Die BRAK ist nach dem AGH Berlin nicht – auch nicht nach der DS-GVO – verpflichtet, dem Anwalt entsprechende Daten mitzuteilen oder das beA-Postfach erst zu eröffnen, wenn der Rechtsanwalt seine beA-Karte hat. Das gilt auch für das beA jeder weiteren Kanzlei, die der Anwalt betreibt.