- 06.06.2024
- juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe („Vielfachabmahner II“)
Die Entscheidung des BGH befasst sich mit der Frage, unter welchen Umständen ein Wirtschaftsverband, der wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausspricht und Vertragsstrafen geltend macht, rechtsmissbräuchlich handelt. Gemäß
§ 8c Abs. 1 UWG
ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. In
§ 8c Abs. 2 UWG
werden Umstände aufgeführt, bei deren Vorliegen eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen ist. Die Bestimmung bezieht sich sowohl auf die gerichtliche als auch auf die vorgerichtliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche. Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich, sind nachfolgende gerichtliche Unterlassungsanträge unzulässig (
BGH, Urt. v. 23.03.2023 - I ZR 17/22
Rn. 14 -
GRUR 2023, 1116
„Aminosäurekapseln“). Darüber hinaus ist die Abmahnung in diesem Fall nicht berechtigt i.S.d.
§ 13 Abs. 3 UWG
und begründet daher keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (
BGH, Urt. v. 26.04.2018 - I ZR 248/16
Rn. 40 -
GRUR 2019, 199
„Abmahnaktion II“).