• 02.08.2024
  • Betriebliche Prävention (BePr)

Neue Regel für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Nachdem das Bundesarbeitsministerium (BMAS) bereits im Jahr 2016 nach fast 20‑jähriger Laufzeit die Bildschirmarbeitsverordnung (BildSchArbV) aufgehoben und wesentliche Inhalte derselben in den Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) überführt hatte, liegt nunmehr ein weiteres Element zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bildschirmgeräten vor: die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.4.

Betriebliche Prävention (BePr)

Quelle:
Betriebliche Prävention (BePr)

Fundstelle:
BePr 2024, 340-341

Autoren:
Dr. jur. Kurt Kreizberg