- 23.07.2024
- Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht (AStW)
Regelsteuersatz oder doch ermäßigt?: Aufteilungsgebot bei Beherbergung: Parkplätze – EuGH-Vorlage
Alle schauen nach Europa – der BFH auch! Vom 6. bis 9. Juni schauten Bürger und Politik gebannt auf Europa – die Europawahl 2024 war die bereits zehnte Direktwahl zum Europäischen Parlament. Vom 14. Juni bis 14. Juli schauten die Fußball-Fans gebannt auf Europa – auf die Fußball-Europameisterschaft. Und nun tut dies auch der BFH. Anlass ist die Umsatzsteuerermäßigung auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Betroffen sind insbesondere Hotels und Fremdenpensionen. Diese Ermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot). Der Grundsatz, dass eine (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von diesem Aufteilungsgebot verdrängt. Das Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht also den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor. Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung unterliegen damit die Einräumung von Parkmöglichkeiten, Verpflegungsleistungen, die Nutzung von Kommunikationsnetzen, die Überlassung von Sportgeräten und -anlagen sowie Wellnessangebote dem Regelsteuersatz. Zwar teilt der BFH diese Rechtsauffassung, ist sich aber nicht sicher, ob der EuGH dies auch tut. Dies veranlasste den BFH nun zu drei neuen Vorlagebeschlüssen. Doch lesen Sie selbst.