- 14.02.2025
- juris PraxisReport IT-Recht
Teilen eines Postings im Internet ist noch kein „Zu-eigen-Machen“
In straf- und zivilrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, wann die Nutzer sozialer Netzwerke rechtswidrige Inhalte Dritter derart für sich übernehmen, dass sie selbst wegen der Rechtsverletzung bzw. einer Straftat in Anspruch genommen und verfolgt werden können. Der BGH hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass von einem Zu-eigen-Machen dann auszugehen ist, „wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die von ihm als Äußerungen anderer Personen veröffentlichten Inhalte übernimmt, was aus Sicht eines verständigen Lesers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist“ (BGH, Urt. v. 02.07.2019 - VI ZR 494/17 Rn. 62). Das KG hatte sich in diesem Zusammenhang mit dem „Teilen“ eines Instagram-Posts zu befassen.