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Nr: NJRE001591840


LG Stuttgart 53. Zivilkammer, Urteil vom 14.November 2024 , Az: 53 O 213/23


Langtext

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/16.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Klägerinnen können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.


Tatbestand

Die Klägerinnen Ziff.1 bis Ziff. 15 sind Verlagsunternehmen für Presseerzeugnisse, die Klägerin zu 16 verantwortet ein Online-Nachrichten-Portal. Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, die neben TV- und Hörfunkprogrammen auch die Telemedien-App N betreibt.

Die Klägerinnen begehren die Unterlassung des Angebots der App N – bezogen auf die Fassung vom 14.04.2022 – nebst einer hierauf bezogenen Werbung sowie die Feststellung, dass sie weder durch eine Schlichtungsvereinbarung noch durch § 30 Abs. 7 Satz 6 MStV gehindert sind, eigenständige wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.

Die App N stellt auf Smartphones und andere onlinefähigen Mobilgeräte abgestimmte Nachrichteninhalte aus dem von der Beklagten betriebenen Internetauftritt D.de dar. Daneben existiert eine App von D.

Das Telemedienkonzept von D.de wurde durch Beschluss des …-Rundfunkrats vom 02.07.2010 und per Telemedienänderungskonzept vom 08.09.2021 (Anlagen B9 – B20) mit Beschluss vom 20.05.2022 genehmigt, veröffentlicht im Gesetzblatt für Baden-Württemberg am 29.07.2022 und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz am 25.07.2022. Die App N ist einem eigenständigen Genehmigungsverfahren nicht unterzogen worden. Eine auf diese App im Dezember 2022 – mithin im Nachhinein – durchgeführte Vorprüfung (Anlage B21) ergab nach Auffassung des Rundfunkrats und des Intendanten kein Erfordernis eines eigenständigen Dreistufentest-Genehmigungsverfahrens.

Die App N ist so strukturiert, dass eine Ebene „Top Zone“ besteht, in der als vom Anbieter und von den Nutzern für wichtig und/oder beliebt erachtete Nachrichtenbeiträge angeboten werden. Eine weitere Ebene „Myzone“ ermöglicht den Nutzern die Auswahl bestimmter Kategorien („Entertainment“, „Gaming“, „Good News“, „Job & Geld“, „Klima & Natur“, „Lifestyle“, „Musik“, „Politik“, „Schule & Bildung“, „Social Media“, „Sport“, „Stars & Influencer“, „Technik“, „Verbrechen“, „WTF?“), unter denen thematisch entsprechend zugeordnete Beiträge angezeigt werden. Alle Inhalte können durch Anklicken bzw. Antippen aufgerufen werden. In den Beiträgen finden sich neben stehenden Bildern teilweise Social-Media-Inhalte sowie Verlinkungen zu solchen oder zu anderen Beiträgen. Über einen „Hot Button“ können Nutzer individuelle Nachrichtenbeiträge als wichtig oder beliebt markieren und damit Einfluss auf deren Erscheinen in der „Top Zone“ nehmen.

Die Beklagte hat die App N mit folgenden Angaben beworben (Anlage K4):

Keine Werbung, kein Abo

Unsere App hat keine Werbung, keine Abo-Fallen und keine versteckten Kosten, wir schwören! Das geht, weil N ein Angebot des sogenannten öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist. Heißt: Wir werden finanziert durch den „Rundfunkbeitrag.

Diesem Rechtsstreit ist ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorausgegangen, in dem die Kammer mit Urteil vom 21.10.2022 (53 O 177/22 – GRUR-RS 2022, 28835; im Folgenden: Ausgangsverfahren) dem Antrag teilweise, i.e. hinsichtlich der Unterlassung des Angebots der App N, stattgegeben hat. Mit Urteil vom 28.06.2023 hat das Oberlandesgericht Stuttgart (4 U 31/23 – GRUR-RS 2023, 15322) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Verfügungsklage unter Hinweis auf einen bestehenden Schlichtungszwang als derzeit unzulässig abgewiesen.

Im Anschluss an das Ausgangsverfahren hat zwischen den Parteien ein Schlichtungsverfahren vor der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse eingerichteten Schlichtungsstelle im Sinne des § 30 Abs. 7 Satz 6 MStV (inhaltsgleich mit § 11d Abs. 7 Satz 4 RStV a.F.) erfolglos stattgefunden.

Die Beklagte hat im Laufe des Ausgangsverfahrens am 25.07.2022 und 08.08.2022 zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen betreffend insgesamt 260 einzeln bezeichnete Nachrichtenbeiträge abgegeben.

Die Klägerinnen haben die Beklagte vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens mit Schreiben vom 17.10.2023 (Anlage K7) erfolglos zur Abgabe einer vollständigen strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierauf nahm die Beklagte mit Schreiben vom 30.10.2023 (Anlage B3) Stellung.

Die Klägerinnen tragen unter anderem vor und sind der Auffassung,

die Klägerinnen Ziff. 1 bis Ziff. 12 sowie Ziff. 14 und Ziff. 15 seien ausschließlich Mitglieder im Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V. (VZV), nicht aber Mitglieder des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV), in dessen Landesverbänden keine der Klägerinnen vertreten sei. Bei den Klägerinnen Ziff. 1 bis Ziff. 15 handele es sich auch nicht um Verlagsgruppen im Sinne des § 7 der Satzung des BDZV. Die Klägerinnen Ziff. 13 und Ziff. 16 seien weder Mitglied des VZV noch des BDZV, die Klägerin Ziff. 16 auch nicht als „digitales Unternehmen“ als Sondermitglied. Sämtliche Klägerinnen seien daher nicht vom Geltungsbereich der Schlichtungsvereinbarung zwischen der ARD und dem BDZV erfasst. Der BDZV habe die Schlichtungsvereinbarung zudem gekündigt. Es bestehe auch kein Schlichtungszwang zwischen den Parteien aufgrund § 30 Abs. 7 Satz 6 MStV. Angesichts der Zurückweisung der Kündigung durch ARD und ZDF müssten die Klägerinnen befürchten, in künftigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren, gegebenenfalls auch im Eilrechtsschutz, mit dem Vorhalt eines vorrangigen Schlichtungsverfahrens konfrontiert zu werden. Zusätzliche vergleichbare Verfahren drohten bereits aufgrund der geäußerten Auffassung der Beklagten, sie könne weitere Apps wie „S…“ oder „K…“ auf den Markt bringen. Die Klägerinnen hätten infolgedessen ein berechtigtes Interesse, feststellen zu lassen, dass ein Schlichtungszwang nicht bestehe.

