1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (vergleiche VGH München vom 12.01.2021 - 11 ZB 22.39 - .
2. Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Aus diesem Grund umfassen die Kontrollpflichten auch die Überprüfung der nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er - wie hier - persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt.
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 28. August 2024 zugestellte, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht innerhalb der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, wie von § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG vorausgesetzt, bei dem Verwaltungsgericht gestellt worden. Der an das Verwaltungsgericht Düsseldorf adressierte, von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelte Antrag ist am 30. September 2024, dem Tag des Fristablaufs, um 20:13:13 Uhr beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Eine Weiterleitung an das Verwaltungsgericht erfolgte am 1. Oktober 2024. Somit ist der Antrag dort verspätet eingegangen.
Der Klägerin ist nicht die mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2024 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren.
Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet in diesem Sinne ist eine Fristversäumung dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird ihm zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungsgründe, das heißt sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2018 - 13 A 1213/18.A -, juris Rn. 4.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hier geltend gemacht, beim Versenden des Antrags auf Zulassung der Berufung über das beA sei offensichtlich versehentlich aus der Adressatenliste das Oberverwaltungsgericht als Adressat ausgewählt worden. Das beA habe eine erfolgreiche Übermittlung des Schriftsatzes angezeigt; es sei ein Dialogfeld mit der Bestätigung „Nachricht wurde gesendet“ erschienen. Diese Benachrichtigung habe er abgewartet, um sich über die erfolgreiche Übermittlung der Antragsschrift zu vergewissern. Kenntnis darüber, dass der Eingang am Tag des Fristablaufs bei dem Oberverwaltungsgericht und erst verfristet bei dem Verwaltungsgericht erfolgt sei, habe er erst mit der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 7. Oktober 2024 erhalten.
Damit sind Tatsachen für eine unverschuldete Versäumnis der Antragsfrist nicht dargetan.
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2023 - 1 C 10.23 -, juris Rn. 13, m. w. N.
Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Aus diesem Grund umfassen die Kontrollpflichten auch die Überprüfung der nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO (wortgleich § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er - wie hier - persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt.
Vgl. zum Ganzen etwa: BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22 -, juris Rn. 13 ff., vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22 -, juris Rn. 20 ff., vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22 -, juris Rn. 10, und vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 -, juris Rn. 21 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2022 - 11 ZB 22.39 -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N.
Gemessen hieran kann nicht festgestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte bei der Übermittlung des Antrags auf Zulassung der Berufung die gebotene Sorgfalt hat walten lassen. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich vielmehr, dass er in der Annahme, die Übersendung des Antrags an das richtige Gericht veranlasst zu haben, seine Überprüfung darauf beschränkt hat, ob der Sendevorgang als solcher erfolgreich war. Die nach dem Vorstehenden gebotene Prüfung, ob die Übermittlung an das richtige Gericht erfolgt ist, hat er nicht vorgenommen.
Wiedereinsetzung ist der Klägerin auch nicht deswegen zu gewähren, weil sie darauf vertrauen durfte, dass das Oberverwaltungsgericht, ungeachtet dessen, ob es hierzu verpflichtet war, den Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der Antragsfrist an das Verwaltungsgericht weiterleiten würde. Denn der Zulassungsantrag ist beim Oberverwaltungsgericht am Tag des Fristablaufs erst deutlich nach Dienstschluss eingegangen.
Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 9 B 20.17 -, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 18 A 3481/20 -, juris Rn. 6 ff., 13; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22 -, juris Rn. 14 ff., und vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).