• 12.11.2024
  • juris PraxisReport Strafrecht

Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Am 16.07.2024 wurde das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz verkündet; es enthält in großen Teilen - aber nicht ausschließlich - Änderungen für das Strafverfahren. Um einem potenziellen Jubel oder, je nach Standpunkt, einer potenziellen Sorge vorzugreifen: Was das Gesetz nicht enthält, sind die umstrittenen Vorschriften zur Aufzeichnung von strafgerichtlichen Hauptverhandlungen. Diese sind in einem eigenen Gesetzentwurf niedergelegt, der derzeit im Vermittlungsausschuss des Bundesrates beraten wird. Das o.g. Gesetz knüpft vielmehr weitgehend an die Aktivitäten zur Einführung der elektronischen Akte an, die in den meisten Gerichtszweigen schon weit fortgeschritten ist, in Straf- und Bußgeldsachen aufgrund der Komplexität der Verfahren und der Vielzahl der beteiligten Akteure überwiegend noch am Anfang der Erprobung steht. Die meisten Reformgesetze der letzten Jahre zum Strafverfahren enthielten auch Änderungen zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung. Nachdem im Zuge der Vorbereitungen zur Umstellung auf die rein elektronische Aktenführung zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt, dem 01.01.2026, stetig neuer Anpassungsbedarf ersichtlich wird, dürfte die Rechtsentwicklung auch mit dem nun in Kraft getretenen Gesetz nicht abgeschlossen sein. Dies liegt freilich in der Natur der Sache, denn die umfassende Umstellung von der analogen auf die digitale Arbeitsweise erfordert eine agile Herangehensweise und hat weitreichende Folgen, die nicht immer im Vorhinein bedacht werden können.
juris PraxisReport Strafrecht

Quelle:
juris PraxisReport Strafrecht

Fundstelle:
jurisPR-StrafR 20/2024 Anm. 1

Autoren:
Susanne Claus