Die App N stelle ein eigenständiges Telemedienangebot der Beklagten dar, welches nach § 32 Medienstaatsvertrag (MStV) genehmigungspflichtig sei. Es sei nicht von der Genehmigung des Telemedienkonzepts D.de erfasst und dürfe daher nicht zum Abruf bereitgehalten werden. Hieraus ergebe sich ein Unterlassungsanspruch.

Das Unterlassungsbegehren sei überdies wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Presseähnlichkeit nach § 30 Abs. 7 MStV begründet. Die App N sei ein eigenständiges Telemedienangebot. Diese werde im App-Store angeboten, sei eigenständig und unter eigenem Namen, einer eigenen Internetadresse und ohne Rückgriff auf ein anderes Telemedienangebot isoliert nutzbar. Die App N unterscheide sich zudem in Aufmachung, inhaltlicher Breite und Tiefe gravierend von dem Telemedien-Portal D.de, was eine direkte Gegenüberstellung verdeutliche (vgl. Anlagen K43 – K48). Weder umfangmäßig noch inhaltlich deckten sich die App N und das Portal D.de. Beide Telemedienangebote existierten nebeneinander her, bedürften einander nicht. Die App und das Portal seien daher eigenständige Angebote. Das, was die App biete, sei so gut wie gar nicht auf dem Portal abrufbar, wie andererseits das weitaus umfangreichere Angebot von D.de auf der App N so nicht abrufbar sei. Damit sei Prüfungsbasis für die Frage der Presseähnlichkeit (allein) die App. Eine Einbeziehung, ein Rückgriff auf das Portal D.de verbiete sich von selbst.

Der Aufbau der App N sei presseähnlich (vgl. dazu Anlagen K1 – K3). Sie bestehe zu 87 Prozent aus nichtsendungsbezogenen Inhalten, die zudem kaum mit audiovisuellen Elementen verknüpft seien. Von insgesamt 437 Textbeiträgen (Anlage K21) wiesen nur 56 einen konkreten Sendungsbezug aus. Und diese nichtsendungsbezogenen Texte seien – wie die Anlagen K1 bis K3 belegten — durch Text und stehende Bilder geprägt und damit presseähnlich, wiesen also gerade keine hörfunk- oder fernsehähnliche Gestaltung oder eine entsprechende Kombination auf, wie es geboten wäre.Hinzukomme, dass die nichtsendungsbezogenen Textbeiträge vielfach nicht mit audiovisuellen Inhalten angereichert seien. Die App N erweise sich daher in der Gesamtschau als im Kern von den TV-/Hörfunkprogrammen der Beklagten losgelöstes text-dominiertes Nachrichtenportal und damit als ein „klassisches“ Lesemedium. Irrelevant sei insofern, dass die App N auf Inhalte von D.de rekurriere. Die App werde nach eigenen Angaben der Beklagten von einem eigenständigen Team betreut, das die Nachrichteninhalte von D.de extra neu für eine neu definierte Zielgruppe junger „bildungsferner“ Menschen zusammenstelle.

Die abgegebenen Unterlassungserklärungen seien unzureichend und bezögen sich nicht auf die gesamte App sowie etwaige kerngleiche Verstöße. Die Wiederholungsgefahr wäre nur dann nicht mehr gegeben, wenn die Beklagte eine konkret auf das Angebot der App N ausgerichtete Unterlassungserklärung abgebe.

Die Werbung der Beklagten mit der Kosten- und Werbefreiheit der App N sei als Unterfall der Werbung mit – objektiv zutreffenden – Selbstverständlichkeiten, da gesetzlich nach § 30 Abs. 5 Nr. 1 MStV verboten, wettbewerbswidrig. Dies sei irreführend, weil suggeriert werde, das Telemedienangebot sei kostenlos, wohingegen dieses durch den Rundfunkbeitrag finanziert werde. Es sei eher unwahrscheinlich, dass junge Leute dann, wenn wie hier eine App (scheinbar) kostenlos nutzbar sei, sich überhaupt Gedanken darüber machten, wie das Angebot finanziert werde. Folglich könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass „dem Verkehr“ – der insoweit relevanten Gruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen – überhaupt bewusst sei, dass in App-Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jegliche Werbung verboten sei. Dies wiederum habe zur Folge, dass die Werbung, die nicht mehr als die Wiedergabe einer Selbstverständlichkeit zum Inhalt habe, wettbewerbswidrig sei. Indem die Beklagte mit einer ihrem App-Angebot gesetzlich vorgegebenen Eigenschaft werbe („Werbefreiheit“), werde der falsche Eindruck erweckt, die App N sei werbefinanzierten App-Angeboten der freien Wirtschaft „überlegen“. Durch die unzutreffende Etikettierung der App würden zugleich die Angebote der privaten Konkurrenz pauschal herabgesetzt, weil im Sinne einer versteckten Behauptung den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert werde, bei nicht öffentlich-rechtlichen Apps müsse man stets zahlen und zudem kommerzielle Fremdwerbung akzeptieren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerinnen wird auf die Klageschrift vom 01.11.2023 sowie auf die Schriftsätze vom 01.11.2023, vom 29.02.2024, vom 08.03.2024, vom 15.03.2024, vom 18.04.2024, vom 27.08.2024 (2 x) und vom 07.10.2024 Bezug genommen.

Die Klägerinnen beantragen,

1. es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen,

a) das Telemedien-App-Angebot „N“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht wie auf dem „USB-Stick“ Anlage K1 und/oder auf dem „USB-Stick“ Anlage K2 und/oder in den „Anlageordnern Screenshots“ K3 wiedergegeben,

b) bezogen auf das App-Angebot „N“ zu werben/werben zu lassen „Keine Werbung“ und/oder „kein Abo“ und/oder „keine Abo-Fallen und keine versteckten Kosten“, wenn dies geschieht wie in der Anlage K4 wiedergegeben;

2. festzustellen, dass sie weder durch § 30 Abs. 7 Satz 6 MStV noch durch eine Schlichtungsvereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse gehindert sind, eigenständig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.865 Euro zu zahlen,

hilfsweise sie von der Honorarforderung freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt unter anderem vor und ist der Auffassung,

es bestünden hinsichtlich des Klagantrags Ziff. 2 Zweifel an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, jedenfalls liege mangels drohender Gefahr oder rechtlicher Unsicherheit ein Feststellungsinteresse nicht vor. Der Klägerin Ziff. 16 fehle ein Rechtsschutzbedürfnis.

