- 01.10.2024
- juris PraxisReport Verkehrsrecht
Erhöhte Sorgfaltspflichten des Kraftfahrzeugführers gegenüber Kindern (§ 3 Abs. 2a StVO)
Unfälle von Kindern im Straßenverkehr sind oft tragisch und eines der traurigsten Kapitel im Rahmen der Schadensregulierung. So kamen auch im Jahre 2022 wieder alle 20 Minuten insgesamt 25.800 Kinder unter 15 Jahren zu Schaden. Am häufigsten ereigneten sich die Unfälle auf dem Schulweg, in 36% waren die Kinder als Radfahrer, 34% als Fahrzeuginsassen und in 22% als Fußgänger betroffen. Insgesamt ist bei der Anzahl der getöteten Kinder trotz eines leichten coronabedingten Anstiegs im letzten Erfassungsjahr mit 51 eine erfreuliche Entwicklung zu verzeichnen, so kamen z.B. im Jahre 1978 noch 701 Kinder im Straßenverkehr zu Tode. Auch gegenüber dem letzten nicht pandemiegeprägten Jahr 2019 ergibt sich ein deutlicher Rückgang der geschädigten Kinder um 8%. Damit liegt Deutschland im europäischen Vergleich des Jahres 2020 mit zwei getöteten Kindern pro 1 Mio. Einwohner in der Spitzengruppe (Zahlen jeweils nach www.destatis.de, zuletzt abgerufen am 17.09.2024). Den größten Handlungsbedarf gibt es dazu in Rumänien mit 16 und Lettland mit 20 Kindern.
Unter juristischem Aspekt geht es bei Unfällen mit Kindern oft um die erhöhten Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer ihnen gegenüber nach § 3 Abs. 2a StVO und – damit zusammenhängend – deren (Mit-)Haftung nach eigenem Fehlverhalten. Mit der Thematik hat sich vorliegend wieder das OLG Hamm befasst.
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