- 28.08.2026
- Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht (AStW)
Aufhebung eines Arbeitsvertrags: Tücken beim Nachweis des Zugangs von Willenserklärungen und Verwaltungsakten
Private Willenserklärungen und behördliche Verwaltungsakte (öffentlich-rechtliche Willenserklärung), die bestimmte Rechtsfolgen auslösen sollen, werden nur wirksam, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zugegangen sind (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Wie aber gelangen schriftliche Willenserklärungen in den Machtbereich des Empfängers? Der Beitrag zeigt den rechtsicheren Weg auf.
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