Eine Verletzung von § 32 MStV liege nicht vor. Über die Frage, ob die App N ein eigenständiges Telemedienangebot darstelle oder nicht, hätten die zuständigen, gruppenplural zusammengesetzten Gremien entschieden. Dies führe zu einer beschränkten Justiziabilität. Aufgrund der Entscheidung des …-Rundfunkrats vom 09.12.2022, gegen deren Rechtmäßigkeit verfahrensrechtliche Einwände nicht vorgetragen würden, erübrigten sich weitere Ausführungen dazu, dass es sich bei der App N nicht um ein eigenständiges, genehmigungsbedürftiges Telemedienangebot handele. Die Entscheidung des Gremiums sei nur daraufhin überprüfbar, ob von einem zutreffenden Normverständnis und einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei. Im Übrigen wäre eine solche verfahrensrechtliche Überprüfung nur durch das Verwaltungsgericht zulässig.

Den Klägerinnen stehe auch ein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Presseähnlichkeit aus § 30 Abs. 7 Satz 1 MStV nicht zu. Dieses sei auf „Telemedienangebote“ bezogen, nicht auf verschiedene Ausspielwege ein und desselben Angebots. Die App N sei eine vom genehmigten Telemedienkonzept D.de einschließlich des Telemedienänderungskonzepts erfasste Ausspielungsform, deren Inhalte lediglich angepasst, neu sortiert und priorisiert würden, weswegen nach der Rechtsprechung zur Beurteilung der Presseähnlichkeit das Angebot D.de insgesamt herangezogen werden müsse. In der App N sei der Zugriff auf das Gesamtangebot D.de möglich, eigenständige Inhalte seien nicht vorhanden. Es handele sich nach den Positiv- und Negativkriterien der …-Regelungen zum Genehmigungsverfahren weder um ein neues noch um ein geändertes Telemedienangebot.

Darüber hinaus sei eine Presseähnlichkeit hinsichtlich der nach den Unterlassungserklärungen verbleibenden Beiträge nicht gegeben, zumal die am 14.04.2022 verbreiteten nicht-sendungsbezogenen Beiträge überwiegend Videos enthielten und für sämtliche Beiträge eine Tonwiedergabe mittels Anklicken des Kopfhörer-Symbols möglich sei.

Eine irreführende Werbung liege aufgrund der objektiv richtigen und für die Nutzer verständlichen Angaben nicht vor. Die Aussagen würden explizit erläutert; eine Werbung mit den tatsächlichen Vorzügen des Angebots sei erlaubt.

Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 26.01.2024 sowie auf die Schriftsätze vom 30.01.2024, vom 08.03.2024, vom 15.03.2024, vom 28.03.2024, vom 24.04.2024, vom 30.08.2024 und vom 16.10.2024 verwiesen.

Vor der Kammer hat am 21.10.2024 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, auf deren Protokoll verwiesen wird. Im Nachgang haben die Parteien mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 26.10.2024 bzw. 31.10.2024 ausgeführt.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise zulässig (I.) und ansonsten, soweit zulässig, unbegründet (II.).

I.

Die Klage ist mit Ausnahme des Antrags Ziff. 2 zulässig.

1.
Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist zulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.07.2024 – 4 W 53/24), so dass die Kammer zur Entscheidung über den Antrag berufen ist.

Das Landgericht Stuttgart ist örtlich gemäß § 14 Abs. 2 UWG und sachlich nach § 23, 71 GVG zuständig.

Nachdem hier das nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.06.2023 (4 U 31/23 – GRUR-RS 2023, 15322) erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Schlichtungsvereinbarung zwischen der ARD und dem BDZV wirksam von Letzterem gekündigt worden ist.

2.

Die im Klagantrag Ziff. 1.a. erfolgte Bezugnahme auf USB-Sticks ist zulässig und ausreichend bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2022 – I ZR 97/21).

3.

Der Klagantrag Ziff. 2 ist unzulässig.

Dem Klagantrag liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO nicht zugrunde. Die Klägerinnen begehren die abstrakte Feststellung einer Rechtsfrage, die nach Durchführung eines – erfolglosen – Schlichtungsverfahrens für die im hiesigen Verfahren erhobenen Unterlassungsansprüche nicht entscheidungserheblich ist.

a.

Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur ein Streit über ein Rechtsverhältnis sein, sei es positiv oder negativ festzustellen. Dabei können Inhalt eines Feststellungsurteils zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses, auch Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht sein, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1994 – II ZR 269/93NJW 1995, 1097 unter 1). Ebenso wenig kann die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis erstrebt werden (BGH, Urteil vom 29.11.2011 – II ZR 306/09 Rn. 14).

b.

Die Frage, ob § 30 Abs. 7 Satz 6 MStV einer Geltendmachung von eigenständigen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen – generell – entgegensteht, stellt sich als solche rein abstrakte Rechtsfrage dar, da die Auslegung einer aufgrund des erfolgten Schlichtungsverfahrens nicht entscheidungserheblichen Norm begehrt wird.

Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Schlichtungsvereinbarung – welchen Inhalts auch immer – der Geltendmachung entgegensteht. Insoweit gilt es zwar zu beachten, dass bei der Auslegung von Prozesserklärungen nicht allein der Wortlaut maßgebend ist. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 17.06.2016 – V ZR 272/15 Rn. 10). Allerdings geht es den Klägerinnen hier gerade nur um die Feststellung eines bloßen Elements eines Rechtsverhältnisses, wenn sie die Vorfrage danach, ob eine etwaige Schiedsvereinbarung der gerichtlichen Geltendmachung nicht konkret bezeichneter, sondern allgemeiner wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche entgegensteht, geklärt haben möchten. Eine solche Feststellung von Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses ist nach allgemeiner Rechtsüberzeugung jedoch nicht durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.1977 – VI ZR 36/74NJW 1977, 1288 unter II 1).

