- 21.03.2025
- Compliance Berater (CB)
Der Umgang mit anonymen Meldungen vor dem Hintergrund des § 16 HinSchG
Nach § 16 Abs. 1 S. 4 HinSchG „sollten“ anonyme Meldungen entgegengenommen werden. Abs. 1 S. 5 der Norm stellt ausdrücklich klar, dass keine Verpflichtung besteht, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, wie sich ein Unternehmen gegenüber anonym gemeldeten Hinweisen mit Blick auf die Gesetzeslage, die Best Practices und allgemeine gesellschaftsrechtliche Handlungspflichten positionieren sollte und welche Vor- und Nachteile mit der (Nicht)Bearbeitung verbunden sein können.
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