• 20.01.2025
  • Betriebliche Prävention (BePr)

Technische Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“: Bildschirmgeräte im Arbeitsstättenrecht

In Büros und Werkstätten spielt das Thema „Bildschirmarbeit“ zumeist nur insofern eine zentrale Rolle, als sie das Medium ist, über das der gesamte Schriftverkehr mit Kunden und Geschäftspartnern abgewickelt wird und intakte, reibungslos funktionierende Bildschirmgeräte an modern ausgestatteten Bildschirmarbeitsplätzen die unverzichtbare Voraussetzung dafür sind.

Im Verlauf einer nunmehr fast vierzig Jahre währenden Entwicklung hat sich zunehmend die Erkenntnis verdichtet, dass dabei Faktoren wie psychische Belastungen, die vor Jahrzehnten noch keine signifikante Rolle spielten, zunehmend in den Vordergrund rücken. Hierauf musste der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren, auch angesichts stetig steigender Zahlen bei den Frühverrentungen, verstärkt reagieren. Eine Verdichtung des Regelwerks auch über den parlamentarischen Rahmen hinaus ist die Folge.1

1) Siehe dazu bereits: Kreizberg, Neue Regel für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, BePr 07/08.2024, S. 340 f.

Betriebliche Prävention (BePr)
Quelle: Fundstelle:
  • BePr 2025, 38-41
Autoren:
  • Dr. jur. Kurt Kreizberg