II.

Die Klage ist, soweit zulässig, unbegründet.

A.

Die Klägerin Ziff. 16 ist bereits nicht aktivlegitimiert.

Sie ist nach unbestrittener Darstellung der Beklagten erst seit März 2023 auf dem Markt tätig, während sich die angegriffene Version der App N nach den Klaganträgen in Ziff. 1 auf den Stand vom 14.04.2022 bezieht, so dass die Klägerin Ziff. 16 hiervon nicht tangiert sein kann. Es fehlt an einem Wettbewerbsverhältnis. Für eine Rechtsnachfolge hinsichtlich der vorherigen Verfügungsklägerin zu 16 ist überdies nichts ersichtlich.

Hinsichtlich des Klagantrags Ziff. 3 kommt eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bezüglich Wettbewerbsverstößen der Beklagten während einer Zeit, in welcher die Klägerin Ziff. 16 noch nicht existierte, von vornherein nicht in Betracht. Ein Anspruchsübergang von der vormaligen Verfügungsklägerin Ziff. 16 ist nicht dargetan oder ersichtlich.

B.

Den Klägerinnen Ziff. 1 bis Ziff. 15 steht ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 3a UWG auf Unterlassung der Verbreitung usw. der App N in der Fassung vom 14.04.2022 nicht zu (Klagantrag Ziff. 1.a).

1.

Zwischen den Klägerinnen Ziff. 1 bis Ziff. 15 und der Beklagten bestand zum 14.04.2022 ein Wettbewerbsverhältnis bezogen auf Online-Nachrichtenangebote. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass § 30 Abs. 7 MStV letztlich gerade der Grenzziehung zwischen zulässiger Konkurrenz durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und unzulässiger Einschränkung der Pressefreiheit der Verlage dient. Die Genehmigungspflicht gemäß § 32 MStV mit der Zielrichtung der Feststellung der Presseunähnlichkeit ist überdies gerade dazu bestimmt, die Interessen der privaten Presseverlage als konkurrierende Marktteilnehmer im Sinne des § 3a UWG zu schützen.

2.

Die Klägerinnen Ziff. 1 bis Ziff. 15 können sich vor den Zivilgerichten allerdings nicht darauf berufen, dass die App N ein nach § 32 MStV genehmigungsbedürftiges, aber nicht genehmigtes Telemedienangebot darstelle.

Bei der Frage, ob es sich bei der die App um ein neues oder wesentliches verändertes und damit gemäß § 32 MStV genehmigungsbedürftiges Telemedienangebot handelt, steht eine Marktzutrittsregel in Rede, denn es geht darum, „ob“ die App (ohne Genehmigung) vertrieben werden darf, und nicht darum, „wie“, also in welcher Art und Weise, sie vertrieben werden darf.

Reine Marktzutrittsregelungen sind solche Normen, die Personen den Marktzutritt aus Gründen verwehren, die nichts mit ihrem Marktverhalten, also der Art und Weise des Agierens am Markt, zu tun haben (BGH, Urteil vom 28.11.2019 – I ZR 23/19GRUR 2020, 303 Rn. 26). Dazu gehören insbesondere Normen, die bestimmten Personen zu ihrem eigenen Schutze oder zum Schutze des Unternehmens, in dem sie tätig sind, den Marktzutritt nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gewähren. Verstöße gegen reine Marktzutrittsregelungen fallen nicht unter § 3a UWG und können auch nicht über die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG erfasst werden.

Ob die App N ein neues oder wesentlich verändertes Telemedienangebot darstellt und deshalb gemäß § 32 MStV genehmigungsbedürftig ist, ist daher grundsätzlich zivilrichterlich nicht kontrollfähig (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2023 – 4 U 31/23 – GRUR-RS 2023, 15322 Rn. 44 ff.).

3.

Darüber hinaus können die Klägerinnen Ziff. 1 bis Ziff. 15 nicht mit Erfolg geltend machen, die App N in der hier zum Gegenstand gemachten Fassung vom 14.04.2022 verstoße gegen das Verbot der Presseähnlichkeit gemäß § 30 Abs. 7 Satz 1 MStV.

a.

Nach § 30 Abs. 7 Satz 1 MStV dürfen Telemedienangebote nicht presseähnlich sein. Das Verbot der Presseähnlichkeit stellt dabei nicht auf die Presseähnlichkeit einzelner Inhalte bzw. Beiträge in einem Telemedienangebot ab, sondern grundsätzlich auf das gesamte Telemedienangebot als solches (Grosche in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht 5. Aufl. MStV § 30 Rn. 69; zu § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teils. 3 RfStV: BGH, Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 13/14 Rn. 61). Dies entspricht auch der Intention der Länder bei Abschluss des neuen Medienstaatsvertrags (vgl. nur LT-Drs. Nordrhein-Westfalen 17/4220, S. 63: „Bezugspunkt für die Anforderung des Absatzes 7 ist daher das jeweilige nach § 11f Abs. 4 genehmigte Telemedienangebot.“).

b.

Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung der Presseähnlichkeit anhand des Telemedienangebots von D.de vorzunehmen und nicht isoliert nur anhand der App N. Von einer Presseähnlichkeit von D.de ist allerdings nicht auszugehen.

Die Klägerinnen Ziff. 1 bis Ziff. 15, die für die Voraussetzungen des von ihnen erhobenen Anspruchs darlegungsbelastet sind, haben sich – trotz entsprechender Aufforderung im Hinweis in der Terminverfügung vom 16.07.2024 – indes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht dazu geäußert. Daher vermag die Kammer die insofern gebotene Prüfung nicht vorzunehmen und Feststellungen zur Frage der Presseähnlichkeit des Telemedienangebots von D.de zu treffen. Der auf die App N beschränkte Vortrag der Klägerinnen ist demgegenüber unerheblich.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der im Schriftsatz der Klägervertreter vom 26.10.2024 in Bezug genommenen Anlage K49, da es sich hierbei nur um eine Ankündigung des Starts der App N handelt, der erkennbar ein Bezug zur hier zum Gegenstand gemachten Fassung vom 14.04.2022 fehlt.

c.

