• 07.11.2024
  • Anwaltsgebühren Spezial mit RVG report (AGS)

Wirksamkeit einer formularmäßig getroffenen anwaltlichen Zeithonorarabrede im Rechtsverkehr mit Verbrauchern

Eine immens wichtige Entscheidung für die Anwaltschaft hat der BGH getroffen. Der EuGH (Urt. 12.1.2023 – C-395/21, D.V., AGS 2023, 69) hatte seinerzeit entschieden, dass eine Zeithonorarklausel unwirksam sei, wenn der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet habe, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen. Der BGH hat nunmehr erklärt, dass die Rspr. des EuGH nicht auf das deutsche Recht übertragbar ist. Das deutsche Recht enthält in den AGB-Vorschriften der §§ 305 ff. BGB klare und detaillierte Regelung, wie eine Vergütungsvereinbarung und die darin enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu würdigen sind. Eines weitergehenden Schutzes, wie er dem EuGH vorschwebt, bedarf es nicht. Allerdings stellt der BGH in Anwendung dieser Grundsätze klar, dass die zugrunde liegende Vergütungsvereinbarung aufgrund der Vielzahl von AGB-Verstößen nichtig ist. Die zugrunde liegende Vergütungsvereinbarung enthielt eine versteckte Erhöhung des Stundensatzes insoweit, als sich bei höheren Werten der Stundensatz automatisch erhöhen sollte, was der BGH als unzulässig angesehen hat. Der BGH hat zudem, ebenso wie das LG Köln (AGS 2017, 164), eine Klausel für unwirksam erklärt, wonach Auslagen prozentual nach dem Stundenvolumen berechnet werden sollen. Auch darin liegt nach Auffassung des BGH eine versteckte Erhöhung des Stundensatzes, die intransparent ist. Darüber hinaus beanstandet der BGH, wenn neben einer Zeitvergütung auch noch die gesetzliche Einigungsgebühr vereinbart wird.

Anwaltsgebühren Spezial mit RVG report (AGS)

Quelle:
Anwaltsgebühren Spezial mit RVG report (AGS)

Fundstelle:
AGS 2024, 449-459