• 02.02.2024
  • Compliance Berater (CB)

Wann greift Hinweisgeberschutz?

Gemäß dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) haben Beschäftigungsgeber die Vertraulichkeit der Identität eines Whistleblowers zu wahren und sich etwaiger Repressalien zu enthalten. Diese und weitere Regelungen zum Schutz eines Hinweisgebers greifen jedoch nur, wenn der Hinweisgeber Verstöße gegen Tatbestände meldet, die in den sachlichen Anwendungsbereich von § 2 HinSchG fallen oder wenn er hinreichenden Grund zu dieser Annahme hat. Der vorliegende Beitrag möchte diese Voraussetzungen konturieren, praktische Fallstricke beleuchten und Fälle aufzeigen, in denen Hinweisgeberschutz selbst bei Meldungen über Verstöße greifen kann, die weder unter § 2 HinSchG noch unter die Gutglaubens- bzw. „reasonable grounds“-Regel fallen.

Compliance Berater (CB)

Quelle:
Compliance Berater (CB)

Fundstelle:
CB 2024, 7-11

Autoren:
Fabian Ibel
Wolfgang Lell