Ein Ausnahmefall, in dem im Sinne der Klägerinnen Ziff. 1 bis Ziff. 15 für die Beurteilung der Presseähnlichkeit doch ausschließlich auf die App N abzustellen sein könnte, kann hier zur Überzeugung der Kammer nicht angenommen werden.

aa.

Es wird insoweit zwar vertreten, dass einer drohenden Aushöhlung des Verbots von presseähnlichen Telemedien durch eine Auslegung von § 30 Abs. 7 Satz 1 MStV begegnet werden kann, die das Vorliegen eines eigenständigen Telemedienangebots nicht ausschließlich formal bzw. im Anschluss an die Selbstbeschreibung der Rundfunkanstalten bestimmt (vgl. dazu Grosche in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht 5. Aufl. MStV § 30 Rn. 69).

Eine solche Gefahr könnte indes allenfalls dann in Rede stehen, wenn ein eigenständiges presseähnliches Telemedienangebot unterbreitet würde, das in ein größeres Telemediengesamtangebot eingebettet wird (zu diesem Gedanken: Grosche in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht 5. Aufl. MStV § 30 Rn. 69; Gersdorf, BeckOK Informations- und Medienrecht Stand: 01.05.2021 MStV § 30 Rn. 42).

bb.

Eine solche drohende Aushöhlung kann im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt indes nicht angenommen werden, da weder mit Blick auf den Inhalt der App N noch aufgrund allgemeiner Überlegungen ein eigenständiges Angebot in Rede steht. Damit kommt es nicht darauf an, ob die App N für sich genommen presseähnlich ist.

(1)

Dass die App N vom Angebot D.de – und dort der Rubrik „N“ – abweicht und damit eigenständige Inhalte anbietet, vermag die Kammer nicht festzustellen.

(a)

Die Beklagte macht insofern geltend, dass alle über die App N ausgespielten Inhalte auch Gegenstand des Telemedienangebots D.de – Rubrik: N – seien und lediglich eine Priorisierung innerhalb des inhaltlichen Gesamtangebots stattfinde, dieses jedoch identisch bleibe.

(b)

Demgegenüber legen die Klägerinnen über gestalterische Mittel hinausgehend inhaltliche Abweichungen zwischen der angegriffenen App N und den entsprechenden Beiträgen auf D.de nicht hinreichend dar.

(aa)

Sie stellen diesbezüglich neben der optischen Aufmachung vornehmlich auf die inhaltliche Breite und Tiefe ab. Maßgeblich ziehen sie dafür die Gegenüberstellung unterschiedlicher Rubriken heran. Ferner verweisen sie darauf, dass bei der App N insgesamt „ca. 142“ Seiten mit Beiträgen vorhanden seien, von denen indes „ca. 61“ Mehrfach-Nennungen beinhalteten (Anlagen K43, K47), wohingegen D.de „ca. 217“ Beiträge – zuzüglich vorhandener Erweiterungen – enthielte (Anlagen K43, K46, K48). Zudem machen sie geltend, für die App N würden ganz überwiegend Beiträge erstellt, die sich auf dem Portal D.de nicht wiederfänden.Weder umfangmäßig noch inhaltlich deckten sich die App und D.de.

Bei dem von den Klägerinnen herangezogenen Vergleich, der die Versionen der App N und von D.de vom 06.08.2024, nicht aber die hier zum Gegenstand gemachte Fassung betrifft, zeigt sich zwar, dass sich sämtliche in den Anlagen dargestellten Beiträge aus der Rubrik „N“ bei D.de auch in der App wiederfinden, nicht aber zahlreiche andere Beiträge, die die Klägerinnen bei der App N aufgefunden haben. Indes greift dies zu kurz, da die Klägerinnen bei D.de lediglich die Topmeldungen unter der Rubrik „N“ anführen, nicht aber den weiteren Inhalt. Daher erweist sich die Behauptung der Klägerinnen, dass für die App N ganz überwiegend Beiträge erstellt würden, die sich auf dem Portal D.de nicht wiederfänden, als – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – von vornherein nicht tragfähig, jedenfalls ist diese Behauptung nicht nachvollziehbar dargelegt. Daher kommt es auch auf die Darstellung der Klägerinnen zum Inhalt der App N – sei es in den Anlagen K1 bis K3, sei es in den Anlagen K43 und K47 – nicht an.

Anderes ergibt sich nicht mit Blick auf die vorgelegte Anlage K17, auch wenn dort für die App N ausdrücklich damit geworben wird, man habe die „Mission“ realisiert, „eine App zu entwickeln, die es so noch nicht gibt“. Denn mit dieser Werbung sollen lediglich die potentiellen Nutzer der App angesprochen und hierauf aufmerksam gemacht werden. Dabei finden diese jedenfalls die von den Klägerinnen in der Anlage K17 wiedergegebene Webseite unter das D.de (https://www.D.de/N/index.html). Deutlicher kann der Bezug zum Telemedienangebot D.de kaum hergestellt werden.

(bb)

Dass es für eine Sachprüfung ausreicht, die Grundstruktur und damit das Charakteristische der angegriffenen Verletzungshandlung eines online abrufbaren Angebots zutreffend wiederzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 – I ZR 79/20 Rn. 22), vermag den Klägerinnen insoweit nicht weiterzuhelfen, da sie es unterlassen haben, den maßgeblichen Inhalt des für die Betrachtung entscheidenden Telemedienangebots von D.de wiederzugeben und sich darauf beschränken, diesen bezogen auf die Rubrik „N“ ersichtlich nur in kleinen Auszügen darzustellen. Daher fehlt es an Vortrag zu Grundstruktur und Charakteristischem von D.de.

(2)

Auch eine Betrachtung anhand der Kriterien, die sich nach Ziff. I.2 der Richtlinien der Beklagten (Anlage B23) zur Beurteilung eines eigenständigen Telemedienangebots ergeben, führt nicht dazu, die App N als eine wesentliche Änderung eines bestehenden und damit als selbstständiges Angebot anzusehen.

(a)

Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein neues Angebot oder eine wesentliche Änderung vorliegt, ist das jeweilige aktuelle Konzept der Beklagten über bereits bestehende Telemedienangebote. Maßgeblich für die Bewertung sind nach den Richtlinien der Beklagten bestimmte Positiv- bzw. Negativkriterien. Entscheidend ist dabei eine Abwägung in der Gesamtschau aller in Frage kommenden Kriterien unter Berücksichtigung des ursprünglichen Angebotskonzepts.

