• 08.04.2026
  • juris PraxisKommentar SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 79a SGB IV (Stand: 2026)

Die Kommentierung zeigt den aktuellen Rechtsstand. § 79a wurde durch Art. 6 Nr. 11 des Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) vom 22.12.20251 in das SGB IV eingefügt. Die Aufnahme in die Inhaltsübersicht erfolgte durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. d SGB VI-AnpG. Die Norm ist gemäß Art. 22 Abs. 2 SGB VI-AnpG rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft getreten und tritt am 31.12.2036 außer Kraft. Die Geltungsdauer ist damit an die Laufzeit des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität geknüpft.
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Quelle: Fundstelle:
  • jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 79a SGB IV Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln
Autoren:
  • Tatjana Mika