I. Die Beklagte gewährt dem Kläger als Bundesbeamten Beihilfe und erbringt beihilfeergänzende Krankenversicherungsleistungen. Der Kläger hat im Wege der Verpflichtungsklage - gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO - die Erteilung von Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten und weiteren Informationen begehrt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, dem Kläger zwei Drittel der Kosten auferlegt und den Streitwert durch den angefochtenen Beschluss auf 10.000 EUR festgesetzt.
In der Begründung zum Streitwertbeschluss heißt es sinngemäß, die Auffangvorschrift des § 52 Abs. 2 GKG sei nicht anzuwenden; die Wertfestsetzung beruhe vielmehr auf § 52 Abs. 1 GKG. Zwar habe die vom Kläger verlangte Auskunft für ihn keinen wirtschaftlichen Wert im eigentlichen Sinne. Er begehre aber eine wirtschaftlich messbare Leistung, die darin bestehe, dass sich Beschäftigte der Beklagten mit seinem Anspruch befassten und unter Einsatz ihrer zu vergütenden Arbeitskraft ca. 3.000 Dokumente entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts auf auskunftspflichtige Daten hin überprüften. Der Personalbedarf bzw. die hierfür aufzubringenden Kosten würden auf mindestens 10.000 EUR geschätzt.
II. Die zulässige Streitwertbeschwerde, mit der der Kläger eine Herabsetzung des Streitwerts auf 500 EUR begehrt, ist teilweise begründet.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ebenfalls durch den Einzelrichter erfolgt ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG iVm § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG und beträgt 5.000 EUR.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Gebühren erhoben. Sie richten sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert). Hierdurch soll ein angemessenes Verhältnis zwischen Gebührenhöhe und dem mit der ersuchten gerichtlichen Tätigkeit verfolgten Zweck, Rechtsschutz in einer bestimmten Angelegenheit zu erhalten, erreicht werden (Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 3 GKG Rn. 1).
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an. Die Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt sich regelmäßig aus seinem wirtschaftlichen Interesse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2023 - 8 B 24.23 - juris Rn. 16). Auch die Bewertung ideeller, nicht wirtschaftlicher Interessen kommt in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 2).
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Die Festsetzung des Auffangwerts kommt erst dann in Betracht, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Das ist dann der Fall, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung ausgeschöpft wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2023 - 8 B 24.23 - juris Rn. 16).
Darüber hinaus ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten geboten (BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 4).
2. Gemessen hieran ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.
a) Für eine Wertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Kläger hat weder in seinem umfangreichen schriftlichen Vorbringen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, welche wirtschaftlichen oder ideellen Interessen er mit der begehrten Auskunft verfolgt.
Auch aus der Bedeutung des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO lässt sich keine abweichende Bewertung ableiten.
Die Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung wurzeln in der Erwägung des europäischen Normgebers, dass der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können muss. Natürliche Personen sollen daher grundsätzlich die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen. Zu diesem Zweck räumt Art. 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber ein, welche personenbezogenen Daten von Dritten erhoben worden sind. Ziel ist es, dass sich der Betroffene der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Der Auskunftsanspruch soll für den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das für die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben. Er ist seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 - 6 C 10.19 - juris Rn. 19).
Zwar beträgt der Wert eines Auskunftsanspruchs, mit dem eine Leistungsklage vorbereitet werden soll, in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - IX ZB 62/17 - juris Rn. 10). Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich allerdings auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, ob und wenn ja welche Betroffenenrechte er möglicherweise nach erteilter Auskunft geltend machen möchte und wie diese zu bewerten wären. Auf die Menge der begehrten Daten kommt es im Hinblick auf die gebotene Schematisierung der Wertbemessung grundsätzlich nicht an.
b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beeinflusst die Bedeutung der Sache für den Beklagten den Streitwert nicht (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl., § 52 GKG Rn. 2 mwN). Dies gilt auch für den Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist. Er ist allenfalls maßgeblich für die Bewertung der Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2024
- III ZB 41/23 - juris Rn. 11 mwN) oder etwa für eine negative Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass eine Auskunftspflicht nicht besteht.
c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung einiger Zivil- und Arbeitsgerichte, die den Streitwert für Auskunftsansprüche aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf 500 EUR festgesetzt haben (OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018 - 9 U 120/17 - juris Rn. 3; LG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2022 - 305 S 68/21 - juris Rn. 3; LG Bonn, Urteil vom 01.07.2021 - 15 O 355/20 - juris Rn. 51; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021 - 26 Ta (Kost) 6110/20 - juris Rn. 3 ff.; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2020 - 5 Ta 123/19 - juris Rn. 9ff.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2020 - 2 Ta 76/20 - juris Rn. 11 ff.; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 Ta 413/19 - juris Rn. 2 ff.). Diese Rechtsprechung ist schon deshalb nicht übertragbar, weil die Wertfestsetzung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anderen Regeln folgt als die in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Bei einer zivilrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Auskunftsklage, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. nur LAG München, Beschluss vom 02.08.2023 - 3 Ta 142/23 - juris Rn. 15; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2020 - 5 Ta 123/19 - juris Rn. 10), für deren Wertfestsetzung § 48 Abs. 2 GKG gilt. Diese Vorschrift sieht einen Auffangstreitwert - wie in § 52 Abs. 2 GKG - aber gerade nicht vor.
Soweit mitunter vorgeschlagen wird, im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 2 GKG auf den anwaltsgebührenrechtlichen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zurückzugreifen und diesen im Ergebnis zum Regelstreitwert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten zu machen (siehe die Nachweise bei Toussaint in BeckOK KostR, 46. Ed., § 48 GKG Rn. 40), beträgt dieser ohnehin ebenfalls 5.000 EUR. Ungeachtet dessen wird auch in der neueren zivil- und arbeitsrechtlichen Rechtsprechung für einen Auskunftsanspruch ein Streitwert von 5.000 EUR angenommen (OLG Nürnberg, Urteil vom 29.11.2023 - 4 U 347/2 - juris Rn. 95: § 52 Abs. 2 GKG analog; OLG Dresden, Urteil vom 26.07.2022 - 18 U 24/22 - juris Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 28.04.2021 - 5 U 151/18 - juris Rn. 40, 109; OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2020 - 20 W 9/19 - juris Rn. 2; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.2022 - 2 Ta 63/22 - juris Rn. 27 f.).
Somit ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5000 EUR festzusetzen (so auch BFH, Beschluss vom 15.05.2024 - IX S 14/24 - juris Rn. 11 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.12.2023 - 1 LZ 413/21 OVG - juris Rn. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.03.2023 - 3 L 108/22.Z - juris Rn. 25; OVG Bremen, Beschluss vom 10.01.2023 - 1 LA 420/21 - juris Rn. 54; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.06.2019 - 11 LA 274/18 - juris Rn. 56).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren betreffend die Streitwertfestsetzung gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG iVm § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).