(b)

Die Positivkriterien Ziff. 1 bis Ziff. 3 sind nicht erfüllt. Ob das Kriterium Ziff. 4 einschlägig ist, kann dahinstehen.

(aa)

Es ist weder von einer grundlegenden Änderung der thematisch-inhaltlichen Ausrichtung noch von einer substantiellen Änderung der Angebotsmischung des Gesamtangebots unter
D.de im Sinne von Ziff. 1 und Ziff. 2 der Positivkriterien auszugehen.

Es kann insofern offenbleiben, ob allein der Umstand, dass die App N auf Inhalte des Onlineauftritts D.de zugreift, per se dazu führen kann, die App nicht als selbstständige Ausspielungsform des bestehenden Telemedienangebots anzusehen. Jedenfalls vermag die Kammer – wie dargelegt – auf der Grundlage des Vortrags der Klägerinnen nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass sich nicht sämtliche Inhalte der App N auf D.de wiederfinden, die App somit lediglich einen unselbstständigen Ausschnitt dieses Telemedienangebots bildet.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Werbung für die App N, wie sie mit der Anlage K25 vorgelegt wird. Dort ist lediglich zu lesen: „Wir hatten eine Mission: Eine App zu entwickeln, die es so noch nicht gibt! Eine App, die genau für junge Menschen wie dich gemacht ist. Das Ergebnis: N.“ Das besagt nichts über das Thema des Gesamtangebots oder über die Angebotsmischung, lediglich die neue Art der Verbreitungsform wird hier in den Vordergrund gestellt, was vielmehr als Negativkriterium zu Buche schlägt (vgl. dazu unten).

Die Kammer hält mithin an ihrer im Ausgangsverfahren vertretenen Auffassung nicht fest, dass ungeachtet der Wiedergabe aller Inhalte der App N auf D.de aufgrund einer eigenständigen Ausgliederung aus dem Gesamtangebot eine substantielle Änderung vorliegt.

(bb)

Eine Veränderung der angestrebten Zielgruppe (Ziff. 3 der Positivkriterien) liegt ebenso wenig vor; es fehlt ein signifikanter Wechsel in der Altersstruktur.

Soweit die Parteien einig sind, dass sich die App N vorrangig an Jugendliche und junge Erwachsene richtet, hat die Beklagte – was überdies auf der Hand liegt – substantiiert dargelegt, dass sich der mit der App angesprochene Kreis der 16- bis 25-Jährigen lediglich als Ausschnitt der mit D.de angepeilten Zielgruppe der 14- bis 29-Jährigen darstellt. Eine relevante Veränderung der Zielgruppe ist durch das Teilangebot in Form eines Zuschneidens auf einen derart großen Ausschnitt der bisherigen Nutzer nicht verbunden.

(cc)

Ob mit der App N eine wesentliche Steigerung des Aufwands im Sinne von Ziff. 4 der Positivkriterien verbunden ist, lässt sich nicht feststellen, kann im Ergebnis jedoch offenbleiben.

Nachdem maßgeblich die Betrachtung der App N im Vergleich zu dem Angebot von D.de ist, ist insofern entscheidend, welche Kosten die Entwicklung und der Betrieb der App im Vergleich zu denjenigen von D.de ausmachen. Hierzu verhalten sich die Ausführungen des Intendanten der Beklagten in der Anlage B8 indes nicht.

(c)

Darüber hinaus ist hier, nachdem nach dem von der Kammer zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht davon auszugehen ist, dass die App N vom Angebot D.de – und dort der Rubrik „N“ – abweicht und damit eigenständige Inhalte anbietet, festzustellen, dass zusätzlich Negativkriterien, bei denen ein neues Angebot oder eine wesentliche Änderung nicht vorliegt, erfüllt sind.

Zwar bildet die App N die Rubrik „N“ auf D.de nicht „eins zu eins“ ab, denn es liegt eine andere Sortierung und Priorisierung vor, auch erfolgt eine abweichende Gestaltung und Einbindung interaktiver Elemente. Eine Auswirkung auf die Grundausrichtung des Angebots von D.de ist indes – anders als die Klägerinnen meinen – nicht zu erkennen. Daher erfolgen lediglich eine Weiterentwicklung einzelner Formate ohne Auswirkung auf die Grundausrichtung des Angebots (Ziff. 1) und eine Verbreitung bereits bestehender Telemedien auf neuen technischen Verbreitungsplattformen (Ziff. 3).

Die Erfüllung weiterer Negativkriterien ist darüber hinaus nicht anzunehmen. Bei der Einführung der App N handelt es sich nicht um ein nur verändertes Design von D.de (Ziff. 2), sie ist auch nicht eine reine Weiterentwicklung im Zuge der technischen Entwicklung auf bereits bestehenden Plattformen (Ziff. 4), noch stellen sich Ziff. 5 bis Ziff. 8 als tatbestandlich einschlägig dar. Dass weitere Negativkriterien damit nicht zum Tragen kommen, ist indes unschädlich und steht der hier vorgenommenen Wertung nicht entgegen, da sich hieraus allenfalls weitere Aspekte ergeben könnten, die das gefundene Ergebnis stützen könnten.

(d)

Angesichts des Umstandes, dass nach Auffassung der Kammer 3 von 4 Positivkriterien nicht erfüllt sind, dafür aber zugleich 2 Negativkriterien, kommt dem Umstand, dass Feststellungen zur Frage, ob eine wesentliche Steigerung des Aufwands weder positiv noch negativ feststellbar ist, eine wesentliche Bedeutung nicht zu.

Abzustellen ist insoweit auf eine Gesamtschau aller in Frage kommenden Kriterien unter Berücksichtigung des ursprünglichen Angebotskonzepts. Diese führt indes vor allem mit Blick darauf, dass bereits in einem Telemedienangebot bereitgestellte Inhalte übernommen werden, dazu, dass selbst wenn dies einen erheblichen Aufwand verursachte, eine wesentliche Änderung nicht angenommen werden kann. Hier ist es gerade nicht so, dass ausgehend von einer gänzlich neuen Plattform – gegebenenfalls mit neuer Gestaltung – ein Nachrichtenangebot unterbreitet würde, das neu zusammengestellt wäre und sich als eine periodische und thematisch umfängliche Online-Zeitschrift darstellen könnte (vgl. zu diesem Kriterium: Grosche in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht 5. Aufl. MStV § 30 Rn. 69; Gersdorf, BeckOK Informations- und Medienrecht Stand: 01.05.2021 MStV § 30 Rn. 42).

