- 01.08.2024
- juris PraxisReport Verkehrsrecht
Keine Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung des Fahrzeugschadens
Der Pkw des Klägers erlitt unfallbedingt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Er rechnet den Schaden nach einem Gutachten ab und erwarb sodann ein Ersatzfahrzeug, dessen Bruttopreis inkl. Mehrwertsteuer über dem Netto-Wiederbeschaffungswert des beschädigten Pkw lag, dessen Nettopreis aber darunter. Er verlangte von der Beklagten daher die anteilige Mehrwertsteuer für seine Ersatzbeschaffung.
Das LG Fulda hat sich mit der Frage befasst, ob in diesem Anwendungsfall eine unzulässige „Vermischung“ von fiktiver und konkreter Abrechnung vorliegt.