitpunkt die Meldung des Vertrages durch die Beklagte aus dem Jahr 2022 noch nicht zu sehen gewesen sein konnte.

Später erklärte der Kläger, er habe in diesem Jahr (2024) im März einen weiteren Kredit beantragen wollen und habe in diesem Zusammenhang davon Kenntnis erhalten. Allerdings datiert die Klage bereits vom 16.01.2024, so dass auch die erst 2 Monate später beabsichtigte Kreditgewährung zeitlich nicht Ursache für die Selbstauskunft gewesen sein kann.

Soweit der Kläger psychische Beeinträchtigungen durch die Meldung des Vertrages durch die Beklagte behauptet hat, ist der Vortrag der Beklagten, dass die Klägervertreter für eine Vielzahl von Fällen immer gleichgelagerte Formulierungen der Beeinträchtigungen verwendet haben, nicht widersprochen worden. Im Rahmen seiner Anhörung konnte der Kläger keine konkrete Beeinträchtigung durch diese Meldung plausibel darlegen. Zum einen hat er angegeben, dass er auch noch gegen zwei weitere Firmen Verfahren wegen Verstößen gegen die DSGVO angestoßen hat. An Details konnte er sich in der Verhandlung nicht erinnern. Aus welchen Gründen dann die behaupteten Schlafprobleme von der hier streitgegenständlichen Meldung und nicht auch von Meldungen von anderen Gewerbetreibenden herrühren, konnte er nicht nachvollziehbar darlegen. Außerdem hat der Kläger berichtet, einen zweijährigen Sohn zu haben und in vier Wochen noch ein weiteres Kind zu erwarten. Dass Kleinkinder den Schlaf der Eltern auch häufig stören können, ist allgemein bekannt, so dass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Schlafprobleme auf die familiäre Situation zurückzuführen sind.

Ein Unterlassungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben. Die Beklagte war, auch aus grundsätzlichen Gründen der Betrugsprävention, berechtigt, den Vertrag der S. zu melden.

Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Schäden besteht ebenfalls nicht. Angesichts des im Oktober 2023 nach der Meldung der Beklagten bestehenden positiven Basisscorewertes des Klägers bei der S. ist nicht ersichtlich, welche zukünftigen Schäden dem Kläger durch die im Jahr 2022 erfolgte Meldung des Vertragsschlusses dem Kläger entstehen sollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert setzt sich wie folgt zusammen:

Antrag 1) 5.000,00 €

Antrag 2) 500,00 €

Antrag 3) 250,00 €.

Der Kläger hat für den Unterlassungsantrag keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die ein übersteigerndes Interesse darlegen. Die behaupteten Folgen des beanstandenden Verhaltens der Beklagten sind minimal. Gleiches gilt für den Feststellungsantrag hinsichtlich zukünftiger Schäden, so dass die Gegenstandswerte für die Anträge 2) und 3) entsprechend zu reduzieren waren.