- 05.07.2024
- juris PraxisKommentar SGB XII - Sozialhilfe / mit AsylbLG
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 3 AsylblG Grundleistungen (Stand: 19.06.2024)
Mit Wirkung zum 16.05.2024 wurde durch das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG, BGBl. 2024 I Nr. 152)
§ 3
Abs. 2,
3 und 5 AsylbLG
umfangreich geändert und die sog. Bezahlkarte als alternative Leistungsform bei einer Unterbringung in und außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, aber auch für Analog-Leistungsberechtigte (vgl.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 AsylbLG
) eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich hierbei um eine guthabenbasierte Karte mit Debitfunktion (ohne Kontobindung), die als Bargeldsurrogat eine elektronische Bezahlung in Geschäften und bei Dienstleistern ermöglicht (vgl.
BT-Drs. 20/11006
, S. 101). Damit ging zugleich die Aufhebung des Geldleistungsvorrangs einher (vgl.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG
). Neu eingeführt wurde zudem eine Rechtsgrundlage für Direktzahlungen von Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte entsprechend
§ 35a Abs. 3 SGB XII
(
§ 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG
).