(3)

Dieses Ergebnis wird gestützt durch den Umstand, dass die App N bereits Gegenstand des rechtsaufsichtlich genehmigten Telemedienänderungskonzepts der Beklagten aus dem Jahr 2022 gewesen und daher davon auszugehen ist, dass die Aufbereitung von Nachrichteninhalten von D.de in einer gesonderten App bereits eine Billigung aller maßgeblich beteiligten Gremien und Institutionen erfahren hat, auch wenn die App als solche einem Dreistufentest nicht unterzogen worden ist.

Im Telemedienänderungskonzept der Beklagten vom September 2021, das seinerseits den Dreistufentest durchlief, heißt es zur „Entwicklung des Angebots D.de für junge Zielgruppen“ (Anlage B11, S. 24): „Die mobile Nutzung von Informations- und Nachrichteninhalten speziell für die ‚Generation Z‘ soll orientiert an den Nutzungsbedürfnissen der Zielgruppe mit eingebetteten Multimedia-Elementen aus verschiedensten Quellen und weiterführenden Links künftig ermöglicht werden. Die Analyse der Zielgruppenbedürfnisse für den Nachrichten-Konsum hat ergeben, dass sie über den ergänzenden Ausspielweg zur eigenen Plattform per mobiler App am besten zufriedenzustellen ist“ (entsprechend auch im genehmigten Konzept – Anlage B20, S. 24).

Dieser Auftrag zur Entwicklung einer mobilen App im Rahmen des Telemedienangebots von D.de wird durch die App N erfüllt. Der Rundfunkrat der Beklagten hat das Telemedienänderungskonzept am 20.05.2022 gebilligt, die rechtsaufsichtliche Prüfung durch das Staatsministerium Baden-Württemberg im Jahr 2022 ergab – nach Herstellung des Benehmens mit dem Land Rheinland-Pfalz – insofern ebenfalls keine Beanstandung (vgl. Anlage B19). Die Beklagte kann sich daher auf diese Grundsatzentscheidung zum Anbieten der App N stützen.

d.
Nachdem die Kammer die App N nicht als selbstständiges Telemedienangebot wertet, können die Klägerinnen aus der von ihnen zitierten Entscheidung des Landgerichts Potsdam (Urteil vom 25.07.2018 – 2 O 105/17 – BeckRS 2018, 25556) nichts für ihre Rechtsposition ableiten.

Dort wurde für die Beurteilung, ob ein eigenständiges Telemedienangebot vorliegt, auf allgemeine Kriterien und insbesondere darauf zurückgegriffen, ob das zu beurteilende Angebot von den maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder des erkennenden Gerichts gehörten, als selbstständiges Telemedienangebot wahrgenommen werde. Dies sei deshalb der Fall, weil das Angebot über eine eigene Internetseite mit eigener Internetadresse und eigener Titelseite erreichbar gewesen sei.

Die Kammer hält insofern die zuvor aufgezeigten Kriterien für ausdifferenzierter und aussagekräftiger als lediglich die Betrachtung durch die angesprochenen Verkehrskreise.

Aber selbst wenn man auf die angesprochenen Verkehrskreise abstellte, wäre der hier zu beurteilende Sachverhalt ein anderer bzw. anders zu bewerten. Denn eine Zusammenstellung von Beiträgen unter der Rubrik „N“ gibt es bereits unter dem Portal D.de, so dass eine Wahrnehmung, die diesen ersten Anschein zur Grundlage macht, ohne Weiteres einen Bezug herstellen und damit eine Eigenständigkeit verneinen würde. Dies würde manifestiert durch den Umstand, dass hier davon auszugehen ist, dass sämtliche Beiträge der App N auch im Portal D.de veröffentlicht werden bzw. worden sind.

e.

Auch die weiteren Überlegungen der Klägerinnen, so z.B. ob den Nutzern der App N das Angebot von D.de bekannt sein muss und dass die App eigenständig abrufbar ist, ändern an der Bewertung der Kammer nichts. Diese Gesichtspunkte sind schlicht unerheblich.

C.

Den Klägerinnen Ziff. 1 bis Ziff. 15 steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG hinsichtlich der angegriffenen Werbung für die App N nicht zu. Gleiches gilt für einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG (Klagantrag Ziff. 1.b.).

1.

Die Klägerinnen Ziff. 1 bis Ziff. 15 können einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG nicht mit Erfolg dahingehend geltend machen, dass die Beklagte es zu unterlassen hätte, das App-Angebot „N“ mit „Keine Werbung“ und/oder „kein Abo“ und/oder „keine Abo-Fallen und keine versteckten Kosten“ (Anlage K4) zu bewerben bzw. bewerben zu lassen. Die Beklagte wirbt nicht – wettbewerbsrechtlich unzulässig – mit Selbstverständlichkeiten.

a.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Werbung mit objektiv richtigen Angaben gemäß § 5 Abs. 1 UWG unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erweckt.

Eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG ist auch dann möglich, wenn die Angaben sämtlich den Tatsachen entsprechen. Eine objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn der Verkehr, für den sie bestimmt ist, ihr etwas Unrichtiges entnimmt und die dadurch geweckte Fehlvorstellung geeignet ist, eine Inanspruchnahme durch einen nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteile vom 23.10.1997 – I ZR 98/95 Rn. 33, juris und vom 25.04.1996 – I ZR 82/94 Rn. 28, juris). Ein solch unrichtiger Eindruck kann etwa entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise hervorheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet. Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne Weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei einem Mitbewerber, erwarten kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2013 – I ZR 34/13, GRUR 2014, 498 Rn. 13).

b.

