VGH München v. 12.02.2024 - 11 ZB 23.742
- juris Rn. 30. Im (Neu-)Erteilungsverfahren nach Verlust der Fahrerlaubnis liegt die materielle Beweislast für die Fahreignung bei dem Bewerber (vgl.
§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG
i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. auch
VGH München v. 20.03.2023 - 11 CE 23.43
- juris Rn. 15 m.w.N. -
DAR 2023, 523
;
VGH Mannheim v. 07.07.2015 - 10 S 116/15
- juris Rn. 19 -
DAR 2015, 592
), was der Fall ist, so lange ungeklärt ist, ob der Betreffende eine (frühere) Abhängigkeit überwunden hat. Das erscheint auch weder unbillig noch unverhältnismäßig oder unangemessen, weil der (vormals) Abhängige durch sein Verhalten einen aufzuklärenden Gefahrenverdacht verursacht und damit den Anlass für das behördliche Ergreifen einer vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehenen Gefahrenerforschungsmaßnahme (medizinisch-psychologische Begutachtung) gesetzt hat.