Die Beklagte wirbt mit den angegriffenen Formulierungen indes nicht mit einer Selbstverständlichkeit und ruft dadurch beim angesprochenen Verkehr auch nicht den unzutreffenden Eindruck hervor, es sei etwas Besonderes, dass die App N keine Werbung enthalte, es keine Abos und keine versteckten Kosten gebe. Denn dies beschreibt lediglich ihr Angebot, bei dem es keine Werbung, kein Abo und auch keine vom Nutzer direkt zu tragenden Kosten gibt. Diesem Hinweis kommt vor dem Hintergrund verschiedener Nachrichtenangebote, wie sie beispielsweise auch von den Klägerinnen vorgehalten werden, ein Informationswert zu, an dem potentielle Nutzer ein berechtigtes Interesse haben.

aa.

Die im Klagantrag Ziff. 1.b. beanstandeten Angaben der Beklagten „Keine Werbung“ und/oder „kein Abo“ und/oder „keine Abo-Fallen und keine versteckten Kosten“ sind objektiv – unstreitig – richtig. Die Beklagte stellt aber zugleich heraus, dass dies gehe, „weil N ein Angebot des sogenannten öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist. Heißt: Wir werden finanziert durch den ‚Rundfunkbeitrag‘“.

Mit diesem begleitenden Text wird für den Leser deutlich, dass der objektiv bestehende Vorteil – namentlich keine Werbung, keine Abo-Fallen und keine versteckten Kosten – deswegen möglich ist, weil eine Finanzierung des Angebots nicht über Werbeeinnahmen erfolgen muss, sondern eine andere Finanzquelle zur Verfügung steht. Die angesprochenen Verkehrskreise, die den kurzen Text lesen, werden damit – ohne dass von ihnen verlangt würde, sich selbstständig Gedanken hierzu zu machen – unmittelbar auf den Grund hingewiesen, warum ein werbefreies und kostenfreies Angebot möglich ist. Besondere Kenntnisse über die Struktur der Finanzierung von Medienangeboten benötigt es dazu nicht. Zugleich wird durch den Verweis auf den „Rundfunkbeitrag“ auch deutlich gemacht, dass die App letztlich nicht kostenlos ist, sondern von denjenigen finanziert wird, die diesen „Beitrag“ zahlen, nur für die Nutzung muss ein Entgelt nicht bezahlt werden.

bb.

Daher wird nicht mit einem Vorzug gegenüber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten geworben, während es sich doch in Wahrheit um Merkmale handelt, die das Produkt des Werbenden gegenüber anderen nicht auszeichnet (vgl. dazu Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 42. Aufl. § 5 Rn. 1.113). Dem Hinweis auf fehlende Werbung etc. kommt vielmehr, auch wenn es sich hierbei – worauf die Klägerinnen zutreffend hinweisen – nicht um eine Leistung der Beklagten handelt, ein Informationswert zu, an dem potentielle Nutzer ein berechtigtes Interesse haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.02.2013 – I ZR 146/12, GRUR 2013, 950 Rn. 19), da die Nutzung einer App ohne Werbung sich anders darstellt als diejenige einer solchen mit Werbung. Nicht umsonst werden bei zahlreichen Angeboten werbefreie Apps gegen Bezahlung offeriert.

cc.

Dass die Beklagte wegen § 30 Abs. 5 Nr. 1 MStV eine Werbung in ihr Angebot nicht einbinden, kostenpflichtige Abonnements nicht abschließen und auch sonst eine Kostenerhebung nicht vornehmen darf, ist auch nicht als Vorteil ihres Angebots anzusehen.

Daher kann ein solcher vom Adressatenkreis der Werbung schon nicht vermutet werden. Hierüber muss daher auch nicht gesondert informiert werden, so dass das Weglassen dieses Umstandes von vornherein nicht geeignet ist, eine Irreführung zu begründen.

c.

Das Voranstellen der Formulierung „Keine Werbung, kein Abo“ stellt sich überdies nicht als unzulässige Blickfangwerbung dar (vgl. dazu Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 42. Aufl. § 5 Rn. 1.88 ff.).

Die Angabe ist nicht unrichtig, zudem wird unmittelbar im Anschluss in einem kurzen und knappen Text darauf hingewiesen, warum dies so ist.

d.

Auf den weiteren Slogan („Volle Kontrolle. Deine Themen. Dein Style. Kein Gelaber. Keine Werbung“), vorgelegt mit Anlage K27, kommt es nicht an, da sich der Streitgegenstand – auch – nach dem Antrag bestimmt und sich dieser ausschließlich auf die Anlage K4 bezieht, worauf nicht zuletzt die Beklagte in der Klagerwiderung hingewiesen hat.

2.

Die Klägerinnen Ziff. 1 bis Ziff. 15 haben keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG, weil sie durch die Beklagte mit den Werbeaussagen der Anlage K4 herabgesetzt würden.

Für eine Herabsetzung der Klägerinnen ist bereits nichts dargetan.

Solange sich ein Wettbewerber darauf beschränkt, seine eigene Ware oder Leistung anzupreisen, indem er ihre Eigenschaften hervorhebt, nimmt er in der Regel noch keinen Vergleich mit einer fremden Ware oder Leistung vor. Es wäre daher verfehlt, aus einer Werbung für das eigene Angebot künstlich einen Vergleich mit Waren oder Leistungen der Mitbewerber herauszulesen. Danach ist ein Werbevergleich grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die beanstandete Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf Mitbewerber nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Hervorhebung eigener Vorzüge in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass nicht alle Mitbewerber die gleichen Vorteile zu bieten haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.03.1999 – I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100 unter II 3 b).

So liegt der Fall hier. Die angegriffene Werbeaussage enthält nach ihrem Wortlaut und Aussagegehalt von sich aus keinen Bezug zu Mitbewerbern. Sie befasst sich ausschließlich mit der App N; die Beklagte beschränkt sich darauf, ihre eigene App anzupreisen, indem sie hervorhebt, dass diese werbefrei etc. ist. Mitbewerber oder deren Angebote werden nicht angesprochen. Ein Bezug ergibt sich nur als bloße Nebenwirkung der in der Werbung enthaltenen Information.

D.

Der Klagantrag Ziff. 3 ist nicht begründet.

Eine Erstattung von Kosten der Abmahnung nach § 13 Abs. 3 UWG können die Klägerinnen Ziff. 1 bis Ziff. 15 mangels Hauptanspruchs nach Klagantrag Ziff. 1 nicht verlangen.

III.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits zu jeweils 1/16, §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.